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Urteile : Verfassungsrecht
BayVerfGH, Entscheidung vom 19. Juni 2009, Az. Vf. 17-VII-08: Die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer für Dauercamper verstößt nicht gegen die Bayerische Verfassung.
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Urteile : Verwaltungsrecht
- Normenkontrollantrag gegen die Teilaufhebung einer Landschaftsschutzgebietsverordnung
OVG Lüneburg, Beschluss v. 28.05.2009; Az. 11 KN 731/07: Einem nach § 60 Abs. 1 NNatG anerkannten Verein stehen in Bezug auf die Teilaufhebung einer Landschaftsschutzgebietsverordnung keine über die Beteiligungsrechte nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG und § 60 a Nr. 1 NNatG hinausgehenden subjektiv-öffentlichen Rechte zu, weil ihm weder das Bundesnaturschutzgesetz noch das Niedersächsische Naturschutzgesetz oder andere gesetzliche Vorschriften derartige Rechte einräumen.
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- Zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden
EuGH, Urteil v. 18.06.2009; Az. C-422/08: Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden verstoßen, dass sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
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- Zum Abwägungsgebot nach § 17 FStrG
BVerwG, Beschluss v. 24.04.2009; Az. 9 B 10.09: Die Anforderungen des Abwägungsgebots richten sich auch und gerade an das Berücksichtigen planerischer Alternativen. Der Planfeststellungsbehörde ist bei der Alternativenprüfung ein gestuftes Verfahren gestattet, bei dem sich die Anforderungen an den Umfang der Sachverhaltsermittlung und -bewertung nach dem erreichten Planungsstand und den im Laufe des Verfahrens gewonnenen Erkenntnissen richten.
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- Günstiger Erhaltungszustand einer Population
BVerwG, Beschluss v. 01.04.2009; Az. 4 B 62.08: Es liegen nicht nur bei der unmittelbaren Gefährdung höchster Güter, wie z.B. des menschlichen Lebens oder der menschlichen Gesundheit, außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme nach Art. 16 Abs. 1 FFH-RL auch dann rechtfertigen können, wenn sich die Population der betroffenen Art nicht in einem günstigen Erhaltungszustand befindet.
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