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Links:
BGH, Urteil v. 26.06.2008; Az. I ZR 112/05: Ein Erzeugnis, das aus einem Stoff besteht, der auch bei normaler Ernährung als Abbauprodukt im menschlichen Körper entsteht, ist nicht als Arzneimittel anzusehen, wenn die unmittelbare Aufnahme dieses Stoffes zu keiner gegenüber den Wirkungen bei normaler Nahrungsaufnahme nennenswerten Einflussnahme auf den Stoffwechsel führt.
- Amtsenthebung eines ehrenamtlichen Richters
BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2008, Az.: 2 BvR 337/08: Die aus Art. 33 V GG resultierende Pflicht zur Verfassungstreue gilt auch für ehrenamtliche Richter. Bei der Frage, ob ein ehrenamtlicher Richter seines Amtes zu entheben ist, kann auch dessen außerdienstliches Verhalten Berücksichtigung finden.
- Bestimmung der Arzneimitteleigenschaft
EuGH, Urteil v. 15.01.2009; Az: C-140/07: Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Richtlinie 2001/83 in der durch die Richtlinie 2004/27 geänderten Fassung nicht auf ein Produkt anzuwenden ist, dessen Eigenschaft als Funktionsarzneimittel wissenschaftlich nicht nachgewiesen ist, ohne dass sie ausgeschlossen werden kann.
- Eilantrag gegen Vorratsdatenspeicherung
BVerfG, Beschluss vom 11. März 2008, Az.: 1 BvR 256/08: Die durch §§ 113a, 113b TKG eröffnete, sechs Monate andauernde Möglichkeit des Zugriffs auf sämtliche durch eine Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten entstandenen Verkehrsdaten zu Zwecken der Strafverfolgung bedeutet eine erhebliche Gefährdung des in Art. 10 I GG verankerten Persönlichkeitsschutzes. Eine Verwendung dieser Daten ist daher nur zulässig, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat im Sinne des § 100a II StPO ist.
- Getränkeausschank im Bordell
BVerwG, Beschluss v. 23.03.2009; Az: 8 B 2.09: Durch den Erlass des Prostitutionsgesetzes ist ein Wandel der sozialethischen Wertvorstellungen zum Ausdruck gekommen. Die kommerzielle Ausnutzung sexueller Bedürfnisse oder Interessen ist nicht mehr grundsätzlich als sittenwidrig anzusehen. Somit kann auch die gaststättenrechtliche Erlaubnis für den Ausschank von (alkoholischen und nichtalkoholischen) Getränken in einem Bordell nicht mehr mit der Begründung verweigert werden, dass dadurch der Unsittlichkeit im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG Vorschub geleistet werde.
- Reichweite des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs
BGH, Urteil vom 1. Februar 2008, Az.: V ZR 47/07: Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 II 2 BGB umfasst auch Vermögenseinbußen, die der Eigentümer oder Besitzer des beeinträchtigten Grundstücks infolge der Beschädigung sich auf dem Grundstück befindlicher beweglicher Sachen erleidet (Abgrenzung zu BGHZ 92, 143).
- Wirksamkeit von Allgemeinen Reisebedingungen
BGH, Urteil vom 26. Februar 2009, Az.: Xa ZR 141/07: Eine Klausel in Allgemeinen Reisebedingungen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Reisenden wegen eines Mangels der Reise abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden.
- Zur sensorischen Weinprüfung
BVerwG, Urteil v. 16.05.2007; Az.: 3 C 8.06: Die Beurteilung der zuständigen Behörde, ob ein Wein in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist, kann vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden. Aus Gemeinschaftsrecht oder Bundesrecht ergibt sich nicht, ob die Weinprüfungskommission ihre Gesamtbeurteilung nach dem Durchschnitt der Einzelbeurteilungen ihrer Mitglieder oder nach dem Mehrheitsprinzip zu bilden hat.
- Ärztliches Berufsrecht: Zusatzbezeichnung
BayVGH, Beschluss v. 27.10.2008; Az. 21 ZB 07.247: Die Anerkennung zum Führen einer Zusatzbezeichnung durch eine Landesärztekammer kann nur gegenüber Kammerangehörigen erfolgen. Maßgeblich für die Kammerzugehörigkeit ist die Sachlage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Die Mitgliedschaft eines Arztes in einer Landesärztekammer bestimmt sich danach, in welchem Bundesland er überwiegend ärztlich tätig ist. Übt der Arzt seinen Beruf nicht aus, ist für die Zugehörigkeit zu einer Landesärztekammer sein Hauptwohnsitz maßgeblich.
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