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Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 108): Zivilrecht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
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Kaufvertrag über ein Radarwarngerät ist sittenwidrig

BGH, Urteil vom 23. Februar 2005, Az.: VIII ZR 129/04


Leitsatz des Gerichts:

Ein Kaufvertrag über den Erwerb eines Radarwarngeräts ist sittenwidrig, wenn der Kauf nach dem für beide Parteien erkennbaren Vertragszweck auf eine Verwendung des Radarwarngeräts im Geltungsbereich der deutschen Straßenverkehrsordnung gerichtet ist. Ein Anspruch auf Rückabwicklung eines solchen Vertrages steht dem Käufer nicht zu.



Problemstellung:

Ist ein Rechtsgeschäft wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 I BGB nichtig, so kann keine der Vertragsparteien daraus Ansprüche (etwa wegen Mängeln der gekauften Sache) herleiten. Der vorliegende Fall betrifft den Kauf eines Radarwarngerätes, das der Anzeige polizeilicher Geschwindigkeitskontrollen dient.



Die Klägerin hatte von der Beklagten ein Radarwarngerät mit einer Basis-Codierung für Deutschland erworben. Sie verlangt die Rückabwicklung des Kaufvertrages mit der Begründung, das Gerät funktioniere nicht; es habe an verschiedenen polizeilichen Radarmeßstellen im Bundesgebiet kein Warnsignal abgegeben. Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Radarwarngeräts verurteilt. Das Landgericht wies die Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Der Klägerin steht nach § 817 Satz 2 BGB kein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages zu, da der Vertrag gegen die guten Sitten verstößt.

1. Ein Vertrag über den Kauf eines Radarwarngeräts ist nach § 138 I BGB wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig. Sittenwidrig können auch Geschäfte sein, durch die Dritte gefährdet oder geschädigt werden oder die in krassem Widerspruch zum Gemeinwohl stehen. Voraussetzung dafür ist, dass alle an dem Geschäft Beteiligten die Tatsachen, die die Sittenwidrigkeit begründen, kannten oder kennen mussten.
Der vorliegende Kaufvertrag verstößt gegen die guten Sitten, weil er auf die Begehung eines ordnungswidrigen Verhaltens im Straßenverkehr gerichtet ist, das im Interesse der Verkehrssicherheit in Deutschland verboten ist. Nach § 23 I b StVO ist es dem Führer eines Kraftfahrzeugs untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Dieses Verbot dient der Erhöhung der Verkehrssicherheit. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass die Verwendung eines Radarwarngeräts geeignet ist, die präventive Wirkung drohender Geschwindigkeitskontrollen zu unterlaufen und dadurch risikolose Geschwindigkeitsübertretungen mit erhöhten Gefahren für Leib und Leben Dritter zu fördern. Zwar untersagt § 23 I b StVO nicht schon den Erwerb eines Radarwarngeräts, sondern erst dessen Betrieb im Kraftfahrzeug. Jedoch ist der Erwerb des Geräts hierfür eine unmittelbare Vorbereitungshandlung. Deshalb ist bereits ein solcher Erwerb rechtlich zu missbilligen. Eine andere Bewertung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass Kraftfahrzeugführer gelegentlich im Rundfunk vor „Radarfallen“ und „Blitzern“ gewarnt werden. Unabhängig von der rechtlichen Zulässigkeit einer solchen Praxis wird dadurch dem Fahrzeugführer – anders als durch ein mitgeführtes Radarwarngerät – jedenfalls nicht das Gefühl vermittelt, er könne jederzeit und überall eine Radarkontrolle rechtzeitig erkennen und deshalb insoweit risikolos die Geschwindigkeit überschreiten.

2. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages zu. Aufgrund der Unwirksamkeit des Kaufvertrages konnten vertragliche Gewährleistungsansprüche wegen der behaupteten Mängel des Radarwarngeräts nicht entstehen. Daneben kann die Klägerin den Kaufpreis auch nicht gemäß § 812 I 1 BGB zurückverlangen. Der Rückforderungsanspruch ist nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen, weil beiden Parteien ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fällt. Zwar schließt die Vorschrift die Rückforderung grundsätzlich nur bei einem bewussten Sittenverstoß aus; jedoch steht es vorsätzlichem Handeln gleich, wenn der Leistende sich der Einsicht in die Sittenwidrigkeit seines Handelns leichtfertig verschließt. Der Ausschluss des Rückforderungsanspruchs der Klägerin ist auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte infolge der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB aus dem sittenwidrigen Vertrieb von Radarwarngeräten wirtschaftliche Vorteile zieht, nicht unbillig. Die Klägerin handelte ebenfalls sittenwidrig und steht dem verbotenen Verhalten noch näher als die Beklagte, weil sie das Radarwarngerät entgegen dem Verbot des § 23 I b StVO verwenden wollte. Beide Parteien verdienen daher im Hinblick auf das sittenwidrige Geschäft nicht den Schutz der Rechtsordnung.


bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
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