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Fahrlässige Tötung und fahrlässige Brandstiftung
BGH, Urteil vom 01.02.2005, Az.: 1 StR 422/04
Leitsätze der Bearbeiterin:
1. Pflichtwidrig im Sinne einer fahrlässigen Tatbestandsverwirklichung handelt, wer objektiv gegen eine Sorgfaltspflicht verstößt, die gerade dem Schutz des beeinträchtigten Rechtsguts dient und zu einer Rechtsgutverletzung führt, die der Täter nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten hätte vermeiden können. Art und Maß der anzuwendenden Sorgfalt bestimmen sich nach den Anforderungen, die bei objektiver Betrachtung einer Gefahrenlage ex ante an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und sozialen Rolle des Handelnden zu stellen sind.
2. Im Rahmen der Vorwerfbarkeit ist bei vorliegender Erfolgsabwendungspflicht nicht entscheidend, ob die Pflichtwidrigkeit in einem aktiven Tun oder einem pflichtwidrigen Unterlassen besteht. Entscheidend für die Frage, ob ein Tun oder Unterlassen vorliegt ist der zu ermittelnde Schwerpunkt des Täterverhaltens. Darüber hat der Tatrichter in wertender Entscheidung zu urteilen.
3. Wird der Umgang mit Feuer, und sei es auch nur in der Form von entzündeten Zigaretten und glimmender Asche zugelassen, erfordert es die allgemein bekannte Gefahr, die sich in dem achtlosen Umgang mit Feuer und Zigarettenresten verwirklichen kann, dass ein Übergreifen auf Papier und sonstige leicht entzündbare Materialien verhindert oder jedenfalls auf ein Minimum reduziert wird.
Problemstellung:
Es geht in diesem Urteil um die Frage der Bestimmung der Sorgfaltspflichten bei Fahrlässigkeitsvorwurf sowie um ggf. gesteigerte Sorgfaltspflichten im Umgang mit Feuer und Zigaretten und dem Alleinlassen von Kleinkindern.
Bei fahrlässigen Erfolgsdelikten ist die Frage der Sorgfaltspflichtverletzung sowohl auf der objektiven Tatbestandsebene (objektive Sorgfaltspflichtverletzung) relevant, als auch auf der Ebene der Schuld (subjektive Sorgfaltspflichtverletzung).
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Die Angeklagte (Mutter von 2 Kleinkindern) empfing im Wohnzimmer ihrer Wohnung mehrere Gäste, mit denen sie gemeinsam mehrere Zigaretten rauchte und Alkohol zu sich nahm, während die beiden Kinder im Kinderzimmer bereits schliefen.
Gegen 20.30 Uhr verließ die Angeklagte zunächst mit einem Gast die Wohnung und suchte eine Gaststätte auf. Die übrigen Gäste folgten zeitlich nachfolgend. Der letzte Gast verließ die Wohnung gegen 22.30 Uhr, nachdem sich dieser vergewissert hatte, dass die Kinder nach wie vor schliefen. Die Angeklagte kehrte in den späten Abendstunden noch mal kurz in ihre Wohnung zurück und verließ diese wieder, die Kinder blieben unbeaufsichtigt in der Wohnung zurück. Beim Verlassen der Wohnung unterließ es die Angeklagte, das Wohnzimmer auf glimmende Zigarettenreste zu untersuchen. Auf der Couch im Wohnzimmer hinterließ die Angeklagte in unordentlichem Zustand u.a. ein Feuerzeug, Papier, eine Zeitschrift, ein Kissen und ein Kleidungsstück.
Während der Abwesenheit der Angeklagten entwickelt sich auf der Couch im Wohnzimmer ein Schwelbrand, das Wohnzimmer wies direkte Brandschäden vor allem auf der Couch auf, während die anderen Zimmer verrußt waren. Bei der Rückkehr am frühen Morgen fand die Angeklagte ihre beiden Kinder bewusstlos vor. Beide Kinder verstarben schließlich durch Vergiftung bei gleichzeitigem Sauerstoffmangel.
