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Betrug im Lastschriftenverfahren
BGH, Urteil vom 15. Juli 2005, Az.: 2 StR 30/05
Leitsätze:
1. Bei „Lastschriftreiterei“ mit dem Ziel der Kreditbeschaffung wird die erste Inkassostelle konkludent getäuscht, wenn den Lastschriften kurzfristige Darlehen mit einem deutlich erhöhtem Risiko des Widerrufs zugrunde liegen und der Gläubiger dies seiner Bank nicht offen legt.
2. Ein Betrug gegenüber der ersten Inkassostelle liegt nicht nur vor bei fingierten Forderungen, sondern auch dann, wenn sie sowohl darüber getäuscht wird, dass die Lastschriften nicht widerrufen werden als auch darüber, dass der Zahlungsempfänger im Zeitpunkt der Rückrechnungslastschriften seiner Bank zahlungsunfähig ist.
3. Bereits die Eröffnung eines Firmenkontos mit Abschluss einer Vereinbarung über die Teilnahme am Lastschriftverkehr kommt als Betrug in Betracht, wenn der Täter schon zu diesem Zeitpunkt „Lastschriftreiterei“ zum Nachteil seiner Bank vorhatte. In diesem Fall liegt eine schadensgleiche Vermögensgefährdung seiner Bank bereits mit Zulassung zur Teilnahme am Lastschriftverkehr vor, die später erfolgten Gutschriften dienen dann nur der Schadensvertiefung.
Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, in acht selbständigen Handlungen jeweils einen Betrug zum Nachteil der V-Bank (erste Inkassostelle) begangen zu haben, in der er als Teilnehmer am Lastschriftverfahren in acht Fällen Lastschriften Dritter vorlegte und sich die Beträge hat gutschreiben lassen, obwohl er damit rechnete, dass die Lastschriften- letztlich mit finanziellem Nachteil für die V-Bank in offener Frist widerrufen werden würden.
Der Angeklagte arbeitete zur Tatzeit für einen Kurierdienst als Subunternehmer und erledigte dabei europaweite Warenauslieferungs-Touren. Er eröffnete bei der V-Bank ein Firmenkonto und schloss eine sog. „Vereinbarung über den Einzug von Forderungen durch Lastschriften“ ab. In der Folgezeit wandte sich der in der Regel überschuldete Angeklagte, nachdem der Druck seiner Gläubiger zunahm, an seine Frau, die Kontakte zu Personen unterhielt, die bereit waren, Gelder kurzfristig gegen einen sehr hohen Zinssatz darlehensweise zu investieren. Für die Vermittlung dieser Gelder ließ sich die Frau Provisionen versprechen. Zudem wurden Sicherheiten benötigt, die dadurch geschaffen wurden, dass Scheinrechnungen über nicht erbrachte Leistungen ausgestellt wurden. Diese vorgeblichen Forderungen wurde dann im Wege des Factoring angekauft. Durch die Vermittlung über seine Frau erhielt der Angeklagte dann einen Antrag auf Abschluss eines Factoringvertrages, den er unterschrieben zurücksandte sowie Lastschriften mit den entsprechenden schriftlichen Einzugsermächtigungen der Investoren und Darlehensgeber. Diese Lastschriften reichte der Angeklagte bei seiner kontoführenden Bank ein und erhielt eine entsprechende Gutschrift auf seinem Konto. Ein Teil der Gutschrift wurde für etwaigen Gebührenausgleich und Provisionsausgleich an seine Frau ausgezahlt. Er rechnete nicht mit einem Widerruf der Lastschrift. Diese Vorgehensweise wiederholte sich in 8 Fällen. In zwei Fällen widerriefen allerdings die Darlehensgeber die Einzugsermächtigungen bzw. wurden die Lastschriften nicht angenommen. Dies führte dazu, dass das Konto des Angeklagten bei seiner kontoführenden Bank rückbelastet wurde (in Höhe von 145.358 €). Abzüglich des minimalen Guthabens erlitt die Bank dadurch einen hohen finanziellen Schaden, da der Angeklagte zahlungsunfähig war.
Das Landgericht hatte den Angeklagten freigesprochen, da eine Täuschung nicht nachgewiesen werden konnte, ebenso wenig ein Betrugsvorsatz. Es ging davon aus, dass ein Betrug nur dann gegeben sei, wenn Lastschriften über fingierte Forderungen ausgestellt und der jeweiligen Bank zur Gutschrift vorgelegt werden. Hier lägen aber keine fingierten Forderungen zugrunde, sondern echte Darlehensansprüche, die Bank sei nicht über einen etwaigen Widerruf getäuscht worden, da der Angeklagte selbst davon ausgegangen sei, die Darlehen zurückzahlen zu können, er habe die Bank daher nicht getäuscht und hatte vor allem keinen Betrugsvorsatz. Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte mit der Sachrüge Erfolg.
