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Links:
BayVerfGH, Entscheidung vom 19. Juni 2009, Az. Vf. 17-VII-08: Die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer für Dauercamper verstößt nicht gegen die Bayerische Verfassung.
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- Hessische Landtagswahl - Einsatz von Wahlcomputern
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Beschluss v. 23.01.08; Az.: P.St.2191 e.A.: Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen ist nicht zuständig für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Einsatzes von Wahlcomputern bei der Hessischen Landtagswahl. Die Wahlprüfung obliegt in erster Instanz dem Wahlprüfungsgericht. Besteht die Gefahr eines später nicht nachweisbaren irreversiblen Wahlfehlers, so könnte unter Umständen der Erlass einer einstweiligen Anordnung vor der Hessischen Landtagswahl am 27. Januar 2008 mit dem Ziel, den Einsatz der Wahlcomputer zu verhindern, in Betracht kommen.
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- Automatisierte Kennzeichenerfassung ist unzulässig
BVerfG, Urteil vom 11. März 2008, Az.: 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07: Eine automatisierte Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen zwecks Abgleichs mit dem Fahndungsbestand greift dann, wenn der Abgleich nicht unverzüglich erfolgt und das Kennzeichen nicht ohne weitere Auswertung sofort und spurenlos gelöscht wird, in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 II in Verbindung mit Art. 1 I GG) ein.
- Bayerische Studienbeiträge sind verfassungskonform
BayVGH, Entscheidung v. 28. Mai 2009, Az. Vf. 4-VII-07: Die Bayerischen Studienbeiträge sowie ihre Ausgestaltung durch die Verordnung über Darlehen zur Studienbeitragsfinanzierung – StuBeiDaV – sind mit der Bayerischen Verfassung vereinbar. Weder das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 BV), noch Art. 128 BV, der einen Anspruch auf angemessene Ausbildung vorsieht, stehen allgemeinen Studienbeiträgen entgegen. Die hier angemessenen Beiträge sind zur Verbesserung der Finanzausstattung der Hochschulen verhältnismäßig. Soziale Belange sind insbesondere dadurch berücksichtigt, dass sozial schwächere Studierende Darlehen in Anspruch nehmen können, die erst nach Abschluss der Ausbildung zurückgezahlt werden müssen, oder dass sie von den Beiträgen ganz befreit werden. Ebenso wenig werden das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) und der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV) verletzt. Ein Grundrecht auf ein kostenloses Studium gibt es nicht.
- Gebührenpflichtiges Verfahren zum Kirchenaustritt ist verfassungsgemäß
BVerfG, Beschluss v. 2. Juli 2008, Az.: 1 BvR 3006/07: Das formalisierte Verfahren zur Erklärung des Austritts aus einer Kirche oder aus einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts und die Erhebung einer Gebühr in Höhe von 30 Euro sind verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
- Solange-Rechtsprechung des BVerfG: Überprüfung der innerstaatlichen Umsetzung von EG-Richtlinien
BVerfG, Beschluss v. 13.03.2007; Az.: 1 BvF 1/05: Auch die innerstaatliche Umsetzung von Richtlinien des Gemeinschaftsrechts, die den Mitgliedstaaten keinen Umsetzungsspielraum belassen, sondern zwingende Vorgaben machen, wird vom Bundesverfassungsgericht und den Fachgerichten nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes gemessen, solange die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaften generell gewährleistet, der dem vom Grundgesetz jeweils als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist.
- Verfassungsmäßigkeit eines Boykottaufrufs gegen Scientology
BVerfG, Beschluss v. 08.10.2007; Az.: 1 BvR 292/02: Auch ein Boykottaufruf (hier gegen Werbefirmen, die Aufträge von Scientology übernehmen), dem eine bestimmte Meinungskundgabe zugrunde liegt, kann in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG fallen.
- Verfassungsrechtliche Grenzen für Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses
BVerfG, Beschluss v. 15.01.2008; Az.: 2 BvL 12/01: Der Vermittlungsausschuss hat die Aufgabe, im Falle unterschiedlicher Auffassungen zwischen Bundestag und Bundesrat im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens einen Einigungsvorschlag zu erarbeiten, über den der Bundestag sodann erneut zu beschließen hat. Zur Wahrung der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung, der Rechte der Abgeordneten, der Öffentlichkeit der parlamentarischen Debatte und damit der demokratischen Kontrolle der Gesetzgebung darf der Vermittlungsausschuss lediglich solche Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen des Gesetzesbeschlusses vorschlagen, die sich im Rahmen des Anrufungsbegehrens und des Gesetzgebungsverfahrens bewegen. Er ist deshalb durch diejenigen Regelungsgegenstände begrenzt, die bis zur letzten Lesung im Bundestag in das jeweilige Gesetzgebungsverfahren eingeführt waren.
- Zum Anspruch auf rechtliches Gehör
BVerwG, Beschluss v. 13.01.2009; Az.: 9 B 64.08: Eine Anhörungsrüge zeigt keine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf (§ 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO), wenn sie eine nähere Auseinandersetzung mit vermeintlich übergangenem Vorbringen vermisst, das in der angefochtenen Entscheidung als unsubstantiiert bewertet wurde. Ein Gehörsverstoß liegt nicht schon dann vor, wenn das Gericht das Vorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts, mithin auch aus Gründen prozessualer Darlegungspflichten, unberücksichtigt lässt.
- Zur Verwendung von Wahlcomputern
BVerfG, Urteil v. 03.03.2009; Az: 2 BvC 3/07; 2 BvC 4/07: Die Verordnung über den Einsatz von Wahlgeräten bei Wahlen zum Deutschen Bundestag und der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Bundeswahlgeräteverordnung - BWahlGV) vom 3. September 1975 (Bundesgesetzblatt I Seite 2459) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Bundeswahlgeräteverordnung und der Europawahlordnung vom 20. April 1999 (Bundesgesetzblatt I Seite 749) ist mit Artikel 38 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 und Absatz 2 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar, als sie keine dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl entsprechende Kontrolle sicherstellt.
- Änderung der Geschäftsverteilung – Garantie des gesetzlichen Richters
BVerfG, Beschluss vom 18. März 2009, Az.: 2 BvR 229/09: Das aus Art. 101 I 2 GG folgende Gebot, die zur Entscheidung berufenen Richter so eindeutig und genau wie möglich durch eine generell-abstrakte Regelung im Voraus zu bestimmen, schließt Neuregelungen der Geschäftsverteilung während des laufenden Geschäftsjahres nicht generell aus. In Ausnahmefällen kann auch eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans verfassungsrechtlich zulässig sein, die ausschließlich bereits anhängige Verfahren betrifft, wenn nur so dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot insbesondere in Haftsachen angemessen Rechnung getragen werden kann.
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