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Zinsanspruch gemäß § 49 a Abs. 4 VwVfG
BVerwG, Urteil vom 27. April 2005; Az.: 8 C 5/04
Leitsätze des Gerichts:
1. Der Verzögerungszinsanspruch nach § 49a Abs. 4 VwVfG entsteht in dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung nicht „alsbald“ nach Auszahlung bestimmungsgemäß verwendet worden ist, und wird mit Erlass des Feststellungsbescheids (oder dem darin genannten Zeitpunkt) fällig.
2. Die auf diesen Zeitpunkt als Landesrecht angewandten Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung (§§ 194 ff.) stellen kein revisibles Recht dar.
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Zinsen wegen nicht alsbaldiger Verwendung von Fördermitteln. Der Beklagte hatte der Klägerin mit Bescheid vom 6.10.1992 Fördermittel von insgesamt 2.016.609 DM zur Instandsetzung von Mietwohnungen im Rahmen des Landesprogramms „Leerstandsbeseitigung“ bewilligt. Die Fördermittel wurden bis Ende 1992 an die Klägerin ausbezahlt. Im Frühjahr 1993 wurde von der Klägerin ein Umwidmungsantrag gestellt. Ende April 1993 erteilte der Beklagte seine vorläufige Zustimmung zum Einsatz der Mittel für die „Austauschprojekte“. Ende 1993 erfolgte die Bestätigung der Umwidmung. Ein Teilbetrag der Summe war für den vorgesehenen Förderzweck eingesetzt und am 30.12.1993 an den Leistungsempfänger weitergeleitet worden.
Mit Bescheid vom 28.02.2002 hat der Beklagte von der Klägerin wegen nicht alsbaldiger Mittelverwendung Zinsen in Höhe von 1.018 EUR gefordert. Mit der dagegen gerichteten Klage hat sich die Klägerin auf die Verjährung des Zinsanspruchs berufen und die Aufhebung des Bescheids beantragt.
Das VG hat die Klage abgewiesen. Die Sprungrevision der Klägerin blieb erfolglos.
1. Die Sprungrevision ist zulässig.
2. Die Revision ist unbegründet.
a) Gemäß § 49 a Abs. 4 S. 1 BbgVwVfG können Zinsen für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung verlangt werden, wenn eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet wird. Die Anwendung dieser Vorschrift durch das VG ist für den Senat gem. § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO überprüfbar, weil die Norm nach ihrem Wortlaut mit § 49a Abs. 4 des VwVfG des Bundes übereinstimmt.
Nicht tragfähig ist die Auffassung des VG, dass die Fälligkeit des Verzögerungszinsanspruchs nach § 49a Abs. 4 BbgVwVfG in jenem Zeitpunkt eintrete, in welchem die berechtigte (Bewilligungs-)Behörde nach Anhörung des Betroffenen über die Frage entscheiden könne, ob sie den zu Grunde liegenden Zuwendungsbescheid widerruft oder stattdessen Verzögerungszinsen gelten macht.
Der Zinsanspruch entsteht bei verzögertem Mitteleinsatz in dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung nicht „alsbald“ nach Auszahlung bestimmungsgemäß verwendet worden ist und wird mit Erlass des ihn festsetzenden Zahlungsbescheids (oder des darin genannten Zeitpunkts) fällig.
Der Entstehungszeitpunkt ergibt sich aus dem Zweck der Regelung. Dieser besteht darin, den Vorteil abzuschöpfen, den der Zuwendungsempfänger daraus gezogen hat oder zumindest hätte ziehen können , dass er die Mittel zinsbringend eingesetzt oder Zinsen für eine sonst notwendige Darlehensaufnahme vermieden hat. Gleichzeitig wird der Nachteil ausgeglichen, der dem Zuwendungsgeber dadurch entstanden ist, dass er in dem maßgebenden Zeitraum die Mittel nicht selbst zinsbringend oder anderweitig fördernd einsetzen konnte. Bei dem Zinsanspruch handelt es sich somit um ein eigenständiges Druckmittel zur Einhaltung des Subventionszwecks. Deshalb wird der Anspruch existent, sobald die tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben sind, d.h. alsbald nach Bewilligung der Mittel.
Die Anspruchsentstehung sagt allerdings nichts darüber aus, wann die Bewilligungsbehörde die Zinsen vom säumigen Empfänger verlangen kann. Da das Einfordern in ihr Ermessen gestellt ist, ob sie überhaupt von diesem Druckmittel Gebrauch macht, ginge die Ermessensvorschrift des § 49a Abs. 4 S. 1 BbgVwVfG ins Leere, würde die Zinsschuld bereits mit ihrer Entstehung fällig werden. Die Bewilligungsbehörde muss die Zinsforderung geltend machen. Daraus folgt, dass die Fälligkeit mit der Bekanntgabe des Zahlungsbescheids eintritt. Durch einen im Bescheid genannten Zahlungszeitpunkt wird die Fälligkeit entsprechend verschoben.
b) Die Auffassung der Klägerin, das angefochtene Urteil beruhe auf einer Verletzung von § 198 BGB a.F., ergibt keinen zulässigen Revisionsgrund. Es geht insoweit nicht um in § 137 Abs. 1 VwGO für revisibel erklärtes Recht.
aa) Bei § 198 BGB a.F. handelt es sich zwar um Bundesrecht; unter Bundesrecht i.S.d. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist jedoch nur das Recht gemeint, welches für die zu entscheidende Streitsache kraft eines Gesetzgebungsbefehls des Bundesgesetzgebers gilt. Die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches regeln öffentlich-rechtliche Geldforderungen nicht unmittelbar. Auch die analoge Anwendung der zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften innerhalb des landesrechtlichen Rahmens ergibt keine Revisionszuständigkeit.
bb) Auch aus § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO folgt keine Revisibilität des § 198 BGB a.F. § 49a Abs. 4 BbgVwVfG enthält keinen Verweis auf die hier angewandte Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuches.
bearbeitet von Dr. Elisabeth M. Mayr, LL.M. Eur. |
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