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Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 109): Öffentliches Recht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
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Zur Dauerhaftigkeit eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbs

BVerwG, Urteil v. 16.12.2004, Az.: 4 C 7/04


Leitsätze des Gerichts:

1. Die Anforderungen an die Dauerhaftigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs i.S.des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB hängen nicht von dem tatsächlichen Aufwand ab, den eine Beseitigung der dem Betrieb dienenden baulichen Anlagen nach Einstellung der privilegierten Nutzung erfordern würde.


2. Beabsichtigt der Bauherr die Gründung einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle, kommt dem Merkmal der Gewinnerzielung als Indiz für die Dauerhaftigkeit des Betriebs ein stärkeres Gewicht zu als im Fall der Erweiterung einer bestehenden Nebenerwerbsstelle.


Die Hauptbeteiligten streiten um die Verpflichtung des Landratsamts S., dem Kläger eine Baugenehmigung zu erteilen. Der 70-jährige Kläger ist teils Eigentümer, teils Pächter landwirtschaftlicher Nutzflächen im Außenbereich der beigeladenen Gemeinde S. Die in seinem Eigentum stehenden Grundflächen sind mit fünf aneinander grenzenden Holzgebäuden bebaut, die ungenehmigt errichtet worden sind und mit einer bestandskräftigen Abbruchanordnung gegen den früheren Pächter belastet sind. Der Kläger hält in den Gebäuden 22 Ziegen, die von ihm, seiner 20 Jahre jüngeren Ehefrau und seinem Sohn versorgt werden; sein Wohnhaus ist 200 m entfernt. Der Kläger plant eine Aufstockung des Ziegenbestands auf mindestens 50 Tiere. Deren Milch will er an die Molkerei A liefern. Den Antrag des Klägers, die Holzgebäude als „landwirtschaftliche Gebäude“ zu genehmigen, lehnte das Landratsamt S. ab. Widerspruch und Klage blieben erfolglos.
Der VGH gab der Berufung teilweise statt. Die vom BVerwG zugelassene Revision des Beklagten hat Erfolg und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, da die tatsächlichen Feststellungen dem Senat keine abschließende Entscheidung ermöglichen.

Die Entscheidung über den Bauantrag des Klägers hängt davon ab, ob das Vorhaben für einen landwirtschaftlichen Betrieb bestimmt ist. Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb durch eine spezifisch betriebliche Organisation gekennzeichnet ist, dass er Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung erfordert und dass es sich um ein auf Dauer gedachtes und auf Dauer lebensfähiges Unternehmen handeln muss.

Zwar hängen die rechtlichen Anforderungen, die an die Lebensfähigkeit und Nachhaltigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs zu stellen sind, von den unterschiedlichen Erscheinungsformen der Betriebe ab, wechseln von Betriebsart zu Betriebsart und sind abhängig von den Gegebenheiten und Gewohnheiten der jeweiligen Region, in der die Landwirtschaft betrieben wird. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts werden sie aber nicht davon beeinflusst, wie massiv die Bauweise der benötigten baulichen Anlagen ist. Das Berufungsurteil wird offensichtlich von der Vorstellung getragen, dass ein landwirtschaftliches Unternehmen nicht auf einen längeren Zeitraum angelegt sein muss als die ihm dienenden Gebäude. Sollte dieser Standpunkt richtig sein, dürfte freilich nicht darauf abgestellt werden, mit welchem (technischen und finanziellen) Aufwand die Gebäude wieder entfernt werden können. Der Umstand, dass ein Gebäude unschwer zu beseitigen ist, besagt nämlich nicht, dass die Beseitigung nach der Aufgabe der privilegierten Nutzung auch tatsächlich erfolgt.

Für die Bejahung des Merkmals der Dauerhaftigkeit bedarf es nicht der Prognose, dass auch noch mindestens jemand aus der Altersgruppe der Enkel des Klägers den Betrieb fortführen wird. Vielmehr genügt es, wenn erwartet werden kann, dass das Unternehmen nach dem Ausscheiden des derzeitigen Inhabers durch einen Verwandten oder Dritten fortgeführt werden wird. Im vorliegenden Fall gilt es noch zu ermitteln, ob eine Betriebsnachfolge durch die Familienangehörigen des Klägers tatsächlich gewährleistet ist.

Das Berufungsgericht wird sich hierbei auch nochmals mit der Frage der Wirtschaftlichkeit des beabsichtigten Unternehmens zu befassen haben. Die Absicht der Gewinnerzielung gehört nach § 201 BauGB nicht nur bei Voll-„Erwerbs“-, sondern auch bei Neben-„Erwerbs“-Betrieben zu den prägenden Elementen der Landwirtschaft. Sie ist nach der Rechtsprechung des Senats ein für die Ernsthaftigkeit des Vorhabens und die Sicherung der Beständigkeit gewichtiges Indiz, das besonders sorgfältig zu prüfen ist, wenn es, wie hier, um eine Nebenerwerbsstelle geht. Bei der Bewertung der Indizien, die für und gegen das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs sprechen, hat das Berufungsgericht dem Merkmal der Gewinnerzielung zu wenig Bedeutung beigemessen. Geht es um die Erweiterung eines bereits seit etlichen Jahren bestehenden landwirtschaftlichen Betriebs mit niedriger Rentabilität, hat die Gewinnerzielung einen geringeren Stellenwert als im Fall der beabsichtigten Neugründung einer Nebenerwerbsstelle. Wird eine Landwirtschaft trotz (bescheidenen) Gewinns bereits über einen längeren Zeitraum betrieben, liegt die Gefahr, dass eine Erweiterung des Betriebs lediglich vorgeschoben wird, um eine nichtprivilegierte Nutzung des Außenbereichs vorzubereiten, weniger nahe als bei der Errichtung von Gebäuden für eine erst aufzunehmende Nebenerwerbslandwirtschaft.


bearbeitet von Dr. Elisabeth M. Mayr, LL.M. Eur.

 
 
 
 
   
 
 
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