Das Landgericht hatte die Angeklagte vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung der beiden Kinder in Tateinheit mit fahrlässiger Brandstiftung unter Verneinung eines Sorgfaltspflichtverstoßes freigesprochen. Dagegen wehrt sich die seitens der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision mittels Sachrüge. Die Revision hatte Erfolg (das Urteil wurde samt Feststellungen aufgehoben und an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen).
Ein Sorgfaltspflichtverstoß der Angeklagten wurde rechtsfehlerhaft verneint. Die Anforderungen an die der Angeklagten auferlegten Sorgfaltspflichten sind unzutreffend.
Unter Hinweis auf die Bestimmung der Pflichtwidrigkeit bei fahrlässiger Tatbestandsverwirklichung (vgl. Leitsätze 1 und 2) ging der BGH von folgenden Feststellungen und Anforderungen aus:
Die Angeklagte, die selbst Raucherin ist, gestattete ihren Gästen in ihrer Wohnung zu rauchen. Im Laufe des späteren Abends ließ sie die beiden Kinder unbeaufsichtigt in der Wohnung zurück, ohne zuvor die unordentlich auf der Couch befindlichen entflammbaren Gegenstände beseitigt zu haben. In einer solchen Situation und vor allem bei Zulassung des Umgangs mit Feuer (in Form von entzündeten Zigaretten und glimmender Asche) erfordert es die allgemein bekannte Gefahr, die hier auch der Angeklagten bekannt war, dass ein Übergreifen auf Papier und sonstige leicht entflammbare Materialien verhindert oder zumindest auf ein Minimum reduziert wird. Diese bereits allgemein bestehende Sorgfaltspflicht ist in diesem Fall sogar aufgrund der besonderen Umstände noch gesteigert. Diese gesteigerte Sorgfaltspflicht resultiert aus den Umständen, dass die Angeklagte ihren Gästen erlaubte, in der Wohnung zu rauchen, über Stunden hinweg Alkohol getrunken wurde und sich schließlich eine Vielzahl von Zigarettenstummeln auf dem vor der Couch stehenden Glastisch in einem Aschenbecher und einem Unterteller befanden. Gleichzeitig befanden sich auf der Couch unter anderem ein Feuerzeug, Papier, eine Zeitschrift, ein Kissen und ein Kleidungsstück, dies alles in einem unordentlichen Zustand. Ein weiterer wesentlicher Umstand ist, dass die zurückgelassenen Kinder noch sehr klein waren und der Sohn zudem zu diesem Zeitpunkt an Windpocken erkrankt war. Angesichts dieser Umstände hätte die Angeklagte vor dem längeren Verlassen eine Kontrolle auf noch glimmende Zigarettenstummel vornehmen müssen. Diesen Anforderungen ist die Angeklagte nicht gerecht geworden.
Die Gefährlichkeit des Zigarettenrauchens in geschlossenen Räumen allgemein und bei unsachgemäßem Umgang mit der Zigarettenglut und den Ascherückständen mit den möglichen Folgen eines Wohnungsbrandes einschließlich des Todes von Wohnungsbewohnern war der Angeklagten bekannt, die Folgen waren für die Angeklagte vorhersehbar. Die Angeklagte wäre im Übrigen auch bei nicht nur ganz vorübergehendem Verlassen der Wohnung oder wenn sie sich Schlafen gelegt hätte zur Kontrolle verpflichtet gewesen. Der Pflichtenverstoß ist ihr somit entgegen den Feststellungen des Landgerichts auch vorzuwerfen.
Nicht geäußert hatte sich der BGH zu der Frage des unbeaufsichtigten Zurücklassens der Kinder (ggf. schon ein allgemeiner Pflichtenverstoß), da ohnehin ein gesteigerter Pflichtenverstoß angenommen wurde.
bearbeitet von RAin Birgit Pecher
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