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Unfallersatztarif für einen Mietwagen
BGH, Urteil vom 19. April 2005, Az.: VI ZR 37/04
Leitsätze des Gerichts:
1. Ein „Unfallersatztarif“ ist nur insoweit ein „erforderlicher“ Aufwand zur Schadensbeseitigung gemäß § 249 Satz 2 BGB a.F. als die Besonderheiten dieses Tarifs einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind.
2. Einen ungerechtfertigt überhöhten „Unfallersatztarif“ kann der Geschädigte nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie den gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war.
3. Zur Frage, wann der Geschädigte zur Nachfrage nach einem günstigeren Tarif und zum Einsatz seiner Kreditkarte oder zu einer sonstigen Form einer Vorfinanzierung verpflichtet ist.
Problemstellung:
Mietet der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall für die Zeit der Reparatur seines Fahrzeugs einen Ersatzwagen, kann er die Mietwagenkosten vom Unfallverursacher ersetzt verlangen. Nach der Rechtsprechung gilt dies jedoch nur, soweit es sich um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug handelt und der Geschädigte keinen überteuerten Tarif gewählt hat. Problematisch ist dabei besonders der von Mietwagenfirmen häufig angebotene und meist teurere „Unfallersatztarif“. Mit diesem Urteil konkretisiert der BGH eine frühere Entscheidung (Urteil vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95), in der er dem Geschädigten bei der Wahl des Tarifs noch weitgehend freie Hand gelassen hatte.
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Die Klägerin, eine Autovermieterin, macht gegen den beklagten Kfz-Haftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht den Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall geltend. Der Geschädigte hatte nach dem Unfall bei der Klägerin einen Mietwagen zu einem sogenannten Unfallersatztarif gemietet, der den Normaltarif um ca. 50 % überstieg. Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben, das Landgericht wies sie in der Berufungsinstanz ab. Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Die Kosten für einen Unfallersatztarif, die den Normaltarif für Mietwagen übersteigen, können im Einzelfall als ersatzfähiger Schaden gegenüber dem Schädiger geltend gemacht werden.
1. Grundsätzlich kann der Geschädigte nach § 249 Satz 2 BGB a.F. als Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er ist dabei nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.
2. Mietet der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Unfallersatztarif, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, verstößt er dadurch nicht gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, solange die höheren Kosten für ihn nicht ohne weiteres erkennbar waren. Diese gilt jedoch nicht für die Fälle, in denen sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage, sondern durch gleichförmiges Verhalten der Anbieter bestimmt wird. Insoweit kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag nicht ohne weiteres mit dem Unfallersatztarif gleichgesetzt werden. Dies kann nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst sind. Maßstab hierfür ist der Normaltarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird.
3. Ergibt die Prüfung, dass der Unfallersatztarif auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht in vollem Umfang zur Herstellung erforderlich war, kann der Geschädigte den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer Normaltarif nicht ohne weiteres zugänglich war. Die Beweislast für das Fehlen der Möglichkeit, einen günstigeren Tarif zu wählen, trifft den Geschädigten. Zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif ist ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter schon unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots gehalten, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss. Auch liegt eine Nachfrage im eigenen Interesse des Geschädigten, weil er andernfalls Gefahr läuft, dass ihm ein überhöhter Unfallersatztarif nicht in vollem Umfang erstattet wird. Unter Umständen kann der Geschädigte auch verpflichtet sein, ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen.
4. Um seiner Pflicht zur Schadensgeringhaltung zu genügen, kann der Geschädigte zudem verpflichtet sein, einen günstigeren Normaltarif durch den Einsatz einer Kreditkarte vorzufinanzieren. Für diese Frage kommt es darauf an, ob ihm eine derartige Form der Vorfinanzierung, zu der auch der Einsatz einer ec-Karte oder die Stellung einer Kaution gerechnet werden können, möglich und zumutbar ist. Das kann angesichts der heutigen wirtschaftlichen Gepflogenheiten nicht generell ausgeschlossen werden, muss aber im Einzelfall entschieden werden.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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