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Kostenerstattung für „freiwillige“ Bodenuntersuchung
BVerwG, Urteil v. 17.02.2005; Az.: 7 C 14/04
Leitsätze des Gerichts:
1. Die Kosten einer ohne Untersuchungsanordnung vom Grundstückseigentümer durchgeführten Bodenuntersuchung, die den durch vorangegangene Erkundungsmaßnahmen begründeten und nicht vom Eigentümer zu vertretenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast nicht bestätigt hat, sind in entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG erstattungsfähig, wenn die zuständige Behörde die Untersuchung veranlasst und das Untersuchungskonzept gebilligt hat.
2. Die im Zusammenhang mit einer Bodenuntersuchung aufgewendeten Rechtsanwaltskosten gehören nicht zu den Kosten, die in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG erstattungsfähig sind.
Der Kläger beansprucht die Erstattung von Kosten für eine Bodenuntersuchung und seiner in diesem Zusammenhang aufgewendeten Rechtsanwaltskosten. Er ist seit 1988 Eigentümer von Grundstücken, auf denen er ein Entsorgungsunternehmen betreibt. Zuvor wurden die Grundstücke zum Betrieb einer Teeraufbereitungsanlage genutzt. Im Zuge einer Erhebung altlastverdächtiger Flächen stellte das Landratsamt fest, dass auf den Grundstücken der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung bestand. Mit formlosem Schreiben vom 12.01.1999 gab es dem Kläger zur Kenntnis, dass weitere Untersuchungen notwendig seien, deren Kosten er als Eigentümer zu tragen habe. Die Prozessbevollmächtigen des Klägers teilten dem Landratsamt daraufhin das Interesse ihres Mandanten an einer kooperativen Erledigung der Angelegenheit mit. Der Kläger beauftragte einen Sachverständigen, der das Untersuchungskonzept mit dem Landratsamt abstimmte. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass nach den untersuchten Bodenproben eine Gefährdung des Grundwassers sowie der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen werden könne und die untersuchte Fläche keiner Sanierung bedürfe. Unter Hinweis auf dieses Ergebnis forderte der Kläger das Landratsamt zur Erstattung der Kosten des Sachverständigen und der Prozessbevollmächtigten auf. Dies lehnte das Landratsamt ab. Das VG hat die Klage abgewiesen. Der VGH hat der zugelassenen Berufung des Klägers hinsichtlich der Sachverständigenkosten stattgegeben und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil haben der Beklagte und der Kläger die vom VGH zugelassene Revision eingelegt. Diese weist das BVerwG mit vorliegendem Urteil zurück.
1. Entscheidungserheblich ist die Frage, ob § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG entsprechend anwendbar ist, wenn ein nach §§ 4 Abs. 3, 5 oder 6 BBodSchG Verpflichteter im Vorfeld seiner Heranziehung Kosten für Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung aufgewendet hat. Diese Frage ist mit dem VGH zu bejahen.
a) Der Wortlaut des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG steht einer entsprechenden Anwendung nicht entgegen. Die Analogie setzt naturgemäß voraus, dass die Vorschrift über ihren unmittelbaren Anwendungsbereich hinausgeht.
b) Für eine entsprechende Anwendung des Gesetzes ist weiter nur dann Raum, wenn es gemessen an dem ihm zu Grunde liegenden Plan des Gesetzgebers unvollständig ist und daher eine Regelungslücke aufweist.
