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Haftung der Bank bei Diebstahl und Missbrauch einer ec-Karte
BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004, Az.: XI ZR 210/03
Leitsätze des Gerichts:
1. Wird zeitnah nach dem Diebstahl einer ec-Karte unter Verwendung dieser Karte und Eingabe der richtigen persönlichen Geheimzahl (PIN) an Geldausgabeautomaten Bargeld abgehoben, spricht grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Karteninhaber die PIN auf der ec-Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt hat, wenn andere Ursachen für den Missbrauch nach der Lebenserfahrung außer Betracht bleiben.
2. Die Möglichkeit eines Ausspähens der persönlichen Geheimzahl (PIN) durch einen unbekannten Dritten kommt als andere Ursache grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die ec-Karte in einem näheren zeitlichen Zusammenhang mit der Eingabe der PIN durch den Karteninhaber an einem Geldausgabeautomaten oder einem POS-Terminal entwendet worden ist.
Problemstellung:
Wird mit einer gestohlenen ec-Karte Geld abgehoben, kann der Karteninhaber nur dann Ersatz von seiner Bank verlangen, wenn er die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten bei der Aufbewahrung von ec-Karte und PIN erfüllt hat. Nach dieser Entscheidung ist in einem solchen Fall aber grundsätzlich von einem Fehlverhalten des Karteninhabers auszugehen und ein Erstattungsanspruch gegenüber der Bank daher ausgeschlossen.
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Die Klägerin begehrt die Rückzahlung von Geldbeträgen, die nach Abhebungen an Geldausgabeautomaten von der beklagten Sparkasse ihrem Girokonto belastet worden sind. Der Klägerin war auf einem Stadtfest ihr Portemonnaie und die darin befindliche ec-Karte entwendet worden. Noch bevor sie ihre Karte sperren lassen konnte, wurden damit von Unbekannten insgesamt 2.000 DM von ihrem Girokonto abgehoben, wobei die PIN jeweils ohne Fehlversuch eingegeben wurde. Die Beklagte verweigert die Rückzahlung dieses Betrages an die Klägerin und beruft sich dabei auf ihre AGB, wonach der Kontoinhaber für Schäden haftet, wenn er „die persönliche Geheimzahl auf der ec-Karte vermerkt oder zusammen mit der ec-Karte verwahrt“ hatte. Das Amtsgericht gab der Klage statt, das Landgericht wies sie ab. Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin blieb erfolglos.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auszahlung der von einem Dritten unberechtigt abgehobenen 2.000 DM. Die Beklagte hat das Konto der Klägerin zu Recht mit den erfolgten Barabhebungen belastet, da ihr insoweit ein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin wegen einer positiven Vertragsverletzung zusteht.
1. Zu den Sorgfaltspflichten des Karteninhabers gehört es, die persönliche Geheimzahl vor Unbefugten geheimzuhalten. Das Vermerken der PIN auf der ec-Karte oder ihre Verwahrung zusammen mit dieser stellt daher eine grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers dar. Auf diese Weise wird der besondere Schutz, den die für Abhebungen neben der ec-Karte zusätzlich benötigte Geheimnummer bietet, aufgehoben, weil ein Unbefugter, dem ec-Karte und Geheimnummer gemeinsam in die Hände fallen, ohne weiteres Abhebungen vornehmen kann. Von dieser Bewertung geht auch die Beklagte in ihren AGB aus.
2. Der Beweis des ersten Anscheins spricht hier dafür, dass die Klägerin die persönliche Geheimzahl auf ihrer ec-Karte vermerkt oder sie zusammen mit dieser verwahrt hatte. Diesen Beweis des ersten Anscheins konnte die Klägerin nicht erschüttern.
a) Die Regeln über den Anscheinsbeweis sind immer dann anwendbar, wenn ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Ursächlichkeit einer bestimmten Tatsache für einen bestimmten Erfolg bei allen Sachverhalten dieser Fallgruppe vorhanden ist, sie muss aber so häufig gegeben sein, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist. Spricht ein Anscheinsbeweis für einen bestimmten Ursachenverlauf, kann der Inanspruchgenommene diesen entkräften, indem er Tatsachen darlegt und gegebenenfalls beweist, die die ernsthafte, ebenfalls in Betracht kommende Möglichkeit einer anderen Ursache nahe legen.
b) Nimmt ein Unbefugter unter Verwendung der zutreffenden Geheimzahl an einem Geldausgabeautomaten eine Abhebung vor, spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein grob fahrlässiges Verhalten des Karteninhabers im Zusammenhang mit der Geheimhaltung seiner persönlichen Geheimzahl. Anders ist es nach der Lebenserfahrung nicht zu erklären, wie ein Entwender der ec-Karte gleichzeitig in den Besitz der zutreffenden Geheimzahl gekommen sein soll. Auch bei größtmöglichem finanziellen Aufwand ist es derzeit mathematisch ausgeschlossen, die PIN einzelner Karten aus den auf ec-Karten vorhandenen Daten ohne die vorherige Erlangung des zur Verschlüsselung verwendeten Institutsschlüssels in einer Breite von 128 BIT zu errechnen.
c) Andere Ursachen als eine Sorgfaltspflichtverletzung der Klägerin sind für den entstandenen Schaden nicht ersichtlich. Zwar ist durchaus denkbar, dass die Eingabe der zutreffenden PIN dadurch ermöglicht wurde, dass der Dieb der ec-Karte zuvor die persönliche Geheimzahl des Karteninhabers ausgespäht hat, als dieser sie selbst an einem Terminal eingegeben hatte. Als ernsthafte Möglichkeit der Schadensursache kommt dies aber nur dann in Betracht, wenn die ec-Karte in einem näheren zeitlichen Zusammenhang mit der Eingabe der PIN durch den Karteninhaber entwendet worden ist. Da der Täter den Karteninhaber regelmäßig nicht persönlich kennt, muss er die ec-Karte alsbald nach dem Ausspähen der PIN entwenden. Dafür ist hier aber nichts vorgetragen. Die Klägerin hat selbst vorgebracht, sie habe am Tag des Diebstahls mit der ec-Karte kein Geld abgehoben, weshalb ein Ausspähen der PIN nicht möglich gewesen sei. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte ersichtlich, die auf eine „Innentäterattacke“ schließen lassen, also auf einen Angriff von Bankmitarbeitern zur Ausspähung des der Verschlüsselung dienenden Institutsschlüssels oder gegen das Rechenzentrum des Kreditinstituts.
d) Die Regeln über den Anscheinsbeweis führen nicht zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des Karteninhabers. Dieser kann vielmehr durch die konkrete Darlegung und gegebenenfalls den Nachweis der Möglichkeit eines atypischen Verlaufs dem Anscheinsbeweis die Grundlage entziehen. In diesem Fall hat das Kreditinstitut den vollen Beweis zu erbringen, dass der Karteninhaber eine Abhebung am Geldausgabeautomaten selbst vorgenommen oder den Missbrauch der ec-Karte durch einen unbefugten Dritten grob fahrlässig ermöglicht hat. Einen solchen atypischen Geschehensablauf hat die Klägerin hier aber nicht dargelegt.
3. Zu Lasten der Klägerin wird somit vermutet, dass sie die unbefugten Abhebungen durch eine Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten ermöglicht hat. Entsprechend den AGB der Beklagten muss sie daher für den entstandenen Schaden einstehen.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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