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Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 109): Öffentliches Recht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
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Betrieb von Automatenvideotheken an Sonn- und Feiertagen

BayVGH, Beschluss v. 27.06.2005, Az.: 24 CS 05.493


Leitsatz der Bearbeiterin:

Es ist zweifelhaft, ob der Betrieb eines ohne Personal betriebenen Videoausleihautomaten an Sonn- und Feiertagen eine Arbeit darstellt, die geeignet ist, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen.



Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine sofort vollziehbare sicherheitsrechtliche Anordnung.
Im Juni 2004 eröffnete sie in der Innenstadt von Kempten zwei Automatenvideotheken. Dort können registrierte Kunden jederzeit an einem Automaten Videokassetten und DVDs ausleihen. Personal ist in aller Regel nicht anwesend.
Die Stadt Kempten untersagte der Antragstellerin mit Bescheid vom 05.10.2004 den Betrieb dieser Automatenvideotheken an Sonn- und Feiertagen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld angedroht. Zur Begründung wurde ein Verstoß gegen das Bayerische Feiertagsgesetz angeführt. Die Antragstellerin legte hiergegen Widerspruch ein, welchen die Regierung von Schwaben zurückwies. Hiergegen wurde Klage erhoben. Mit ihrem Antrag an das VG Augsburg begehrte die Antragstellerin Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Diesen Antrag lehnte das VG Augsburg ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde ist zulässig und begründet.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat der Senat unter Beachtung des § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO zu prüfen, ob die Interessen der Antragstellerin das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der streitigen Anordnung überwiegen. Besondere Bedeutung kommt dabei den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu, soweit sie bereits beurteilt werden können. Im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung war dem Interesse der Antragstellerin ein höheres Gewicht einzuräumen.
Rechtsgrundlage der Anordnung ist Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG. Hiernach können Sicherheitsbehörden Anordnungen treffen, um unter anderem eine Ordnungswidrigkeit zu unterbinden. Eine solche liegt vor, wenn entgegen Art. 2 Abs. 1 des Feiertagsgesetzes (FTG) an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten ausgeführt werden, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen (Art. 7 Nr. 1 FTG). Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, erscheint zumindest fraglich.

1. Die Öffnung der Ausleihräume muss sich zunächst als „Arbeit“ darstellen. Alleine eine Automatisierung bzw. die Abwesenheit von Personal führt noch nicht dazu, dass nicht mehr von einer Arbeit gesprochen werden kann. Offen ist aber, wo genau die Grenze zwischen Freizeit- und Werktagsbeschäftigung gezogen werden kann. Mehrfach entschieden wurde dies bereits in Bezug auf Autowaschanlagen. Hierbei handelt es sich um eine Tätigkeit bzw. einen Betrieb, der mit erheblichem Lärm verbunden sein kann. Typischerweise dient er nicht der Erholung. Zudem stellt er sich von seinem gesamten Gepräge her eher als „Arbeit“ dar. Ob dies bei einem Videoverleihautomaten in gleicher Weise gilt, ist offen. Hier werden zunächst ganz zentrale Freizeitbedürfnisse befriedigt, welche dem Bereich der Erholung und Entspannung zuzuordnen sind. Auch sind damit nicht nennenswerte Belästigungen verbunden. Offen ist zudem, ob diese Betriebe in einer Art und Weise öffentlich erkennbar sind, die sie als störend im Sinne des Feiertagsgesetzes erscheinen lassen. Es spricht einiges dafür, dass ein solcher Betrieb sich nicht anders darstellt als etwa eine Paketabholstation der Post, die Geldautomaten der Banken und Sparkassen oder Warenautomaten in Gebäuden. All diese Einrichtungen werden in aller Regel nicht als dem Bereich der „Arbeit“ zugehörig angesehen.

2. Weiter ist tatbestandliche Voraussetzung, dass die Tätigkeit geeignet sein muss, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen. Hier spricht einiges dafür, dass die Öffnung solcher Einrichtungen am Sonntag geboten ist, um einen in erheblichem Umfang bestehenden Freizeitbedarf zu decken. Gerade an Wochenenden besteht bei vielen Personen das Bedürfnis, sich Videokassetten oder DVDs auszuleihen. Der Entschluss hierfür wird vielfach oft sehr kurzfristig gefasst.

3. Zusammenfassend bestehen deshalb zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit des die Antragstellerin betreffenden Verbots. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verbots ist nicht erkennbar. Es überwiegt das Interesse der Antragstellerin am vorläufigen Weiterbetrieb ihrer Geschäfte an Sonn- und Feiertagen.


bearbeitet von Dr. Elisabeth M. Mayr, LL.M. Eur.

 
 
 
 
   
 
 
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