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Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 109): Öffentliches Recht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
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Natura 2000: Zum vorgezogenen Schutz sog. potenzieller FFH-Gebiete

EuGH, Urteil vom 13.01.2005, Az.: C-117/03


Leitsätze des Gerichts:

1. Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen ist dahin auszulegen, dass die in Artikel 6 Absätze 2 bis 4 der Richtlinie vorgesehenen Schutzmaßnahmen nur für die Gebiete getroffen werden müssen, die nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie in die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach dem Verfahren des Artikels 21 der Richtlinie festgelegte Liste der Gebiete aufgenommen worden sind, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewählt wurden.


2. Die Mitgliedstaaten sind in Bezug auf die Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt werden könnten und die in den der Kommission zugeleiteten nationalen Listen aufgeführt sind, insbesondere solche, die prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten beherbergen, nach der Richtlinie 92/43 verpflichtet, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die im Hinblick auf das mit der Richtlinie verfolgte Erhaltungsziel geeignet sind, die erhebliche ökologische Bedeutung, die diesen Gebieten auf nationaler Ebene zukommt, zu wahren.


Problemstellung:

Nach Artikel 6 der FFH-Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten. Der EuGH klärt in seinem Urteil die seit langem strittige Frage, ob diese Schutzmaßnahmen auch für solche Gebiete zu treffen sind, die von den Mitgliedstaaten an die Kommission gemeldet wurden, in die von der Kommission zu erstellende Liste von besonderen Schutzgebieten aber noch nicht aufgenommen worden sind.



Die Società Italiana Dragaggi SpA (im Folgenden: Dragaggi) erhielt am 14. Mai 2001 den Zuschlag für einen Auftrag über Ausbaggerungsarbeiten und die Ablagerung des Aushubs auf einer Aufschüttung im Hafen von Monfalcone. Vier Monate später hob die Vergabebehörde das gesamte Vergabeverfahren auf, da die Aufschüttung, auf der der Aushub, der bei den Arbeiten anfiel, abgelagert werden sollte, als Gebiet von gemeinschaftsweiter Bedeutung einzustufen sei, für das eine Verträglichkeitsprüfung nach der einschlägigen nationalen Regelung vorzunehmen sei. Diese Prüfung könne aber nach Ansicht der zuständigen Behörde nicht positiv ausfallen.
Dragaggi stellte die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Aufhebung der Vergabe vor dem Tribunale amministrativo regionale del Friuli Venezia Giula (Italien) in Frage. Sie machte insbesondere geltend, dass das Verfahren zur Einreihung des Gebietes der „Mündung des Timavo“, in dem die von den Baggerarbeiten betroffene Ausschüttung liege, unter die Gebiete von gemeinschaftsweiter Bedeutung noch nicht abgeschlossen sei. Denn die Kommission habe, obgleich ihr die italienischen Behörden eine Liste von Gebieten, darunter das der Mündung des Timavo, vorgeschlagen hätten, noch nicht die Gemeinschaftsliste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie festgelegt. Deshalb habe die Verpflichtung zur vorherigen Prüfung der Projekte, die sich erheblich auf das Gebiet auswirken, noch nicht gegolten.
Das Tribunale amministrativo regionale del Friuli Venezia Giula wies in seinem Urteil das Argument der fehlenden Anwendbarkeit des Verfahrens der Verträglichkeitsprüfung auf das fragliche Projekt zurück. Nach seiner Ansicht ist ein wie im vorliegenden Fall von einem Mitgliedstaat ermitteltes Gebiet, das einen prioritären Lebensraum beherberge und von dem Mitgliedstaat in die der Kommission vorgeschlagene Liste aufgenommen worden sei, nach Anhang III Phase 2 Nummer 1 der Richtlinie von gemeinschaftsweiter Bedeutung zu betrachten. Daher seien für dieses Gebiet nach Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie die Schutzmaßnahmen nach Artikel 6 Absätze 2 bis 4 der Richtlinie und insbesondere die in Absatz 3 vorgesehene Verträglichkeitsprüfung vorzunehmen.
Gegen dieses Urteil legte Dragaggi ein Rechtsmittel beim Consiglio die Stato ein. Dieser hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 dahin auszulegen, dass die Maßnahmen des Artikels 6, insbesondere des Artikels 6 Absatz 3, der Richtlinie die Mitgliedstaaten erst nach der endgültigen Billigung der Liste der Gebiete im Sinne von Artikel 21 durch die Gemeinschaft binden, oder ist vielmehr über die Festlegung des Zeitpunkts des gewöhnlichen Beginns der Anwendung von Schutzmaßnahmen hinaus zwischen deklaratorischen und konstitutiven Eintragungen zu unterscheiden (wobei zu den Ersteren die Eintragungen für prioritäre Gebiete gehören), und muss zum Zweck der Wahrung der praktischen Wirksamkeit der Richtlinie über den Schutz der Lebensräume nicht angenommen werden, dass bereits die Ermittlung eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung, das prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten beherbergt, durch einen Mitgliedstaat die Verpflichtung entstehen lässt, Pläne und Projekte, die das Gebiet erheblich beeinträchtigen können, auch vor der Aufstellung des Entwurfs der Liste der Gebiete durch die Kommission oder der endgültigen Aufstellung dieser Liste im Sinne von Artikel 21 der Richtlinie und im Wesentlichen von der Aufstellung der nationalen Liste an einer Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen?

