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Links:
BGH, Urteil vom 27 Mai 2009, Az.: XII ZR 111/08: Auch der Unterhaltspflichtige darf grundsätzlich neben der gesetzlichen Altersvorsorge eine zusätzliche Altersvorsorge betreiben, die beim Ehegattenunterhalt mit einem Betrag bis zu 4 % seines Bruttoeinkommens zu berücksichtigen ist. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Senats zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen nicht darauf an, ob bereits während der Ehezeit Beiträge für eine solche Altersvorsorge gezahlt wurden.
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- Dauer und Bemessung des Betreuungsunterhalts nach neuem Recht
BGH, Urteil vom 16. Juli 2008, Az.: XII ZR 109/05: Die für die Höhe des Unterhaltsbedarfs nach § 1615 l II, III 1, 1610 I BGB relevante Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten ergibt sich auch dann, wenn er schon vor der Geburt des gemeinsamen Kindes mit dem anderen Elternteil zusammen gelebt hat, aus den Einkünften, die er ohne die Geburt des Kindes hätte. Auch in einem solchen Fall ist nicht ein Quotenunterhalt nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen innerhalb der nichtehelichen Lebensgemeinschaft geschuldet.
- Neue Rechtsprechung zur Anrechnungsmethode bestätigt
BVerfG, Beschluss v. 05.02.2002, Az: 1 BvR 105/95: Der Wert der Haushaltsführung durch einen Ehegatten ist mit dem Wert der Erwerbstätigkeit durch den anderen Ehegatten gleichzusetzen. Dies ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG, der die Ehe als eine Lebensgemeinschaft gleichberechtigter Partner schützt.
- Neues Unterhaltsrecht: Verlängerung des Betreuungsunterhalts
BGH, Urteil vom 18. März 2009, Az.: XII ZR 74/08: Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 I 2 und 3 BGB ist stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte. Denn mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB hat der Gesetzgeber für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung aufgegeben.
- Unterhaltsanspruch wegen Kinderbetreuung
BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2007, Az.: 1 BvL 9/04: Es verstößt gegen Art. 6 V GG, die Dauer eines Unterhaltsanspruchs, den der Gesetzgeber einem Elternteil wegen der Betreuung seines Kindes gegen den anderen Elternteil einräumt, für eheliche und nichteheliche Kinder unterschiedlich zu bestimmen.
- Zwangsweise Durchsetzung des Kindesumgangs
BVerfG, Urteil vom 1. April 2008, Az.: 1 BvR 1620/04: Die den Eltern durch Art. 6 II 1 GG auferlegte Pflicht zur Pflege und Erziehung ihres Kindes besteht nicht allein dem Staat, sondern auch ihrem Kind gegenüber. Mit dieser elterlichen Pflicht korrespondiert das Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern aus Art. 6 II 1 GG. Recht und Pflicht sind vom Gesetzgeber auszugestalten.
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