Ein Betrug gegenüber der ersten Inkassostelle liegt nicht nur vor bei fingierten Forderungen, sondern auch dann, wenn sie sowohl darüber getäuscht wird, dass die Lastschriften nicht widerrufen werden als auch darüber, dass der Zahlungsempfänger im Zeitpunkt der Rückrechnungslastschriften seiner Bank zahlungsunfähig ist. Dies liegt bei „Lastschriftenreiterei“ mit dem Ziel der Kreditbeschaffung auf der Hand, da die erste Inkassostelle darüber getäuscht wird, dass der Lastschrifteinreichung nicht ein übliches Umsatzgeschäft, sondern ein kurzfristiges Darlehen mit einem deutlich erhöhtem Risiko des Widerrufs zugrunde liegt. Das Lastschriftverfahren ist ein Instrument des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, nicht der Kreditbeschaffung. Den Zahlungspflichtigen trifft aufgrund seiner vertraglichen Vereinbarung mit seiner Bank in diesen Fällen eine Aufklärungspflicht, wenn die Lastschriften funktional atypisch verwendet werden. Andernfalls täuscht er konkludent seine Bank darüber, dass die Lastschrift entgegen ihrem Zweck nicht lediglich Instrument des bargeldlosen Zahlungsverkehrs ist.
Der Angestellte der ersten Inkassobank, der den Lastschriftbetrag dem Konto gutschreibt, hat bei Vorlage der Lastschrift die Vorstellung, dass seiner Bank durch die Gutschrift letztlich kein Schaden entsteht, sei es weil die Lastschrift nicht widerrufen wird, sei es weil die Bank den Betrag beim Zahlungsempfänger unschwer einziehen kann. Wird er allerdings darüber getäuscht und trifft er durch den so erregten Irrtum eine Vermögensverfügung, die dann später zu einem Vermögensschaden der Bank führt, ist bei entsprechender Bereicherungsabsicht und Betrugsvorsatz ein Betrug zum Nachteil der ersten Inkassostelle gegeben.
Die festgestellten Umstände hätten zur Annahme gedrängt, dass der zahlungsunfähige Angeklagte sehr wohl zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass die Lastschriften widerrufen werden und der Bank ein entsprechender Schaden verbleibt, da der Angeklagte selbst keinen Ausgleich schaffen konnte. Dem Angeklagten mag man ihm auch zugute halten, dass er in rechtlichen und finanziellen Dingen wenig bewandert sei hätte auffallen müssen, dass von ihm das Erstellen von Scheinrechnungen über von ihm nicht erbrachte Leistungen verlangt wurde. Er konnte auch nicht davon ausgehen, dass er die sehr schnell und hoch anwachsenden Darlehensverpflichtungen auf Dauer hätte erfüllen können. Insofern entbehrt die Feststellung des Landgerichts, für den Angeklagten sei ein Widerruf der Lastschrift nicht vorhersehbar gewesen einer tragfähigen Grundlage.
Im Übrigen ist zu beachten, dass ein Betrug des Angeklagten bereits bei Eröffnung des Firmenkontos mit Abschluss der „Vereinbarung über den Einzug von Forderungen durch Lastschriften“ in Betracht kommt, wenn neue Feststellungen ergeben, dass er schon zu diesem Zeitpunkt „Lastschriftenreiterei“ zum Nachteil der ersten Inkassostelle vorhatte. Dann läge eine schadensgleiche Vermögensgefährdung seiner Bank bereits zu diesem Zeitpunkt vor, die später erfolgten Gutschriften hätten dann nur der Schadensvertiefung gedient.
Die Sache wurde an eine andere Wirtschaftskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Anmerkung der Bearbeiterin:
Das Lastschriftenverfahren ist ein Instrument des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, das im Gegensatz zur Überweisung nicht vom Zahlungsschuldner sondern vom Zahlungsgläubiger in Gang gesetzt wird.
Zahlungsempfänger ist der Gläubiger, der den Lastschriftenauftrag seinem kontoführenden Kreditinstitut zum Einzug hereingibt. Zahlungspflichtiger ist der Schuldner, von dessen Konto der Lastschriftbetrag eingezogen werden soll. Erste Inkassostelle ist das Kreditinstitut, das als kontoführendes Kreditinstitut des Gläubigers diesen zum Lastschriftenverfahren zugelassen hat. Zahlstelle ist das Kreditinstitut des Schuldners, das dessen Konto mit dem Lastschriftbetrag belastet. Einzugsermächtigung ist die vom Schuldner seinem Gläubiger erteilte Ermächtigung, Forderungen im Lastschriftweg einzuziehen. Rücklastschriften sind diejenigen, die nicht eingelöst werden oder denen (innerhalb von 6 Wochen) widersprochen wird. Rückrechnungslastschriften sind diejenigen, mit denen die Zahlstelle das Konto der ersten Inkassostelle bei Vorliegen von Rücklastschriften belastet.
Grundlage zwischen den einzelnen Kreditinstituten ist das „Abkommen über den Lastschriftverkehr“, das u.a. besagt, dass bei Lastschriften, die als Einzugsermächtigung gekennzeichnet sind, die erste Inkassostelle der Zahlstelle für jeden Schaden haftet, der der Zahlstelle durch unberechtigt eingereichte Lastschriften entsteht.
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bearbeitet von RAin Birgit Pecher
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