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Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 107): Strafrecht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
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Urteilsabsprachen im Strafverfahren (Deal) und Rechtsmittelverzicht

BGH, Beschluss vom 03.03.2005, Az.: GSSt 1/04


Leitsätze des Gerichts:

1. Das Gericht darf im Rahmen einer Urteilsabsprache an der Erörterung eines Rechtsmittelverzichts nicht mitwirken und auf einen solchen Verzicht auch nicht hinwirken.


2. Der Rechtsmittelberechtigte ist nach jedem Urteil, dem eine Urteilsabsprache zugrunde liegt, über ein Rechtsmittel zu belehren. Er ist qualifiziert stets auch darüber zu informieren, dass er ungeachtet der Absprache in seiner Entscheidung frei ist, Rechtsmittel einzulegen, auch dann, wenn der Rechtsmittelverzicht nicht Gegenstand der Absprache war.

3. Wurde der Rechtsmittelberechtigte nicht in qualifizierter Form belehrt, so ist der nach einer Urteilsabsprache erklärte Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels unwirksam. Der Betroffene kann dann noch Rechtsmittel einlegen, jedoch nur innerhalb der Rechtsmitteleinlegungsfrist.


Problemstellung:

Es geht in diesem Urteil um die Frage der Einlegung eines Rechtsmittels trotz eines erklärtem Rechtsmittelverzichts nach einer Urteilsverkündung, die auf einem Deal beruht.
Gegen die Urteile zweier Landgerichte in zwei verschiedenen Fällen wurden jeweils trotz eines zuvor erklärten Verzichts Rechtsmittel eingelegt, da die jeweils abgegebenen Verzichtserklärungen wegen der jeweiligen Mitwirkung des Gerichts für unwirksam erachtet wurden. Aufgrund der unterschiedlichen der Beurteilung dieser Rechtsfrage durch die verschiedenen Senaten des BGH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung seitens des 3. Strafsenats eine Vorlage zum Großen Senat für Strafsachen angeregt.



Dem Großen Senat für Strafsachen wurden folgende Rechtsfragen vorgelegt:

1. Ist es zulässig, im Rahmen einer Urteilsabsprache zu vereinbaren, dass auf ein Rechtsmittel verzichtet wird?
2. Ist es zulässig, dass das Gericht im Rahmen einer Urteilsabsprache darauf hinwirkt, dass ein Rechtsmittelverzicht erklärt wird, indem es diesen ausdrücklich anspricht oder befürwortet?
3. Ist die Erklärung des Angeklagten, auf Rechtsmittel zu verzichten, wirksam, wenn ihr eine Urteilsabsprache vorausgegangen ist, in der unzulässigerweise ein Rechtsmittelverzicht versprochen worden ist oder bei der das Gericht, ohne sich ihn im Rahmen der Absprache unzulässigerweise versprechen zu lassen, lediglich auf diesen hingewirkt hat?

Da die Vorlegungsvoraussetzungen vorlagen, wurden diese Fragen vom Großen Senat beantwortet.

1. Vorab wurde dabei auf die Voraussetzungen für die grundsätzliche Zulässigkeit von sog. Deals eingegangen. Diese Grundlagen haben sich in der Praxis entwickelt, eine gesetzliche Regelung hierzu gibt es nicht, eine solche wurde seitens des Großen Senats jedoch angeregt.

Ein Deal ist zulässig unter folgenden Voraussetzungen:
– die Verständigung muss unter Mitwirkung aller Verfahrensbeteiligten in öffentlicher Hauptverhandlung stattfinden (Vorgespräche außerhalb der Hauptverhandlung sind jedoch nicht ausgeschlossen)
– das Ergebnis der Verständigung muss im Hauptverhandlungs-Protokoll niedergelegt werden
– das Gericht muss das Geständnis des Angeklagten daraufhin überprüfen, ob es glaubhaft ist
– das Gericht darf keine bestimmte Strafe zusagen, jedoch eine Strafobergrenze angeben, die es nicht überschreiten werde (ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte, ist das Gericht an diese Zusage gebunden)
– das Gericht hat die allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte zu beachten, die Strafe muss schuldangemessen sein

2. Der Große Senat für Strafsachen hat die Vorlegungsfragen 1 und 2 dahingehend beantwortet, dass es unzulässig ist, dass das Gericht mit den Verfahrensbeteiligten vor Urteilsverkündung einen Rechtsmittelverzicht vereinbart. Darüber hinaus ist jedwedes Mitwirken des Gerichts an einem Rechtsmittelverzicht unzulässig.

