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Schadensersatz nach grobem Foul beim Fußball
OLG Hamm, Beschluss vom 4. Juli 2005, Az.: 34 U 81/05
Leitsatz des Bearbeiters:
Verletzt ein Fußballspieler einen Mitspieler durch ein grobes Foulspiel, haftet er nach zivilrechtlichen Grundsätzen auf Schadensersatz.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz für eine Verletzung in Anspruch, die er während eines Fußballspiels erlitten hatte. Der Beklagte war während eines Spiels zwischen zwei Amateurmannschaften ohne den Ball zu spielen in das Bein seines Gegenspielers gegrätscht. Der Kläger zog sich dabei schwere Verletzungen zu, die einen Krankenhausaufenthalt erforderlich machten. Seine auf Schadensersatz gerichtete Klage war erfolgreich.
Der Beklagte haftet dem Kläger auf Schadensersatz, da er die Verletzungen durch ein grobes Foulspiel verursacht hat.
1. Grundsätzlich nimmt der Teilnehmer an einem sportlichen Kampfspiel mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential (wie etwa einem Fußballspiel), bei dem typischerweise auch bei Einhaltung der Wettkampfregeln oder bei geringfügigen Regelverstößen die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht, Verletzungen in Kauf, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden sind. Ein Schadensersatzanspruch gegen einen Mitspieler setzt daher zunächst den Nachweis voraus, dass dieser sich nicht regelgerecht verhalten hat. Auch bei geringfügigen Regelverstößen in wettbewerbstypischen Risikolagen wie zum Beispiel bei noch verständlichem, übereifrigem Spieleinsatz, bei bloßer Unüberlegtheit, bei wettkampfbedingter Übermüdung oder im Zusammenhang mit einem (Ieicht-)fahrlässigen technischen Versagen scheidet eine Inanspruchnahme des Schädigers regelmäßig bereits im Hinblick auf das Verbot des treuwidrigen Selbstwiderspruchs, jedenfalls aber im Hinblick auf das Verschuldenserfordernis aus. Verhaltensweisen eines Mitspielers, die sich noch im Grenzbereich zwischen kampfbetonter Härte und unzulässiger Unfairness bewegen, begründen daher trotz des Vorliegens eines objektiven Regelverstoßes keine Schadensersatzansprüche.
2. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Verletzung durch ein grob unsportliches Verhalten verursacht wurde, das nicht mehr durch die „sporttypische Härte“ gedeckt ist. In einem solchen Fall haftet der Schadensverursacher nach den allgemeinen Regeln auf Schadensersatz. Eine Einwilligung oder ein stillschweigender Haftungsausschluss des Verletzten durch seine Teilnahme am Sport kann dabei nicht angenommen werden.
3. Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Beklagte hatte in der konkreten Spielsituation keine Chance, den Ball zu spielen. Mit seinem Einsatz gegen den Kläger hatte er daher die durch den Spielzweck gebotene oder noch gerechtfertigte Härte und damit die Grenzen zur unzulässigen Unfairness überschritten. Dieses Verhalten begründet seine Haftung gegenüber dem Kläger.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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