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Mehr nachehelichen Unterhalt für Hausfrauen und -männer

Urteil des BGH vom 13.06.2001 Az: XII ZR 343/99


Leitsatz des Bearbeiters:

Der Grundsatz, dass die Tätigkeit des Ehegatten, der für den Haushalt sorgt mit der Tätigkeit dessen, der Einkünfte erzielt, gleichgestellt ist, führt nun zu einer Erhöhung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs des im Haushalt tätigen Ehepartners. Die ehelichen Lebensverhältnisse sind nicht nur durch das Einkommen eines Partners, sondern auch durch die Haushaltsleistung des anderen Partners, für die ansonsten Aufwendungen finanzieller Art getätigt werden müssten, geprägt.



Der BGH hatte über die Klage einer 50-jährigen geschiedenen Frau zu entscheiden, die einen erhöhten Unterhaltsanspruch gegen ihren geschiedenen Mann geltend gemacht hatte. Die Frau begründet ihre Klage damit, dass sie (unbestritten) nur deshalb während der Ehe nur halbtags tätig war, da sie sich um den Haushalt und die gemeinsame Tochter zu kümmern hatte. Ihre Tätigkeit im Haushalt sei mit dem Wert dessen, was sie zu verdienen unterließ, den prägenden Eheeinkünften und somit dem ehelichen Lebensstandard hinzuzurechnen. Davon stehe ihr die Hälfte (nach Abzug des Selbstbehalts sowie dessen, was sie nun verdient) zu. (Bisher wurden zu den prägenden Eheeinkünften nur Bareinkünfte gerechnet.)

Der BGH entschied (ebenso wie das OLG) in Abweichung seiner bisherigen Rechtsprechung zugunsten der Klägerin. Er begründet die Änderung des bisherigen Praxis u.a. wie folgt (Auszug aus der Pressemittelung): "Ausgangspunkt seiner Erwägungen war, dass der Gesetzgeber die Haushaltsführung des nicht erwerbstätigen Ehegatten im Grundsatz der Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten gleichstellt und dass die das Maß des Unterhalts bestimmenden ehelichen Lebensverhältnisse nach § 1578 BGB nicht nur durch die Bareinkünfte des erwerbstätigen Ehegatten, sondern auch durch den wirtschaftlichen Wert der Leistungen des anderen Ehegatten im Haushalt mitgeprägt werden. Der eheliche Lebensstandard erfährt hierdurch eine Verbesserung, weil dieser Ehegatte Dienst- und Fürsorgeleistungen erbringt, die andernfalls durch Fremdleistungen erkauft werden müssten. Da die ehelichen Lebensverhältnisse durch die Gesamtheit aller wirtschaftlich relevanten Faktoren mitbestimmt werden und alles umfassen, was während der Ehe für den Lebenszuschnitt der Ehegatten von Bedeutung ist, mithin auch den durch die häusliche Mitarbeit des nicht erwerbstätigen Ehegatten erreichten sozialen Standard, ist es aus dieser Sicht zu eng, den Unterhaltsbedarf auch in den Fällen nur an den zum Zeitpunkt der Scheidung vorhandenen Barmitteln auszurichten, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt oder ausweitet und daraus Einkünfte bezieht. Da diese Tätigkeit gleichsam als Surrogat für seine bisherige Familienarbeit angesehen werden kann, ist es gerechtfertigt, das nunmehr erzielte Einkommen in die Unterhaltsbedarfsbemessung mit einzubeziehen, von Ausnahmen einer ungewöhnlichen, vom Normalverlauf abweichenden Karriereentwicklung abgesehen. Auf diese Weise ist die gebotene gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an dem in der Ehe gemeinsam erreichten Lebensstandard gewährleistet."


Anmerkung des Bearbeiters: Anders als bisher muss die nacheheliche Tätigkeit der Hausfrau / des Hausmannes nicht mehr in der Ehe bereits "angelegt sein", was schon in Palandt/Brudermüller, BGB, 59. Auflage 2000, § 1578 BGB Rn. 31 als Benachteiligung der Hausfrau / des Hausmannes kritisiert wurde.


bearbeitet von
Assessor Oliver Negele

 
 
 
   
 
 
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