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Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 110): Zivilrecht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
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Überschussbeteiligung bei Kapitallebensversicherungen

BVerfG, Urteil vom 26. Juli 2005, Az.: 1 BvR 80/95


Leitsatz des Gerichts:

Der Gesetzgeber ist durch Art. 2 I und Art. 14 I GG verpflichtet, hinreichende rechtliche Vorkehrungen dafür vorzusehen, dass bei der Ermittlung eines bei Vertragsende zuzuteilenden Schlussüberschusses die Vermögenswerte angemessen berücksichtigt werden, die durch die Prämienzahlungen im Bereich der kapitalbildenden Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung geschaffen worden sind.



Problemstellung:

Mit dieser Entscheidung stärkt das BVerfG die Rechte der Verbraucher, die eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen haben. Diese müssen künftig „angemessen“ an den Überschüssen und stillen Reserven des Versicherungsunternehmens beteiligt werden.



Der Kläger des Ausgangsverfahrens hatte bei dem beklagten Versicherer eine Lebensversicherung abgeschlossen. Bei der Versicherung handelte es sich um eine so genannte Anpassungsversicherung, bei der die laufenden Gewinnanteile dafür verwendet werden, den vereinbarten Ablaufzeitpunkt vorzuverlegen. Eine durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen vorgenommene Prüfung führte zu der Feststellung, dass die Überschussanteile entsprechend dem Geschäftsplan des Beklagten und den in den jährlichen Geschäftsberichten veröffentlichten Gewinnanteilssätzen richtig berechnet worden seien. Der Kläger hielt dagegen den an ihn ausgeschütteten Gewinnanteil für zu niedrig. Die Überschussbeteiligung müsse sich auch auf die stillen Reserven des Beklagten erstrecken. Eine entsprechende Klage blieb vor den Zivilgerichten erfolglos. Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde war – zumindest im Kern – erfolgreich.

Die gesetzlichen Regelungen für den Bereich der kapitalgebundenen Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung genügen nicht den verfassungsrechtlichen Schutzanforderungen. Es fehlen hinreichende rechtliche Vorkehrungen dafür, dass bei der Berechnung des bei Vertragsende zu zahlenden Schlussüberschusses die Vermögenswerte angemessen berücksichtigt werden, die bei den Versicherungsunternehmen mit den gezahlten Versicherungsprämien gebildet worden sind.

1. Führen gesetzliche Regelungen dazu, dass Versicherte ihre rechtlich erheblichen Belange nicht selbst und eigenständig effektiv verfolgen können, bewirkt der verfassungsrechtliche Schutz der Privatautonomie durch Art. 2 I GG eine Pflicht des Gesetzgebers, für eine Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses der davon betroffenen Vertragsparteien zu sorgen, die ihren Belangen hinreichend Rechnung trägt. Bezieht sich das Defizit privatautonomer Interessendurchsetzung auf eine Position, die objektivrechtlich auch vom Schutz der Eigentumsgarantie erfasst wird, folgt die gesetzliche Schutzpflicht zugleich aus Art. 14 I GG.

2. Ein solches Schutzdefizit betrifft im Rahmen der kapitalbildenden Lebensversicherung die Überschussermittlung. Die Versicherungsnehmer übertragen den Versicherungsunternehmen durch ihre Prämienzahlungen Vermögen, das vollständig in das unternehmerische Eigentum übergeht. Zwar sind die Versicherungsunternehmen in der Anlage der Vermögenswerte grundsätzlich frei. Hinsichtlich der Bilanzierung haben sie allerdings die handelsrechtlichen Bewertungsregeln über Vermögensanlagen zu beachten. Diese Regeln erlauben die Schaffung stiller Reserven. Solche Reserven bestehen auf der Aktivseite in der Differenz zwischen dem Buchwert und dem Zeitwert. Nach den Bewertungsregeln bleiben stille Reserven für die Überschussberechnung vollständig außer Ansatz, soweit sie nicht realisiert werden, etwa durch Veräußerung einer Immobilie. Die Versicherten selbst verfügen über keine praktisch realisierbaren Möglichkeiten, auf Änderungen dieser Praxis zu ihren Gunsten hinzuwirken. Der Versicherungsnehmer hat daher keine Chance, einen Versicherungsvertrag mit Überschussbeteiligung so abzuschließen, dass die stillen Reserven jedenfalls teilweise auch ohne Realisierung berücksichtigt werden.

3. Angesichts der fehlenden Möglichkeiten der Versicherungsnehmer, ihre Belange selbst effektiv zu verfolgen, trifft den Gesetzgeber ein verfassungsrechtlicher Schutzauftrag. Er hat hinreichende rechtliche Vorkehrungen dafür vorzusehen, dass bei der Ermittlung eines bei Vertragsende zuzuteilenden Schlussüberschusses die Vermögenswerte angemessen berücksichtigt werden, die durch die Prämienzahlungen geschaffen worden sind. Diesem Auftrag ist der Gesetzgeber nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Er hat weder im Versicherungsvertragsrecht, noch im Versicherungsaufsichtsrecht für hinreichende Schutzvorkehrungen gesorgt. Das Versicherungsvertragsrecht regelt – jedenfalls in der Auslegung durch den BGH – nicht die Feststellung des Überschusses selbst, sondern dessen Verteilung an die Versicherten. Auch das Versicherungsaufsichtsrecht ist nicht auf die Wahrung der Belange der Versicherten ausgerichtet. Es gibt für die Versicherten insbesondere keine rechtlichen Möglichkeiten zur Überprüfung, ob eine angemessene Berücksichtigung der Vermögenswerte vorliegt, die bei den Versicherungsunternehmen mit den gezahlten Versicherungsprämien gebildet worden sind.

4. Der Gesetzgeber ist daher verpflichtet, im Rahmen des ihm zukommenden Gestaltungsspielraums bis zum 31. Dezember 2007 Lösungen zur Beseitigung des Schutzdefizits bereitzustellen. In die Prüfung angemessener Lösungen können Möglichkeiten zur Sicherung größerer Transparenz hinsichtlich der Entwicklung von Überschussquellen und der Auskehrung von Überschüssen und zur Verbesserung des Informationszugangs ebenso einbezogen werden wie neue verfahrensmäßige Wege zum Schutz der betroffenen Belange. Auch kann die Funktionsweise des Wettbewerbs zu Gunsten der Versicherten verbessert werden, etwa durch Erleichterungen beim Wechsel des Versicherers. In Betracht kommen auch versicherungsspezifische Arten der Bilanzierung. Bis zur Neuregelung bleibt es bei der gegenwärtigen Rechtslage.


bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
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