Anzeige
 
 
DATENBANK-SUCHE
 
 Hilfe?
 
und:
oder:
Wortbestandteil:
exaktes Wort:
 
URTEILSDIENST
 

 Infos
 
Eintragen
Austragen
 
ANZEIGE
     
  Anzeige Juraforum.de  
  Mit Anwaltsuche  
 
 
 
 
Rubriken
 
 Aktuelles    Rechtsanwälte
 Anwaltssuche    Rechtsgebiete
 Diverses    Rechtsreferendariat
 Gerichte    Stellenangebote
 Gesetze    Urteile
 Jura-Studium    Behörden
 

 
     
 
 
Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 112): Strafrecht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
Druckversion
  


 
 

EC-Karten und Ausspähen von Daten

BGH, Urteil vom 10. Mai 2005, Az.:3 StR 425/04


Leitsätze der Bearbeiterin:

1. Der Inhaber einer EC-Karte ist nicht Berechtigter an den im Magnetstreifen der Karte gespeicherten Daten. Er ist aus diesem Grund auch nicht befähigt, wirksam einen Strafantrag gemäß § 205 I StGB zu stellen.


2. Ein Teilfreispruch kommt nicht in Betracht, wenn ein erwiesener Sachverhalt nur eine andere Beurteilung auf konkurrenzrechtlicher Ebene erfährt, als in der Anklage vorgesehen. In einem solchen Fall wird der gesamte Verfahrensgegenstand durch die Verurteilung erschöpfend erledigt.



Die Angeklagten forschten an verschiedenen Wochenenden an Geldautomaten der Stadtsparkasse C durch den Einsatz technischer Geräte die Datensätze von an diesem Tag benutzten EC-Karten sowie die dazugehörigen PIN-Nummern aus. Im Anschluss daran übertrug einer der beiden Angeklagten die Daten in Excel Tabellen in seinen PC. In der Folgezeit beschlossen die Angeklagten die erlangten Daten zu verwerten. Nach dem Erwerb von Kartenrohlingen übertrugen sie die gespeicherten Daten auf die Magnetstreifen von ca. 200 Rohlingen und notierten jeweils die dazugehörige PIN. Sie hoben damit an verschiedenen Geldautomaten 324 Mal insgesamt Bargeld im Wert von über 261.000,00 € ab. Dieses Vorgehen (Ausspähen von Daten) wiederholten die Angeklagten an einem weiteren Geldautomaten der Stadtsparkasse D.
Das Landgericht urteilte das Ausspähen jeweils als eine Tat ab, verurteilte die Angeklagten nach § 202 a StGB (Ausspähen von Daten) und sprach die Angeklagten im Übrigen frei. Auch die Geldabhebungen hatte das Landgericht als eine Bewertungseinheit zusammengefasst, verurteilte die Angeklagten nach § 152 a StGB (gewerbsmäßige Fälschung von Zahlungskarten) in Tateinheit mit § 263 a StGB (Computerbetrug). In den darüber hinausgehenden Fällen wurden die Angeklagten freigesprochen. Die seitens der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision hatte nur zum Teil Erfolg.

1. Das Verfahren war mangels wirksamen Strafantrags einzustellen, soweit es das Ausspähen der Daten bei der Sparkasse D betraf. Antragsberechtigt war die Sparkasse D, denn diese war als Verfügungsberechtigte über die Daten, die auf von ihr ausgegebenen EC-Karten gespeichert waren, durch die Vorschrift des § 202 a StGB geschützt. Der Inhaber einer EC-Karten ist nicht Berechtigter an den in dem Magnetstreifen gespeicherten Programmdaten. Infolge der Einstellung waren auch die Schuldsprüche entsprechend abzuändern.

2. Soweit die Staatsanwaltschaft beanstandete, dass die Angeklagten in den übrigen Fällen (730 bzw. 508 Fälle der gewerbsmäßigen Fälschung von Zahlungskarten in Tateinheit mit Computerbetrug) nicht verurteilt wurden, ist die Revision unbegründet.
Das Herstellen zahlreicher EC-Karten-Doubletten stellt nur eine Tat in Sinne des § 152 a StGB dar, wenn es jeweils in einem durchgehenden Arbeitsgang in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Die EC-Doubletten wurden in der Absicht hergestellt, sie später zu gebrauchen, so dass das Nachmachen als Vorbereitungsakt und das Gebrauchen als Ausführungshandlung zu einer Einheit verbunden werden kann. Dazu steht der Computerbetrug in Tateinheit.
Jedoch hätte in diesen Fällen kein Teilfreispruch erfolgen dürfen. Ein Teilfreispruch kommt nicht in Betracht, wenn ein erwiesener Sachverhalt lediglich eine andere Beurteilung auf Konkurrenzebene erfährt, als ursprünglich in der Anklage vorgesehen. Vielmehr wird der gesamte Verfahrensgegenstand erschöpfend erledigt.

3. Zu Recht hat das Landgericht außerdem die Ausspähvorgänge/Aufzeichnungsvorgänge an einem Wochenende als eine Tat gewertet.Auch die anderen vorgebrachten Punkte (unterlassene Einziehung des bei den Ausspähfahrten benutzten Pkw, Annahme des gewerbsmäßigen Handelns etc.) hielten einer rechtlichen Überprüfung stand.


bearbeitet von RAin Birgit Pecher

 
 
 
 
   
 
 
Copyright 1999-2009 Dr. Andreas Heim