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Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 110): Zivilrecht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
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Verzicht auf künstliche Ernährung

BGH, Beschluss vom 8. Juni 2005, Az.: XII ZR 177/03


Leitsatz des Gerichts:

Verlangt der Betreuer in Übereinstimmung mit dem behandelnden Arzt, dass die künstliche Ernährung des betreuten einwilligungsunfähigen Patienten eingestellt wird, so kann das Pflegeheim diesem Verlangen jedenfalls nicht den Heimvertrag entgegensetzen. Auch die Gewissensfreiheit des Pflegepersonals rechtfertigt für sich genommen die Fortsetzung der künstlichen Ernährung in einem solchen Fall nicht.



Problemstellung:

Zum Anspruch eines Patienten, die Einstellung seiner künstlichen Ernährung – auch gegen den Willen der betreuenden Pfleger – gerichtlich durchzusetzen (vgl. auch Newsletter 56-001)



Der Kläger hatte, vertreten durch seinen Vater als Betreuer, von der Beklagten verlangt, seine künstliche Ernährung einzustellen, um ihn sterben zu lassen. Der Kläger lag seit einem Suizidversuch in einem Wachkoma und wurde in einem Pflegeheim der Beklagten betreut. Der behandelnde Arzt hatte im Einvernehmen mit dem Betreuer des Klägers angeordnet, die künstliche Ernährung einzustellen. Die Beklagte lehnte die Durchführung dieser Anordnung, bei deren Befolgung der Kläger binnen acht bis zehn Tagen sterben würde, u.a. mit der Begründung ab, ihre Pflegekräfte weigerten sich, der ärztlichen Anordnung nachzukommen. Mit seiner Klage hatte der Kläger begehrt, seine künstliche Ernährung in jeglicher Form zu unterlassen. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage ab. In der Revisionsinstanz entschied der BGH nur noch über die Kosten des Verfahrens, nachdem der Kläger zwischenzeitlich verstorben war und die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt hatten.

Bei einer künstlichen Ernährung muss grundsätzlich der Wille des Patienten beachtet werden. Im vorliegenden Fall kann jedoch nicht endgültig über die Erfolgsaussichten der Klage entschieden werden.

1. Die Beklagte konnte die Einstellung der künstlichen Ernährung nicht deswegen verweigern, weil einem solchen Begehren der zwischen den Parteien abgeschlossene Heimvertrag entgegensteht. Ihr stand auch kein aus der Verfassung abzuleitendes Verweigerungsrecht zu.

a) Die mit Hilfe einer Magensonde durchgeführte künstliche Ernährung ist ein Eingriff in die körperliche Integrität, der deshalb der Einwilligung des Patienten bedarf. Eine gegen den erklärten Willen des Patienten durchgeführte künstliche Ernährung ist folglich eine rechtswidrige Handlung, deren Unterlassung der Patient analog § 1004 I 2 in Verbindung mit § 823 I BGB verlangen kann. Dies gilt auch dann, wenn die begehrte Unterlassung – wie hier – zum Tode des Patienten führen würde. Das Recht des Patienten zur Bestimmung über seinen Körper macht Zwangsbehandlungen, auch wenn sie lebenserhaltend wirken, unzulässig.

b) Die künstliche Ernährung des Klägers widersprach dem wirklichen oder mutmaßlichen Wille des Klägers. Der Vater des Klägers war in den Aufgabenkreisen, für die er zum Betreuer des Klägers bestellt worden war, dessen gesetzlicher Vertreter. Zu den ihm übertragenen Aufgabenkreisen, die u.a. die „Sorge für die Gesundheit und die Vertretung gegenüber Dritten“ umfassten, gehörte auch die Entscheidung, ob und inwieweit in die körperliche Integrität des Klägers eingegriffen werden darf. Seine Entscheidung war dabei für die Beklagte bindend. Die Weigerung des Betreuers, in eine weitere künstliche Ernährung des Klägers einzuwilligen, bedurfte auch keiner vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung. Das Vormundschaftsgericht ist nur dann zu einer Entscheidung berufen, wenn der behandelnde Arzt eine lebenserhaltende Maßnahme für medizinisch geboten hält und sie deshalb „anbietet“ und der Betreuer sich diesem Angebot verweigert. Ein solcher Konflikt liegt hier aber gerade nicht vor.

c) Der mit dem Kläger geschlossene Heimvertrag berechtigt die Beklagte nicht, die künstliche Ernährung des Klägers gegen seinen Willen fortzusetzen. Auf das Recht zur Bestimmung über den eigenen Körper kann nicht im Voraus verzichtet werden. Eine einmal erteilte Einwilligung in einen Eingriff in die körperliche Integrität kann vielmehr bis zu dessen Vornahme jederzeit widerrufen werden. Eine mit dem Abschluss des Heimvertrags erteilte Einwilligung des Klägers in seine künstliche Ernährung konnte daher jederzeit widerrufen werden.

d) Auch aus Art. 1, 2 und 4 GG lässt sich kein Recht der Beklagten ableiten, die künstliche Ernährung fortzusetzen. Zwar sind die Pflegekräfte der Beklagten auch in ihrer beruflichen Tätigkeit Träger der Menschenwürde. Das bedeutet jedoch nicht, dass damit auch ihre ethischen oder medizinischen Vorstellungen vom Schutzbereich des Art. 1 I GG umfasst sind oder mit dem verlangten Unterlassen in diesen Schutzbereich eingegriffen würde. Ein Verstoß gegen Art. 2 GG ist nicht ersichtlich; insbesondere fand das Selbstbestimmungsrecht der Pflegekräfte am entgegenstehenden Willen des Klägers – also an den „Rechten anderer“ – seine Grenze. Auch die in Art. 4 GG verbürgte Gewissensfreiheit verleiht dem Pflegepersonal kein Recht, sich durch aktives Handeln über das Selbstbestimmungsrecht des durch seinen Betreuer vertretenen Klägers hinwegzusetzen und seinerseits in dessen Recht auf körperliche Unversehrtheit einzugreifen.

2. Nicht entschieden werden kann jedoch, ob strafrechtliche Verbote die Beklagte oder deren Personal hinderten, dem Unterlassungsverlangen des Klägers nachzukommen. Die strafrechtlichen Grenzen einer Sterbehilfe im weiteren Sinn sind bislang nicht hinreichend geklärt. Sie sind jedoch für die Entscheidung des vorliegenden Falles von Bedeutung, da die Beklagte nicht zivilrechtlich zu einem Verhalten verurteilt werden kann, das strafrechtlich sanktioniert ist. Der Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits war danach letztlich ungewiss.


bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
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