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Zur Auslegungsfähigkeit der Kostenentscheidung
OLG Naumburg, Beschluss vom 17.01.2001; Az.: 1 Ws 13/01
Leitsatz des Gerichts:
Wird der Angeklagte "auf Kosten der Staatskasse" freigesprochen, so enthält diese Formulierung die Verpflichtung der Staatskasse, die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.
Das OLG Naumburg befasste sich in seinem Beschluss vom 17.01.2001 mit einer sofortigen Beschwerde nach § 464 III 1 StPO, die vom Verurteilten gegen die vom Berufungsgericht getroffene Kostenentscheidung erhoben wurde.
Der Beschwerdeführer war vom Amtsgericht wegen Unterschlagung und weiterer Vergehen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Auf die Berufung des Angeklagten hin sprach das Landgericht mit Urteil vom 17.09.1999 den Beschwerdeführer unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils "auf Kosten der Staatskasse" frei.
Nach der Urteilsverkündung wurde seitens der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft übereinstimmend Rechtsmittelverzicht erklärt.
Der Verurteilte legte mit Schriftsatz vom 28.04.2000 gegen die Kostenentscheidung Beschwerde ein und stellte neben dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und dem hilfsweisen Antrag, das Berufungsurteil im Sinne des Beschwerdeziels zu ergänzen, den Antrag, die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Staatskasse aufzuerlegen.
Das OLG verwarf das Rechtsmittel als unzulässig.
I. Die sofortige Beschwerde ist bereits deshalb unzulässig, da der erklärte Rechtsmittelverzicht die Einlegung eines Rechtsmittels ausschließt. Hiervon ist, so das OLG, auch die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung erfasst.
II. Unabhängig davon fehlt es dem Beschwerdeführer nach Ansicht des OLG auch an der für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlichen Beschwer.
Der Beschwerdeführer wurde vom Landgericht "auf Kosten der Staatskasse" freigesprochen.
Das OLG Naumburg ist der Ansicht, die o.g. Formulierung sei dahingehend auszulegen, dass die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu tragen hat.
Das OLG führt hierfür folgende Argumente an:
1) § 464 II StPO verpflichtet das Gericht zwar, eine Entscheidung darüber zu treffen, wer die notwendigen Auslagen zu tragen hat; dies bedeutet aber nicht, dass diese Entscheidung dem Wortlaut des Gesetzes entsprechend formuliert werden muss.
2) Die StPO schließt, so das OLG, nach ihrem systematischen Zusammenhang bei keiner Gerichtsentscheidung die Anwendung der allgemeinen Auslegungsgrundsätze aus. Dies folgt aus § 458 I StPO, der ausdrücklich die Auslegung des Strafurteils vorsieht.
Ergänzend zieht das OLG die Begründung der Kostenentscheidung zur Auslegung heran und kommt so zum Ergebnis, dass der Freispruch "auf Kosten der Staatskasse" im vorliegenden Fall auch die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers umfasst.
Anmerkung der Bearbeiterin: Die Frage, ob Kostenentscheidungen auslegungsfähig sind, ist umstritten.
Teilweise wird die Ansicht vertreten, die Auslagenentscheidung sei ausdrücklich zu treffen. Bei Fehlen einer solchen Entscheidung verblieben die notwendigen Auslagen bei demjenigen, dem sie entstanden sind. Diese Ansicht verneint generell die Auslegungsfähigkeit der Kostenentscheidungen (vgl. hierzu Kleinknecht/Meyer-Goßner, Kommentar zur StPO, 44. Aufl. 1999, § 467 Rdnr. 20, § 464 Rdnr. 12).
Insbesondere mit Blick auf § 458 I StPO, der die Auslegungsfähigkeit des Strafurteils voraussetzt, ist diese Ansicht m.E. zweifelhaft. Denn die Kostenentscheidung ist zwingender Bestandteil des Strafurteils, § 464 I, II StPO.
bearbeitet von Assessorin Elisabeth Mayr
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