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Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 111): Öffentliches Recht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
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Zur Rechtmäßigkeit der Beschränkung einer Darlehensgewährung auf im Inland ansässige Studenten

EuGH, Urteil vom 15. März 2005; Rs. C-209/03


Leitsätze des Gerichts:

1. Eine Beihilfe, sei es in Form eines vergünstigten Darlehens oder eines Stipendiums, die Studenten, die sich rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten, zur Deckung ihrer Unterhaltskosten gewährt wird, fällt in den Anwendungsbereich des EG-Vertrags, soweit es um das in Art. 12 Abs. 1 EG aufgestellte Diskriminierungsverbot geht.


2. Art. 12 Abs. 1 EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die Studenten nur dann einen Anspruch auf eine Beihilfe zur Deckung ihrer Unterhaltskosten gewährt, wenn sie im Aufnahmemitgliedstaat dauernd ansässig sind, und zugleich ausschließt, dass ein Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats als Student den Status einer dauernd ansässigen Person erlangt, auch wenn sich dieser Staatsangehörige rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufhält und dort einen großen Teil seiner Ausbildung an weiterführenden Schulen erhalten und folglich eine tatsächliche Verbindung zu der Gesellschaft des Mitgliedstaats hergestellt hat.


Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 12 Abs. 1 EG und Art. 18 EG. Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits eines Studenten gegen den englischen Minister für Bildung und berufliche Qualifizierung wegen Ablehnung seines Antrags auf ein vergünstigtes Studentendarlehen zur Deckung seiner Unterhaltskosten.

1. Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob nach dem derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts eine Beihilfe, die Studenten an Hochschulen in Form eines vergünstigten Darlehens oder eines Stipendiums zur Deckung ihrer Unterhaltskosten gewährt wird, außerhalb des Anwendungsbereichs des Vertrages und insbesondere des Art. 12 Abs. 1 EG liegt.
Für die Beurteilung des Anwendungsbereichs des Vertrages im Sinne des Art. 12 EG ist dieser Artikel in Verbindung mit den Vertragsbestimmungen über die Unionsbürgerschaft zu sehen. Der Unionsbürgerstatus ist nämlich dazu bestimmt, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen Anspruch auf die gleiche rechtliche Behandlung gibt.
Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Unionsbürger, der sich rechtmäßig im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhält, in allen Situationen, die in den sachlichen Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, auf Art. 12 EG berufen. Zu diesen Situationen gehören auch diejenigen, die die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten, und diejenigen, die die Ausübung der durch Art. 18 EG verliehenen Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, betreffen.
Ein Angehöriger eines Mitgliedstaats, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt und dort eine weiterführende Schule besucht, macht von der durch Art. 18 EG garantierten Bewegungsfreiheit Gebrauch. Er genießt darüber hinaus ein Aufenthaltsrecht.
Der EuGH distanziert sich von seiner bisherigen Rechtsprechung. In seinen Urteilen Lair (Slg. 1988, 3161, Rdnr. 15, 18) und Brown (Slg. 1988, 3205, Rdnr. 15 und 18) hatte der EuGH entschieden, dass „beim gegenwärtigen Entwicklungsstand des Gemeinschaftsrechts eine Förderung, die Studenten für den Lebensunterhalt und die Ausbildung gewährt wird, grundsätzlich außerhalb des Anwendungsbereichs des EWG-Vertrags im Sinne von dessen Art. 7 liegt“. In diesen Urteilen hat der Gerichtshof ausgeführt, dass eine solche Förderung zum einen in den Bereich der Bildungspolitik falle, die als solche nicht der Zuständigkeit der Gemeinschaftsorgane unterstellt worden war, und zum anderen in den der Sozialpolitik, die zur Zuständigkeit der Mitgliedstaaten gehöre, soweit sie nicht Gegenstand besonderer Vorschriften des EWG-Vertrags war.
Seit Verkündung der Urteile Lair und Brown ist jedoch durch den Vertrag über die Europäische Union die Unionsbürgerschaft in den EG-Vertrag aufgenommen und in seinen Dritten Teil in Titel VIII ein Kapitel eingefügt worden, das sich mit der allgemeinen und beruflichen Bildung befasst.
Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Situation eines Unionsbürgers, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, im Hinblick auf den Erhalt einer Beihilfe, die Studenten zur Deckung der Unterhaltskosten in Form eines vergünstigten Darlehens oder eines Stipendiums gewährt wird, in den Anwendungsbereich des Vertrages im Sinne des Art. 12 Abs. 1 EG fällt.

2. Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, welche Kriterien das nationale Gericht anzuwenden hat, um festzustellen, ob die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Beihilfe für Studenten zur Deckung der Unterhaltskosten auf objektive Erwägungen gegründet sind, die nicht auf der Staatsangehörigkeit beruhen.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz erfasst nicht nur offensichtliche Diskriminierungen, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung. Im vorliegenden Fall wird für die Gewährung einer Beihilfe zur Deckung der Unterhaltskosten verlangt, dass die betreffende Person im Sinne des innerstaatlichen Rechts im Vereinigten Königsreich ansässig ist und dass sie bestimmte Wohnsitzvoraussetzungen erfüllt, nämlich, dass sie am ersten Tag des ersten Studienjahres ihren Wohnsitz in England oder Wales hat und dass sie ihren Wohnsitz in den drei Jahren vor diesem Tag im Vereinigten Königsreich auf den Inseln hatte.
Hier besteht die grundsätzliche Gefahr, dass Angehörige anderer Mitgliedstaaten benachteiligt werden. Eine solche unterschiedliche Behandlung ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck steht, der mit den nationalen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgt wird.
Es steht einem Mitgliedstaat frei, darauf zu achten, dass die Gewährung von Beihilfen zur Deckung des Unterhalts von Studenten aus anderen Mitgliedstaaten nicht zu einer übermäßigen Belastung wird, die Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfe haben könnte, die dieser Staat gewähren kann. Hinsichtlich einer Beihilfe zur Deckung der Unterhaltskosten der Studenten ist es somit legitim, dass ein Mitgliedstaat eine derartige Beihilfe nur solchen Studenten gewährt, die nachgewiesen haben, dass sie sich bis zu einem gewissen Grad in die Gesellschaft dieses Staates integriert haben. Die Aufenthaltszeit des Studenten im Mitgliedstaat ist hierfür ein grundsätzlich geeignetes Kriterium. Ein Mitgliedstaat kann von den betroffenen Studenten jedoch nicht verlangen, dass sie eine Verbindung zu seinem Arbeitsmarkt herstellen. Auch die Bedingung, nach der Studenten nur dann einen Anspruch auf Beihilfe haben, wenn sie im Aufnahmemitgliedstaat auch dauernd ansässig sind, ist nicht legitim. Sie schließt für einen Angehörigen eines Mitgliedstaats jede Möglichkeit aus, als Student den Status einer auf Dauer ansässigen Person zu erlangen.


bearbeitet von Dr. Elisabeth M. Mayr, LL.M. Eur.

 
 
 
 
   
 
 
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