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Berechnung einer mietvertraglichen Kündigungsfrist
BGH, Urteil vom 27. April 2005, Az.: VIII ZR 206/04
Leitsatz des Gerichts:
Bei der Berechnung der sogenannten Karenzzeit von drei Werktagen, die den Parteien eines Wohnraummietvertrages zur Wahrung der Kündigungsfrist zusteht, ist der Sonnabend als Werktag mitzuzählen, wenn nicht der letzte Tag der Karenzfrist auf diesen Tag fällt.
Problemstellung:
Mit der Entscheidung nimmt der BGH Stellung zu der Frage, ob der Samstag bei der Berechnung einer mietvertraglichen Frist als „Werktag“ einzustufen ist.
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Die Klägerin hatte von der Beklagten seit dem 1. 9. 2000 eine Wohnung für zunächst ein Jahr gemietet. Nach einer Klausel im Mietvertrag verlängerte sich das Mietverhältnis jeweils um ein Jahr, wenn es nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten spätestens am 3. Werktag des ersten Monats der Frist schriftlich gekündigt wird. Mit Schreiben vom 3. 6. 2002 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis. Das Schreiben ging am 5. 6. 2002, einem Mittwoch, bei der Beklagten ein. Die Beklagte bestätigte die Kündigung erst zum 31. 8. 2003, worauf die Klägerin zunächst die Miete bis Januar 2003 weiterzahlte. Mit ihrer Klage begehrt sie nun Rückzahlung der seit September 2002 gezahlten Miete. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte nach § 812 I 1 BGB auf Rückzahlung der Miete für die Monate September 2002 bis Januar 2003, da sie ihre Mietzahlungen nicht ohne rechtlichen Grund geleistet hat. Das Mietverhältnis hatte sich am 1. 9. 2002 um ein weiteres Jahr verlängert, weil das Kündigungsschreiben der Klägerin nicht bereits am dritten Werktag des Monats Juni 2002 bei der Beklagten eingegangen ist, wie es für eine fristgerechte Kündigung zum 31. 8. 2002 erforderlich gewesen wäre.
1. Die von den Parteien getroffene Vereinbarung über die Verlängerung des Mietverhältnisses ist nicht wegen eines Verstoßes gegen § 573 c I 1 BGB unwirksam. Nach dieser Vorschrift ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Eine hiervon zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist nach § 573 c IV BGB unwirksam. Zwar liegt hier eine solche Abweichung vor, da eine ordentliche Kündigung nicht zum Ende eines beliebigen Kalendermonats wie es die gesetzliche Regelung vorsieht , sondern lediglich zum 31. 8. eines jeden Jahres zulässig ist. Jedoch findet § 573 c IV BGB nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 X EGBGB auf den vorliegenden Mietvertrag keine Anwendung, da dieser vor dem 1. 9. 2001 geschlossen wurde.
2. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigungserklärung kommt es grundsätzlich nicht auf die Absendung des Kündigungsschreibens, sondern auf den Zugang beim Kündigungsempfänger an. Das Mietverhältnis hätte sich daher nur dann nicht um ein weiteres Jahr verlängert, wenn die Kündigung der Beklagten spätestens am dritten Werktag des Monats Juni 2002 bei der Beklagten eingegangen wäre. Bei der Berechnung der Karenzzeit von drei Werktagen ist jedoch der auf den 1. 6. 2002 fallende Samstag mitzuzählen, so dass die Kündigung erst am vierten Werktag und damit verspätet bei der Beklagten eingegangen war.
a) Nach dem Sprachgebrauch des Gesetzes ist der Samstag im Gegensatz zu Sonn- und Feiertagen als Werktag anzusehen. Dies ergibt sich aus zahlreichen gesetzlichen Bestimmungen, z.B. § 676 a II 1 Nr. 1 BGB, Art. 72 I 2 des Wechselgesetzes oder § 3 II des Bundesurlaubsgesetzes. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 193 BGB, der den Samstag den Sonn- und Feiertagen gleichstellt, wenn dieser auf einen für die Abgabe einer Willenserklärung oder die Bewirkung einer Leistung bestimmten Tag oder den letzten Tag einer Frist fällt. Diese Bestimmung soll lediglich dem Umstand Rechnung tragen, dass mehr als die Hälfte der arbeitenden Bevölkerung am Samstag nicht mehr arbeitet, was zu Unzuträglichkeiten bei der Fristwahrung an diesem Tag führen kann. Am Charakter des Samstag als einem Werktag sollte hierdurch jedoch nichts geändert werden.
b) Auch der allgemeine Sprachgebrauch stellt den Samstag nicht den Sonn- und Feiertagen gleich. Eine hiervon abweichende Verkehrsauffassung hat sich bisher noch nicht durchgesetzt. Das Kündigungsschreiben der Klägerin war daher verspätet.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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