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Sicherstellung eines Hundes wegen Verstoßes gegen Maulkorbzwang
VGH Kassel, Beschluss vom 7. Februar 2005, Az.: 11 TG 3519/04
Leitsatz des Gerichts:
Die Ermächtigung nach § 9 Abs. 3 HundeVO begrenzt die Anordnung zum Tragen eines Maulkorbs, anders als § 9 Abs. 1 HundeVO für den Leinenzwang, nicht auf die Wohnung oder das befriedete Besitztum der Halterin oder des Halters. Der Verordnungsgeber überlässt es vielmehr der zuständigen Behörde, im Rahmen des ihr durch § 9 Abs. 3 HundeVO eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darüber zu befinden, ob sie den Maulkorbzwang auf den in § 9 Abs. 1 HundeVO umschriebenen Bereich begrenzen oder im Interesse von Personen, die die Wohnung oder das befriedete Besitztum der Halterin oder des Halters betreten, ohne räumliche Einschränkungen erlassen möchte.
Die Antragstellerin wehrt sich gegen eine sofort vollziehbare Anordnung der Sicherstellung ihres Hundes und die Anordnung, den Hund im Tierheim abzugeben. Ursache war, dass der Hund eine Passantin gebissen hat, obschon die Antragstellerin aufgrund eines ähnlichen Vorkommnisses verpflichtet war, dem Hund einen Maulkorb anzulegen. Ihr Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz blieb ohne Erfolg.
Die angeordnete Sicherstellung des Hundes sowie die Anordnung, den Hund im Tierheim abzugeben, sind offensichtlich rechtmäßig; § 14 Abs. 1 HundeVO stellt die Rechtsgrundlage hierfür dar. Die Antragstellerin hat die ihr durch Auflage zur Erlaubnis bestandskräftig auferlegte Verpflichtung, dem Hund einen Maulkorb anzulegen, missachtet. Da der Hund keinen Maulkorb trug, konnte er die Passantin beißen und ihr eine Verletzung am Oberschenkel zufügen.
Die Antragstellerin beruft sich darauf, dass sich die Auflage, dass der Hund einen das Beißen zuverlässig verhindernden Maulkorb zu tragen hat, lediglich auf den öffentlichen Bereich außerhalb der Wohnung bzw. außerhalb des befriedeten Besitztums bezieht. Mit einer solchen räumlichen Beschränkung ist die Auflage indes nicht versehen. Auch die für die Auflage gegebene Begründung im Bescheid lässt nicht erkennen, dass der Maulkorb von dem Hund nur im öffentlichen Bereich getragen werden soll.
Eine Beschränkung der Anordnung zum Tragen eines Maulkorbs auf den Bereich außerhalb der Wohnung oder außerhalb des befriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters folgt auch nicht aus der HundeVO selbst. Die in § 9 Abs. 1 HundeVO enthaltene Begrenzung auf den vorgenannten Bereich bezieht sich nur auf den Leinenzwang. Die Ermächtigung nach § 9 Abs. 3 HundeVO begrenzt dagegen die Anordnung zum Tragen eines Maulkorbs nicht auf bestimmte Örtlichkeiten. Der Verordnungsgeber überlässt es mithin der zuständigen Behörde, im Rahmen des ihr durch § 9 Abs. 3 HundeVO eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darüber zu befinden, ob sie den Maulkorbzwang auf den in § 9 Abs. 1 HundeVO umschriebenen Bereich begrenzen oder im Interesse von Personen, die die Wohnung oder das befriedete Besitztum der Halterin oder des Halters betreten, ohne räumliche Einschränkungen erlassen möchte.
Es ist ohne entscheidungserhebliche Bedeutung, ob dem Beißvorfall ein provozierendes Verhalten der Passantin vorangegangen ist. Ein solches Verhalten kann nur für die Frage maßgeblich sein, ob ein Hund einen Menschen ohne begründeten Anlass gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen hat und deshalb gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 HundeVO als gefährlich zu betrachten ist. Für die hier in Streit stehende Anordnung der Sicherstellung des Hundes ist dagegen allein maßgeblich, ob die Antragstellerin der Auflage zur Anbringung eines Maulkorbes bei ihrem Hund nachgekommen ist. Dies ist, wie dargelegt, nicht der Fall.
Anmerkung der Bearbeiterin:
Die Hessische HundeVO vom 22.01.2003 (GVBl. I S. 54) ist unter diesem Link im Internet abrufbar.
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bearbeitet von Dr. Elisabeth M. Mayr, LL.M. Eur. |
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