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Artenschutz Naturschutzrechtliche Wiederherstellungs-anordnung
OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Mai 2004; Az.: 8 ME 65/04
Leitsätze des Gerichts:
1. Auch an der Außenfassade eines Einkaufszentrums errichtete Mehlschwalbennester sind „Niststätten der Natur“ i.S.v. § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG.
2. Zu den Voraussetzungen, unter denen der Eigentümer eines Einkaufszentrums nach vorhergehender Zerstörung von Mehlschwalbennestern die Anbringung von künstlichen Nisthilfen zu dulden hat.
Das VG hat den Antrag der Antragstellerin abgelehnt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 23.12.2003 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.12.2003 anzuordnen. Mit diesem an die Firma C als Eigentümerin eines Einkaufszentrums adressierten und für sofort vollziehbar erklärten Bescheid wurde angeordnet, dass die Anbringung von insgesamt zehn künstlichen Doppelnisthilfen an der Süd- und Ostfront des dort befindlichen Gebäudes zu dulden sei. Die Anbringung dieser Doppelnisthilfen war bereits zuvor mit sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 25.09.2003 dem Hausmeister des Einkaufszentrums aufgegeben worden, weil er dort befindliche Nester auf Anweisung der Hausverwaltung entfernt hatte.
Das VG hat den Antrag der Antragstellerin gegen die Duldungsverfügung vom 23.12.2003 zurückgewiesen. Die hiergegen einlegte Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
Rechtsgrundlage für die streitige Duldungsverfügung ist § 63 NNatSchG. Nach Satz 1 dieser Bestimmung trifft die Naturschutzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen, die im Einzelfall erforderlich sind, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften über Naturschutz und Landschaftspflege sicherzustellen. Gemäß Satz 2 kann die Naturschutzbehörde auch die Wiederherstellung des bisherigen Zustands anordnen, wenn Natur oder Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden sind. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit ist eine solche Anordnung in der Regel nur zulässig, wenn der vorausgegangene Eingriff in Natur und Landschaft auch materiell rechtswidrig gewesen ist. Es ist daher zu prüfen, ob die Herstellung rechtmäßiger Zustände in anderer Weise, etwa durch Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung, in Betracht kommt.
Das VG ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der Zerstörung von Mehlschwalbennestern um einen Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG gehandelt hat. Nach dieser Vorschrift ist unter anderem verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, diese zu beschädigen oder zu zerstören. Mehlschwalben sind nach § 10 Abs. 2 Nr. 9, 10 lit. b, bb BNatSchG besonders geschützt. Die zerstörten Nester der Mehlschwalben an der Außenfassade des Einkaufszentrums sind auch Niststätten „der Natur“. Damit ist der Lebensraum der wild, also ohne menschliches Zutun lebenden bzw. lebensfähigen Pflanzen und Tiere in ihrer Beziehung zur Umwelt gemeint, wobei unerheblich ist, ob sie sich in der Naturlandschaft oder in der vom Menschen bereits beeinflussten und umgeformten Kulturlandschaft befinden. Zur Natur gehört demnach jeder Bereich, den Tiere besiedeln und als Lebensraum nutzen. Entspricht das Zusammenleben mit Menschen den normalen Verhaltensweisen der Tiere, so sind ihre Lebensstätten als in „der Natur“ befindlich geschützt, auch wenn sie sich wie hier an der Außenfassade eines bewohnten Gebäudes befinden.
Außerdem dient § 42 BNatSchG hinsichtlich der wildlebenden europäischen Vogelarten der Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG über die Einhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie). Den europarechtlichen Voraussetzungen (insbesondere Art. 5 lit. b und 9 der Vogelschutzrichtlinie) kann nur dann hinreichend Rechnung getragen werden, wenn der Lebensstättenschutz von entsprechenden Vögeln nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG grundsätzlich weit verstanden wird.
Die von der Antragstellerin geltend gemachte Beeinträchtigung der Gebäudenutzung durch den von den Mehlschwalben ausgehenden „Dreck“ rechtfertigt weder die Erteilung einer Ausnahme nach § 43 Abs. 8 BNatSchG noch einer Befreiung nach § 62 BNatSchG. Die Beeinträchtigung führt nicht zu einer „nicht beabsichtigten Härte“. Die mit der üblichen Lebensweise der geschützten Tiere verbundenen Folgen stellen keine unbeabsichtigte Härte dar.
Dass die Antragstellerin die Anbringung von zehn künstlichen Doppelnisthilfen durch ihren Hausmeistern zur „Wiederansiedlung“ von Mehlschwalben zu dulden hat, ist eine naturschutzrechtlich geeignete Maßnahme. Der Schutz der Lebensstätten u.a. von Vögeln endet erst, wenn diese Lebensstätte ihre Funktion endgültig verloren hat. Bei Tieren, die wie Schwalben jedes Jahr zu ihren Nistplätzen zurückkehren, liegt eine Aufgabe demnach erst dann vor, wenn ein Nest nach Rückkehr nicht mehr besetzt wird.
Da die angeordnete Maßnahme die Antragstellerin auch nicht unverhältnismäßig trifft, ist die Beschwerde erfolglos.
Anmerkung der Bearbeiterin:
§ 63 NNatSchG (Niedersächsisches Naturschutzgesetz) hat folgenden Wortlaut:
„Maßnahmen der Naturschutzbehörde
Die Naturschutzbehörde trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen, die im Einzelfall erforderlich sind, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften über Naturschutz und Landschaftspflege sicherzustellen. Sind Natur oder Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden, so kann die Naturschutzbehörde auch die Wiederherstellung des bisherigen Zustandes anordnen. Im Übrigen gilt für diese Maßnahmen das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Eine Anordnung, die ein Grundstück betrifft und sich an den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten wendet, ist auch für dessen Rechtsnachfolger verbindlich.“
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bearbeitet von Dr. Elisabeth M. Mayr, LL.M. Eur. |
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