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Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 110): Zivilrecht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
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Ersatz der Wiederbeschaffungskosten für ein Unfallfahrzeug

BGH, Urteil vom 1. Mai 2005, Az.: VI ZR 91/04


Leitsatz des Gerichts:

Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-) Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges - unter Abzug des Restwertes - ersetzt verlangen. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.



Problemstellung:

Mit der Schuldrechtsreform wurde die Vorschrift des § 249 II 2 BGB neu eingeführt, wonach Umsatzsteuer als Schadensersatz nur verlangt werden kann, soweit diese bei der Schadensbeseitigung auch tatsächlich angefallen ist. Umstritten ist dabei, wie sich dies auswirkt, wenn der Geschädigte zwar Ersatz für die beschädigte Sache erworben hat, jedoch ungeklärt ist, wieviel Umsatzsteuer er dafür aufwenden musste.



Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch. Die volle Haftung der Beklagten steht außer Streit. Für das Fahrzeug des Klägers ermittelte ein Gutachter einen „Wiederbeschaffungswert incl. MwSt“ von 12.800 EUR bei einem gleichzeitigen Restwert von 5.000 EUR. Der – nicht vorsteuerabzugsberechtigte – Kläger erwarb bei einem gewerblichen Kfz-Händler ein im Sinne des § 25a UStG differenzbesteuertes Ersatzfahrzeug zum Preis von 13.400 EUR. Die beklagte Versicherung erstatte hiervon lediglich einen Betrag von 6.302,48 EUR, da der Kläger nach Abzug des Restwertes nicht den regelmäßigen Mehrwertsteuersatz von 16 %, sondern nur die tatsächlich angefallene Differenz-Umsatzsteuer von 2 % geltend machen könne. Der Kläger verlangt Schadensersatz in Höhe des gesamten - um den Restwert gekürzten - Brutto-Wiederbeschaffungswertes. Das Landgericht gab der Klage in zweiter Instanz statt. Die Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg.

Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz des vollen Wiederbeschaffungswertes abzüglich des verbleibenden Restwertes, unabhängig davon, in welcher Höhe für das Ersatzfahrzeug tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist.

1. Nach § 249 II 2 BGB schließt der bei der Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Will der Geschädigte demnach seinen Schaden fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens abrechnen, ist von einem dort angegebenen Brutto-Wiederbeschaffungswert eine darin enthaltene Mehrwertsteuer abzuziehen. Weist das Sachverständigengutachten lediglich pauschal einen Brutto-Wiederbeschaffungswert aus, muss der Tatrichter grundsätzlich klären, ob solche Fahrzeuge üblicherweise auf dem Gebrauchtwagenmarkt nach § 10 UStG regelbesteuert oder nach § 25a UStG differenzbesteuert oder von Privat und damit umsatzsteuerfrei angeboten werden.

2. Eine andere Beurteilung ergibt sich jedoch, wenn der Geschädigte – wie hier – ein Ersatzfahrzeug beschafft hat und seinen Schaden konkret auf Basis dieser Ersatzbeschaffung abrechnet. In diesen Fällen kann immer auf der Grundlage des Brutto-Wiederbeschaffungswertes abgerechnet werden, egal ob und in welcher Höhe Umsatzsteuer tatsächlich angefallen ist.

a) Durch die gesetzliche Neuregelung des § 249 II 2 BGB wollte der Gesetzgeber nichts an der Möglichkeit des Geschädigten ändern, den für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag stets und insoweit zu verlangen, als er zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes tatsächlich angefallen ist. Lediglich bei der fiktiven Schadensabrechnung soll sich deren Umfang mindern, indem die fiktive Umsatzsteuer als zu ersetzender Schadensposten entfällt. Umsatzsteuer kann daher nur noch dann ersetzt verlangt werden, wenn sie der Geschädigte zur Wiederherstellung aus seinem Vermögen aufgewendet hat. Ein Ersatz scheidet dagegen aus, wenn es zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht mehr kommt.

b) Im vorliegenden Fall geht es jedoch um den Ersatz des tatsächlich für die Ersatzbeschaffung aufgewendeten Betrages. Stellt der Geschädigte durch eine konkrete Ersatzbeschaffung eines gleichartigen Fahrzeugs zu dem vom Sachverständigen genannten (Brutto-) Wiederbeschaffungswert wirtschaftlich den Zustand wieder her, der vor dem Unfallereignis bestand, so kann er nach § 249 BGB den tatsächlich hierfür aufgewendeten Betrag unabhängig davon ersetzt verlangen, ob in ihm die Regelumsatzsteuer im Sinne des § 10 UStG, eine Differenzsteuer im Sinne des § 25a UStG oder gar keine Umsatzsteuer enthalten ist. Andernfalls würde der Geschädigte schlechter gestellt, wenn er etwa ein völlig gleichwertiges Ersatzfahrzeug von Privat ohne Umsatzsteuer erwirbt und daraufhin der Wiederbeschaffungswert um eine „fiktive Mehrwertsteuer“ von 16 % gekürzt wird. Nimmt der Geschädigte die Schadensbehebung selbst in die Hand, genügt er seiner Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens, wenn er sich beim Erwerb an dem vom Sachverständigen genannten (Brutto-) Wiederbeschaffungswert als Endpreis für das auf dem Gebrauchtwagenmarkt gehandelte Fahrzeug orientiert. Etwas anderes gilt auch nicht dann, wenn sich der Geschädigte ein teureres Ersatzfahrzeug anschafft. Auch in diesem Fall kann der Geschädigte auf der Grundlage des vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswertes abrechnen.

3. Nachdem das vom Kläger erworbene Ersatzfahrzeug den Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeugs übersteigt, kann er gegenüber den Beklagten den vollen Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes geltend machen.


bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
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