3. Die Vorlagefrage 3 hat der Große Senat für Strafsachen zusammenfassend wie folgt beantwortet:

a) Ein Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich auch schon vor Ablauf der Einlegungsfrist, also direkt im Anschluss an die Urteilsverkündung, zulässig, vgl. §§ 302 I 1 StPO. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus den §§ 267 IV, 267 V, 273 II StPO.

b) Die unzulässige Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts im Rahmen einer Urteilsabsprache hat nicht automatisch die Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts zur Folge. Die Urteilsabsprache und der Rechtsmittelverzicht betreffen zwei unterschiedliche Verfahrensabschnitte (Prozesshandlung im Hauptverfahren und nach Urteilsverkündung). Die Urteilsverkündung bildet eine zeitliche Zäsur. Das Gesetz sieht in dem Verfahrensabschnitt nach Urteilsverkündung Korrektive vor, die vor übereilten Entscheidungen schützen sollen. So ist zum Beispiel vor der Erklärung eines Rechtsmittelverzichts die Rechtsmittelbelehrung vorgeschrieben (vgl. § 35 a StPO). Daneben ist die protokollierte Genehmigung der Verzichtserklärung nach Verlesung vorgeschrieben (vgl. § 273 III 3 StPO).

c) Der Große Senat hält es für unerlässlich, den Verzicht auf die Rechtsmitteleinlegung nach unzulässig zustande gekommener Urteilsabsprache für unwirksam zu erklären, um den Rechtsschutz nicht unzulässig zu verkürzen. Weitere Gründe sind die Grundsätze des fairen Verfahrens und der Grundsatz der Rechtssicherheit.

d) Allerdings gilt die Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts nicht absolut. Insbesondere ist der erklärte Rechtsmittelverzicht unwiderruflich wirksam, wenn der Angeklagte und Rechtsmittelberechtigte vor Abgabe der Verzichtserklärung in qualifizierter Form belehrt worden ist. Der Angeklagte ist somit sowohl über das Rechtsmittel zu belehren als auch über seine fortbestehende Rechtsmittelbefugnis. Die erfolgten Belehrungen sind zu protokollieren.

e) Qualifizierte Belehrung bedeutet, dass der Betroffene vom Gericht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass er ungeachtet der Urteilsabsprache und ungeachtet der Empfehlungen der übrigen Verfahrensbeteiligten, auch seines Verteidigers, in seiner Entscheidung frei ist, Rechtsmittel einzulegen. Er ist darauf hinzuweisen, dass ihn eine ggf. im Rahmen der Urteilsabsprache abgegebene Ankündigung, kein Rechtsmittel einzulegen, weder rechtlich noch sonst bindet.

f) Nur bei unterbliebener qualifizierter Belehrung ist der Rechtsmittelverzicht unwirksam, der Betroffene kann somit noch Rechtsmittel einlegen, allerdings nur innerhalb der Rechtsmitteleinlegungsfrist.

g) Bei Versäumung der Rechtsmitteleinlegungsfrist ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur unter den Voraussetzungen des § 45 II StPO erfolgreich möglich. Die Vermutung des § 44 StPO gilt bei unterbliebener qualifizierter Belehrung nicht, da dies die Rechtssicherheit beeinträchtigen könnte und zudem die Gefahr bestehen würde, Rechtsmittelmöglichkeiten ohne gebotene Fristgrenzen allzu leicht auch nach bloßem späteren Motivwechsel zu eröffnen (anders bei unterbliebener Rechtsmittelbelehrung nach § 35 a StPO). Dabei ist zu beachten, dass in der Unkenntnis des Angeklagten oder des Verteidigers von der bisherigen Rechtsprechung des BGH oder von der vorliegenden Entscheidung keine Verhinderung im Sinne des § 44 StPO liegt.


bearbeitet von RAin Birgit Pecher

 
 
 
 
   
 
 
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