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Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 111): Öffentliches Recht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
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Kumulative Verhängung von Zwangsgeld und Pauschalbetrag nach Art. 228 Abs. 2 EG

EuGH, Urteil vom 12. Juli 2005; Rs. C-304/02


Leitsatz der Bearbeiterin:

Art. 228 Abs. 2 EG ermöglicht dem Gerichtshof, Zwangsgeld und Pauschalbetrag kumulativ zu verhängen, wenn die Vertragsverletzung sowohl von langer Dauer war als auch die Tendenz hat, sich fortzusetzen.



1991 hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften auf Antrag der Kommission entschieden, dass Frankreich von 1984 bis 1987 das Gemeinschaftsrecht dadurch verletzt hatte, dass es keine Kontrollen durchgeführt hatte, die die Beachtung der gemeinschaftlichen Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände gewährleisteten (Urteil v. 11.06.1991, Rs. C-64/88). Im Anschluss an Inspektionen bestimmter französischer Häfen in den folgenden elf Jahren war die Kommission der Ansicht, dass Frankreich seinen Verpflichtungen noch immer nicht in vollem Umfang nachgekommen sei, da es den Verkauf untermaßiger Fische dulde und bei der Verfolgung von Verstößen weiterhin eine permissive Haltung einnehme. Aus diesem Grund hat sie den Gerichtshof ersucht, festzustellen, dass Frankreich seine Verpflichtung verletzt hat, dem Urteil von 1991 nachzukommen, und Frankreich zur Zahlung eines Zwangsgelds wegen Verzugs bei der Durchführung dieses Urteils zu verurteilen.

1. Der Gerichtshof betont, dass der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung der Vertragsverletzung im August 2000 liegt, als die Frist ablief, die in der mit Gründen versehenen ergänzenden Stellungnahme der Kommission gesetzt wurde. Auch sei bei der Prüfung des Antrags der Kommission auf Verhängung eines Zwangsgelds zu klären, ob diese Vertragsverletzung bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof angedauert hat.
Der Fortbestand einer Praxis des Verkaufs untermaßiger Fische im August 2000 und das Fehlen eines wirksamen Eingreifens der nationalen Behörden vermochten die Ziele der Gemeinschaft in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen ernsthaft zu beeinträchtigen. Die französischen Behörden haben es versäumt, die nach der Gemeinschaftsregelung vorgeschriebenen wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Kontrollen vorzunehmen. Frankreich hatte im August 2000 somit nicht alle Maßnahmen ergriffen, die sich aus dem Urteil von 1991 ergeben.
Die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass Verstöße gegen die Gemeinschaftsregelung mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen geahndet werden, ist im Fischereisektor von grundlegender Bedeutung. Bei Ablauf der gesetzten Frist bestand aber die Praxis der nationalen Behörden fort, Verstöße, die sie hätten feststellen müssen, nicht zu erfassen und keine Protokolle zu erstellen. Dadurch haben sie gegen ihre Verfolgungspflicht nach der Gemeinschaftsregelung verstoßen.

2. Sowohl das Zwangsgeld als auch der Pauschalvertrag im Sinne des Art. 228 Abs. 2 des EG-Vertrags sollen einen säumigen Mitgliedstaat veranlassen, ein Vertragsverletzungsurteil durchzuführen, und damit die wirksame Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. Die Verhängung eines Zwangsgelds erscheint besonders geeignet, um einen Mitgliedstaat zu veranlassen, eine Vertragsverletzung, die ohne eine solche Maßnahme die Tendenz hätte, sich fortzusetzen, so schnell wie möglich abzustellen. Die Verhängung eines Pauschalbetrags beruht hingegen mehr auf der Beurteilung der Folgen einer Nichterfüllung der Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats für die privaten und öffentlichen Interessen, insbesondere wenn die Vertragsverletzung seit dem Urteil, mit dem sie ursprünglich festgesetzt wurde, lange Zeit fortbestanden hat. Der Gerichtshof sieht es daher als möglich an, beide Arten von Sanktionen gleichzeitig zu verhängen, insbesondere wenn die Vertragsverletzung sowohl von langer Dauer war als auch die Tendenz hat, sich fortzusetzen.
Dieser Auslegung kann nicht entgegengehalten werden, dass in Art. 228 Abs. 2 EG die Konjunktion „oder“ zwischen den möglichen finanziellen Sanktionen verwendet wird. Diese Formulierung ist vielmehr in einem kumulativen Sinne zu verstehen. Die Tatsache, dass in früheren Rechtssachen keine solche Kumulierung von Maßnahmen vorgenommen wurde, stellt kein Hindernis für ihre spätere Vornahme dar, wenn dies im Hinblick auf Art, Schwere und Fortdauer der festgestellten Vertragsverletzung angemessen erscheint.

3. Auch die Tatsche, dass die Kommission die Verhängung eines Pauschalbetrags nicht vorgeschlagen hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Gerichtshof hat in Ausübung seiner Rechtsprechungsfunktion zu prüfen, inwieweit die Lage in dem Mitgliedstaat dem ursprünglichen Urteil entspricht, ob eine schwerwiegende Vertragsverletzung fortbesteht, ob die Verhängung einer finanziellen Sanktion zweckmäßig ist und welche Sanktionen am besten den Umständen angepasst ist. Diese Prüfung ist der politischen Sphäre entzogen.
In Anbetracht von Dauer und Schwere des Verstoßes sowie der Zahlungsfähigkeit Frankreichs verurteilt der EuGH Frankreich deshalb zur Zahlung eines Zwangsgelds und zusätzlich eines Pauschalbetrags.


bearbeitet von Dr. Elisabeth M. Mayr, LL.M. Eur.

 
 
 
 
   
 
 
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