Der Gerichtshof hat auf die vorgelegte Frage geantwortet, dass

1. Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass die in Artikel 6 Absätze 2 bis 4 der Richtlinie vorgesehenen Schutzmaßnahmen nur für die Gebiete getroffen werden müssen, die nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie in die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 der Richtlinie festgelegten Liste der Gebiete aufgenommen worden sind, die als Gebiete von gemeinschaftsweiter Bedeutung ausgewählt wurden

2. die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftsweiter Bedeutung bestimmt werden könnten und die in den der Kommission zugeleiteten nationalen Listen aufgeführt sind, insbesondere solche, die prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten beherbergen, nach der Richtlinie verpflichtet sind, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die im Hinblick auf das mit der Richtlinie verfolgte Erhaltungsziel geeignet sind, die erhebliche ökologische Bedeutung, die diesen Gebieten auf nationaler Ebene zukommt, zu wahren.

Zur Begründung führt der EuGH folgende Argumente an:

Nach Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie finden die in Artikel 6 Absätze 2 bis 4 der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen zur Erhaltung der besonderen Schutzgebiete auf ein Gebiet Anwendung, sobald es nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie in die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 der Richtlinie festgelegte Liste der als von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewählten Gebiete aufgenommen worden ist.
Die Tatsache, dass nach Anhang III Phase 2 Nummer 1 der Richtlinie alle von den Mitgliedstaaten in Phase 1 dieses Anhangs ermittelten Gebiete, die prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten beherbergen, als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung betrachtet werden, führt nicht dazu, dass auf sie die in Artikel 6 Absätze 2 bis 4 der Richtlinie vorgesehenen Schutzmaßnahmen anzuwenden sind, bevor sie nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie in die von der Kommission festgelegte Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen wurden.
Keinen Erfolg haben kann die vom vorlegenden Gericht erwähnte gegenteilige These, wonach ein wie im vorliegenden Fall von einem Mitgliedstaat ermitteltes Gebiet, das einen prioritären Lebensraum beherberge und von dem Mitgliedstaat in die der Kommission nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie vorgeschlagene Liste aufgenommen worden sei, angesichts des Anhangs III Phase 2 Nummer 1 der Richtlinie als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung zu betrachten sei und daher gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie den in Artikel 6 Absätze 2 bis 4 der Richtlinie vorgesehenen Schutzmaßnahmen unterliege.
Zum einen verstößt diese These gegen den Wortlaut des Artikels 4 Absatz 5 der Richtlinie, der die Anwendung der genannten Schutzmaßnahmen ausdrücklich davon abhängig macht, dass das betreffende Gebiet nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie in die von der Kommission festgelegte Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen worden ist. Zum anderen setzt diese These voraus, dass, wenn ein Mitgliedstaat ein Gebiet als ein solches, das prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten beherbergt, ermittelt und in der der Kommission nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie vorgeschlagenen Liste aufgeführt hat, die Kommission verpflichtet ist, das Gebiet in die von ihr nach dem Verfahren des Artikels 21 der Richtlinie festgelegte Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufzunehmen, die in Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie erwähnt ist. Wäre das der Fall, so wäre die Kommission, wenn sie im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten den Entwurf einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie erstellt, daran gehindert, die Nichtaufnahme eines Gebietes, das ein Mitgliedstaat als Gebiet vorgeschlagen hat, das prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten beherbergt, in den Entwurf in Betracht zu ziehen, auch wenn sie der Ansicht wäre, dass es entgegen der Auffassung des betreffenden Mitgliedstaats keine prioritären natürlichen Lebensraumtypen oder prioritären Arten im Sinne von Anhang III Phase 2 Nummer 1 der Richtlinie beherbergt. Eine solche Situation würde aber insbesondere gegen Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie in Verbindung mit Anhang III Phase 2 Nummer 1 verstoßen.

Daraus folgt jedoch nicht, dass die Mitgliedstaaten die Gebiete nicht von dem Moment an schützen müssen, in dem sie sie nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie auf der der Kommission zugeleiteten nationalen Liste als Gebiete vorschlagen, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt werden könnten.
Ohne einen angemessenen Schutz dieser Gebiete von diesem Moment an könnte nämlich die Verwirklichung der u.a. in der sechsten Begründungserwägung und in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie genannten Ziele der Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen gefährdet sein. Eine solche Situation wäre umso gravierender, als prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen wären, die wegen der Bedrohungen, denen sie ausgesetzt sind, von einer zügigen Durchführung von Maßnahmen zu ihrer Erhaltung profitieren sollten, wie es in der fünften Begründungserwägung der Richtlinie empfohlen wird.

Im vorliegenden Fall ist daran zu erinnern, dass in den nationalen Listen von Gebieten, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt werden könnten, Gebiete aufgeführt werden müssen, denen auf nationaler Ebene erhebliche ökologische Bedeutung für das Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen im Sinne der Richtlinie zukommt (Urteil vom 7. November 2000 in der Rechtssache C 371/98, First Corporate Shipping, Slg. 2000, I 9235, Randnr. 22).Somit zeigt sich, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt werden könnten und die in den der Kommission zugeleiteten nationalen Listen aufgeführt sind, zu denen insbesondere auch Gebiete gehören können, die prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten beherbergen, nach der Richtlinie verpflichtet sind, geeignete Schutzmaßnahmen zur Wahrung der genannten ökologischen Bedeutung zu ergreifen.


Anmerkung der Bearbeiterin:

Die konsolidierte Fassung der FFH-Richtlinie kann unter diesem Link abgerufen werden.



bearbeitet von Dr. Elisabeth M. Mayr, LL.M. Eur.

 
 
 
 
   
 
 
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