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Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 108): Zivilrecht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
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Unterhaltspflicht der Kinder bei Heimunterbringung der Eltern

BVerfG, Urteil vom 7. Juni 2005, Az.: 1 BvR 1508/96


Leitsatz des Bearbeiters:

Erwachsene Kinder müssen kein Darlehen aufnehmen, um die Kosten für eine Heimunterbringung ihrer Eltern zu bezahlen.



Problemstellung:

Nach § 1601 BGB sind (erwachsene) Kinder ihren Eltern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Bestimmung der Leistungsfähigkeit von Kindern, die zur Zahlung von Pflegekosten für einen Elternteil herangezogen werden.



Die pflegebedürftige Mutter der Beschwerdeführerin lebte in den letzten vier Jahren vor ihrem Tod in einem Alten- und Pflegeheim. Da ihre Einkünfte zur Begleichung der Heimpflegekosten nicht ausreichten, leistete ihr die Stadt als örtlicher Träger der Sozialhilfe laufende monatliche Hilfe in Höhe von insgesamt ca. 123.000 DM. Diesen Betrag verlangt die Stadt nun von der Beschwerdeführerin zurück. Das Amtsgericht wies ihre Klage zurück. Das Landgericht verurteilte die Beschwerdeführerin, ein Angebot der Stadt anzunehmen, wonach ihr der Betrag als zinsloses Darlehen gewährt wird, das drei Monate nach dem Tod der Beschwerdeführerin zur Rückzahlung fällig ist. Gleichzeitig verpflichtete sie das Gericht, zur Sicherung des Darlehens eine Grundschuld auf ihren Miteigentumsanteil an einem Hausgrundstück zu bestellen. Auf die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin hob das BVerfG diese Entscheidung auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück.

Das Landgericht hat die Beschwerdeführerin zu Unrecht zur Aufnahme eines zinslosen Darlehens und zur Bewilligung einer Grundschuld verurteilt. Durch diese Verpflichtung wird die Beschwerdeführerin unzulässig in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG) beschränkt.

1. Die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist erst nach dem Tod ihrer Mutter mit dem Darlehensangebot des Sozialhilfeträgers entstanden. Damit hat das Landgericht einen Unterhaltsanspruch für einen vergangenen Zeitraum mit einer Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin begründet, die erst nach dem Wegfall der Bedürftigkeit der Mutter eingetreten ist. Dies widerspricht schon in Wortlaut und Systematik den hier maßgeblichen unterhalts- und sozialhilferechtlichen Regelungen. Ein Unterhaltsanspruch nach § 1601 BGB besteht nur dann, wenn Bedürftigkeit beim Unterhaltsberechtigten und Leistungsfähigkeit beim Unterhaltspflichtigen zeitgleich vorliegen. Auch die §§ 90, 91 BSHG, die eine Überleitung von Unterhaltsansprüchen auf den Träger der Sozialhilfe ermöglichen, gehen von einer zeitlichen Kongruenz zwischen Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit aus. Das der Beschwerdeführerin angebotene Darlehen hätte daher nicht zur Begründung ihrer unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit herangezogen werden dürfen.

2. Die Entscheidung des Landgerichts widerspricht auch dem Zweck der sozialrechtlichen Normen. Dem Grundsatz des Sozialhilferechts, einen Rechtsanspruch auf Hilfe zu geben, läuft zuwider, mit Hilfe eines vom Sozialhilfeträger gewährten Darlehens einen zivilrechtlich nicht gegebenen Unterhaltsanspruch sozialhilferechtlich begründen zu wollen. Diese rechtliche Konstruktion würde letztlich Sozialhilfeansprüche gänzlich zum Wegfall bringen, da es dann in der Hand des Sozialhilfeträgers läge, einen Sozialhilfeanspruch nicht zum Tragen kommen zu lassen.

3. Schließlich widerspricht die Auslegung des Landgerichts auch dem Willen des Gesetzgebers, der dem Elternunterhalt gegenüber dem Kindesunterhalt nicht nur nachrangiges Gewicht verliehen (§ 1609 BGB), sondern auch den Umfang der Verpflichtung deutlich gegenüber der Pflicht zur Gewährung von Kindesunterhalt eingeschränkt hat (§ 1603 I BGB). Die nachrangige Behandlung des Elternunterhalts folgt aus der Lebenssituation, in der diese Unterhaltspflicht zum Tragen kommt. Eine Verpflichtung zum Elternunterhalt tritt typischerweise ein, wenn die Kinder längst eigene Familien gegründet haben, sich Unterhaltsansprüchen ihrer eigenen Kinder und Ehegatten ausgesetzt sehen sowie für sich selbst und für die eigene Altersabsicherung zu sorgen haben. An die eigene Altersvorsorge werden dabei besondere Anforderungen gestellt, da die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung durch Einführung der gesetzlich geförderten privaten Altersvorsorge schrittweise reduziert werden. Zu diesen Verpflichtungen tritt nun ein Unterhaltsbedarf eines oder beider Elternteile im Alter, der mit deren Einkommen nicht abgedeckt werden kann. Den dadurch entstehenden besonderen Anforderungen hat der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem er sichergestellt hat, dass dem Kind ein seinen Lebensumständen entsprechender eigener Unterhalt verbleibt.


bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
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