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Bildveröffentlichung ohne Zustimmung
BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004, Az.: VI ZR 255/03
Leitsätze des Gerichts:
1. Die Zubilligung einer Geldentschädigung wegen einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung hat ihre Wurzel im Verfassungsrecht und Zivilrecht und stellt keine strafrechtliche Sanktion dar.
2. Bei der Bemessung der Geldentschädigung stellen der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers, der Präventionsgedanke und die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung Bemessungsfaktoren dar, die sich je nach Lage des Falles unterschiedlich auswirken können.
Problemstellung:
Zu dem von Art. 1 und Art. 2 I GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehört auch das Recht, über die Veröffentlichung von Bildnissen der eigenen Person selbst zu bestimmen. Eine Ausnahme gilt allerdings für „Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte“. Die Entscheidung gibt Hinweise, unter welchen Voraussetzungen der Betroffene im Falle einer nicht genehmigten Veröffentlichung von Bildern einen Anspruch auf Geldentschädigung geltend machen kann.
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Die 1999 geborene Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Geldentschädigung für Bildveröffentlichungen in Anspruch. Die Beklagte ist Verlegerin mehrerer Zeitschriften, in denen sie heimlich aufgenommene Bilder der Klägerin veröffentlichte, ohne dass hierfür eine Zustimmung der Eltern (Prinzessin Caroline von Hannover und Prinz Ernst August von Hannover) vorlag. Nach Veröffentlichung der Fotos hatte die Beklagte jeweils nach zeitnaher Abmahnung Unterlassungsverpflichtungserklärungen abgegeben. Unter anderem wegen zwei der hier streitgegenständlichen Veröffentlichungen wurde sie zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 125.000 DM an die Mutter der Klägerin verurteilt. Die Klägerin selbst hat u.a. wegen der Veröffentlichung dieser Fotos gegenüber zwei anderen Verlagen Geldentschädigungen erstritten.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 150.000 DM stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb ebenso wie ihre Revision erfolglos.
Der Klägerin steht wegen der Veröffentlichung der Fotos ein Anspruch auf Geldentschädigung gegen die Beklagte zu.
1. Der Anspruch ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil ein Teil der Bildveröffentlichungen bereits in anderen Verfahren (gegenüber der Mutter der Klägerin) mit einer Geldentschädigung geahndet worden sind. Der Grundsatz des Art. 103 GG, wonach niemand wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden darf, ist in einem Fall wie dem vorliegenden nicht anwendbar. Bei der Zubilligung einer Geldentschädigung handelt es sich nicht um eine Strafe im Sinne des Art. 103 GG. Ein Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts geht vielmehr auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 I GG zurück. Die Entschädigung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben und dadurch der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Dies wird bei einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild besonders deutlich, weil dem Verletzten gegen eine solche Rechtsverletzung keine andere Abwehrmöglichkeit als ein Anspruch auf eine Geldentschädigung zur Verfügung steht.
2. Die Veröffentlichung der heimlich aufgenommenen Bilder der Klägerin und ihrer Mutter führt zu einer Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin, die mit einer Geldentschädigung auszugleichen ist.
a) Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Ist der Abgebildete minderjährig, bedarf es der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
b) Der Ausnahmetatbestand des § 23 I Nr. 1 KUG, wonach Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte ohne Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden dürfen, liegt nicht vor. Die Klägerin gehört selbst nicht zu einem Kreis von Personen, deren Bildnisse allein schon der Person wegen grundsätzlich einwilligungsfrei verbreitet werden dürfen. Dabei spielt keine Rolle, dass die Klägerin auf den Fotos zusammen mit ihrer Mutter abgebildet ist. Da mit der Anwendung des § 23 I Nr. 1 KUG ein Rechtsverlust verbunden ist, können Kinder von Personen der Zeitgeschichte allenfalls dann in diesen Personenkreis einbezogen werden, wenn sie als deren Angehörige in der Öffentlichkeit auftreten oder im Pflichtenkreis ihrer Eltern öffentliche Funktionen wahrnehmen. Dies war bei den streitgegenständlichen Aufnahmen aber nicht der Fall, da diese die Klägerin bei rein privaten Tätigkeiten zeigten. Daher genießt hier das besondere Schutzbedürfnis der kindlichen Persönlichkeitsentwicklung der Klägerin grundsätzlich den Vorrang vor der Berichterstattung in den Medien. Eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts kann dabei nicht nur dann vorliegen, wenn das Kind die persönlichkeitserheblichen Einwirkungen Dritter bemerkt, sondern auch dann, wenn andere Gründe den Schutz der Persönlichkeitsentwicklung erfordern. Hier kann die Persönlichkeitsentwicklung der Klägerin schon dadurch beeinträchtigt werden, dass wegen der ständigen Verfolgung durch die Presse eine natürliche Eltern-Kind-Beziehung gefährdet ist.
c) Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet immer dann einen Anspruch auf Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Das hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie vom Grad seines Verschuldens ab. Eine wiederholte und hartnäckige Verletzung des Rechts am eigenen Bild wie im vorliegenden Fall, die um des wirtschaftlichen Vorteils willen erfolgt, kann sich als eine solche schwere Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen, auch wenn die einzelne Bildveröffentlichung nicht als schwerwiegend einzustufen ist. Die Beklagte ist daher zur Zahlung einer Geldentschädigung verpflichtet.
d) Bei der Höhe der Geldentschädigung ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Verletzung der Persönlichkeit der Klägerin als Mittel zur Auflagensteigerung und damit zur Verfolgung eigener kommerzieller Interessen eingesetzt hat. In solchen Fällen muss von der Höhe der Geldentschädigung ein echter Hemmungseffekt ausgehen. Daneben ist die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung zu berücksichtigen, der hier angesichts der nachhaltigen Störung des Privatlebens ein hohes Gewicht zukommt. Unter diesen Gesichtspunkten ist die vom Landgericht festgesetzte Entschädigung angemessen. Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte bereits in anderen Verfahren eine Entschädigung an die Mutter der Klägerin gezahlt hat. Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Mutter betrifft das Rechtsgut einer anderen Person, deren Persönlichkeitsschutz ebenso wie der der Klägerin zu gewährleisten ist. Unerheblich ist auch, dass die Klägerin wegen der Veröffentlichung der Bilder auch gegenüber anderen Verlagen eine Geldentschädigung erstritten hat. Könnte sich ein später in Anspruch genommener Schädiger darauf berufen, dass bereits eine Entschädigung wegen einer Veröffentlichung durch einen anderen Verlag zuerkannt worden ist, bliebe eine eigenständige weitere Persönlichkeitsrechtsverletzung ohne ausreichenden Schutz des Betroffenen.
Die einschlägigen Vorschriften des Kunsturheberrechtsgesetzes (KUG) lauten:
§ 22
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
§ 23
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
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bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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