Zu Recht geht der VGH davon aus, dass die Beschränkung der Kostenerstattung auf eine förmliche Untersuchungsanordnung nicht auf einer bewusst abschließenden Entscheidung des Gesetzgebers, sondern darauf beruht, dass die Kostenerstattung bei nichtförmlichem Verwaltungshandeln nicht ins Blickfeld des Gesetzgebers geraten ist. Das Gesetz hat lediglich die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze übernommen, nach denen jemand, der als Anscheinsstörer zur Abwendung einer polizeilichen Gefahr in Anspruch genommen wurde, in entsprechender Anwendung des in den Polizeigesetzen geregelten Ersatzanspruchs für zur Gefahrbeseitigung herangezogene Nichtstörer Kostenerstattung verlangen kann, wenn sich die im Rahmen der gebotenen Beurteilung („ex ante“) angenommene Gefahr nach Durchführung der Maßnahme („ex post“) nicht bestätigt hat. Da sich die Frage der Kostenerstattung auf Grund nichtförmlichen Verwaltungshandelns bei der polizeilichen Störerhaftung typischerweise nicht stellt, ist die Annahme des VGH berechtigt, mit einer Kostenerstattung in solchen Fällen habe sich der Gesetzgeber nicht befasst und sie folglich auch nicht ausgeschlossen.
Ebenfalls zu Recht hat der VGH angenommen, dass es nach dem Zweck des Bundes-Bodenschutzgesetzes geboten sein kann, auch die Kosten einer nicht behördlich angeordneten Bodenuntersuchung zu erstatten. Die aufopferungsähnliche Pflicht, bei hinreichendem Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast Bodenuntersuchungen durchzuführen, knüpft an eine mögliche Belastung des Grundstücks an, deren Folgen im Allgemeininteresse grundsätzlich von dem nach §§ 4 Abs. 3, 5 oder 6 BBodSchG Pflichtigen zu tragen sind. Wird der Verdacht durch die auf die Kosten des Pflichtigen vorgenommenen Bodenuntersuchungen nicht bestätigt und hat der Pflichtige den Verdacht nicht zu vertreten, sind ihm die im Allgemeininteresse aufgewendeten Untersuchungskosten zu erstatten, soweit sie durch behördliches Handeln veranlasst wurden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Behörde eine förmliche Anordnung erlassen oder das intendierte Verhalten des Pflichtigen durch nichtförmliche Einwirkung herbeigeführt hat.
Wird durch die Untersuchungen der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung bestätigt, hat sowohl der durch behördliche Anordnung Herangezogene also auch der kooperativ Betroffene die Untersuchungskosten zu tragen. Eine Ungleichbehandlung beider Gruppen für den Fall der Nichtbestätigung des Verdachts hätte zur Folge, dass die Bereitschaft des Betroffenen zur Kooperation mit der Behörde verringert wird. Das widerspricht dem öffentlichen Interesse an der Effektivität des Bodenschutzes, der nicht allein durch imperatives Handeln der Behörde zu verwirklichen ist.
c) Um sicherzustellen, dass mit der entsprechenden Anwendung des Gesetzes das damit verfolgte öffentliche Interesse gewahrt und nicht Handeln in ausschließlich privatem Interesse begünstigt wird, müssen im Einzelfall immer zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Erstens muss die zuständige Behörde dem Betroffenen durch eine Anhörung oder sonstiges nichtförmliches Handeln Anlass zur Durchführung der Untersuchung gegeben haben. Zweitens muss der kooperativ Betroffene bei der Erteilung des Auftrags an den Sachverständigen die Abstimmung des Untersuchungskonzepts mit der Behörde sichergestellt haben. Beide Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
2. § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG erfasst allerdings nur die Kosten der Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung i.S.d. § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG. Für eine Erstreckung der Erstattungsnorm auf die Rechtsanwaltskosten im Wege der Analogie ist kein Raum, weil § 24 Abs. 1 BBodSchG die erstattungsfähigen Kosten ersichtlich abschließend aufführt. Dies folgt bereits aus dem Grundsatz, dass Regelungen über staatliche Geldleistungen nicht im Wege der Analogie durch richterliche Rechtsfortbildung erweitert werden dürfen, weil es Sache des Gesetzgebers ist, die wesentlichen Voraussetzungen solcher Ansprüche zu bestimmen.
bearbeitet von Dr. Elisabeth M. Mayr, LL.M. Eur. |
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