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Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 112): Strafrecht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
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Postverkehr mit Untersuchungshäftlingen, Anhalten von Sendungen und Verweigerung der Akteneinsicht

BGH, Beschluss vom 18. Januar 2005, Az.:BGH 2 StE 9/03


Leitsätze der Bearbeiterin:

1. Ein Dritter, der wegen der Begründung für vermutetes Anhalten von ihm abgesandter Sendungen an den U-Häftling Akteneinsicht gemäß § 147 StPO begehrt, ist im Hinblick auf die ablehnende Entscheidung beschwerdebefugt, obwohl er nicht direkt Verfahrensbeteiligter ist. Der Dritte ist eine andere Person im Sinne des § 304 II StPO, die durch die Ablehnung betroffen wird. Die Weigerung, ihm die Gründe für das Anhalten der Sendungen mitzuteilen, berührt diesen in seinem Grundrecht auf Meinungsäußerung gemäß Art. 5 I GG.


2. Die Beschwerde gegen Verweigerung der Akteneinsicht ist nicht statthaft, soweit es sich lediglich um ein Auskunftsbegehren eines nicht unmittelbar am Verfahren Beteiligten handelt.



Der Antragsteller verlangte in seinem Schreiben an das OLG von diesem, ihm unverzüglich mitzuteilen, ob und aus welchen Gründen Druckschriften, Briefe bzw. Briefteile, die er an den in U-Haft befindlichen Angeklagten gerichtet hatte, angehalten wurden, um ggf. Verfassungsbeschwerde einreichen zu können.
Der Vorsitzende des OLG hatte dem Antragsteller mit Verfügung mitgeteilt, dass an den Angeklagten gerichtete Schreiben angehalten werden mussten, sie wurden zu dessen Habe genommen. Bei dieser Verfahrensweise sei eine Benachrichtigung des Absenders nicht vorgesehen. Der Vorsitzende lehnte darüber hinaus ab, dem Antragsteller als Privatperson Auskünfte aus der Akte zu erteilen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers blieb ohne Erfolg.

Die Beschwerde, die gegen die Versagung von Auskünften aus der Akte gerichtet war, war unzulässig.

Soweit der Beschwerdeführer sich auf § 147 VII StPO stützt, ist die Beschwerde nicht statthaft. In dieser Vorschrift ist lediglich der Beschuldigte ohne Verteidiger angesprochen.

Zwar ist der Antragsteller eine andere Person im Sinne von § 304 II StPO, die durch die angefochtene Verfügung betroffen wird, weil die Verweigerung der Mitteilung der Gründe für das Anhalten von ihm verfasste Schriftstücke dessen Grundrecht auf Meinungsfreiheit berührt. Jedoch ist gemäß § 304 IV StPO gegen Beschlüsse und Verfügungen des OLG im ersten Rechtszug, die grundsätzlich unanfechtbar sind, eine Beschwerde nur ausnahmsweise statthaft, wenn die Entscheidung in einem der dort genannten Fälle getroffen worden ist. Hier ist allenfalls § 304 IV Nr. 4 StPO einschlägig (Beschlüsse und Verfügungen, welche die Akteneinsicht betreffen). Diese Beschwerde steht allerdings nur Verfahrensbeteiligten zu. Das reine Auskunftsbegehren des Antragstellers fällt nicht unter diese Vorschrift. Die Vorschrift ist restriktiv auszulegen.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf § 475 IV StPO (Auskünfte und Akteneinsicht für Privatpersonen und sonstige Stellen) stützt bzw. ihm aufgrund dieser Vorschrift die Auskünfte aus den Akten versagt wurden, ist diese Entscheidung des Vorsitzenden des OLG gemäß § 478 III 2 StPO unanfechtbar.


bearbeitet von RAin Birgit Pecher

 
 
 
 
   
 
 
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