| |
Auslieferung in die USA
BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2005, Az.: 2 BvR 2259/04
Leitsatz des Bearbeiters:
Die Auslieferung eines strafrechtlich Verfolgten bei drohender Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung verstößt nicht stets gegen unabdingbare Grundsätze der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung.
Der Beschwerdeführer, ein US-amerikanischer Staatsangehöriger, wurde aufgrund eines in Kalifornien ausgestellten Haftbefehls in Deutschland festgenommen. Darin wird ihm unter anderem „schwerer Mord“ zur Last gelegt. Ihm droht in den Vereinigten Staaten eine Verurteilung zu lebenslanger Haft ohne Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung. Das OLG erklärte die von den Vereinigten Staaten beantragte Auslieferung des Beschwerdeführers für zulässig. Die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos.
Die Auslieferung des Beschwerdeführers verstößt nicht gegen unabdingbare Grundsätze der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung.
1. Die deutschen Gerichte sind von Verfassungs wegen gehalten, im Auslieferungsverfahren zu prüfen, ob die Auslieferung mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind. Hierzu zählt der Kernbereich des aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Gebots der Verhältnismäßigkeit. Eine Auslieferung darf deshalb nicht erfolgen, wenn die Strafe, die dem Verfolgten im ersuchenden Staat droht, unerträglich hart, mithin unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erscheint. Ebenso wenig darf die Strafe grausam, unmenschlich oder erniedrigend sein. Anderes gilt hingegen dann, wenn die zu vollstreckende Strafe lediglich als in hohem Maße hart anzusehen ist und bei einer strengen Beurteilung anhand deutschen Verfassungsrechts nicht mehr als angemessen erachtet werden könnte.
2. Ein solcher Verstoß gegen unabdingbare verfassungsrechtliche Grundsätze der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland liegt hier nicht vor.
a) Als unerträglich hart oder unmenschlich kann die dem Beschwerdeführer in den Vereinigten Staaten drohende lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit einer Strafaussetzung angesichts der Schwere der ihm zur Last gelegten Straftaten, zu denen unter anderem ein „schwerer Mord“ gehört, nicht angesehen werden. Auch das deutsche Strafrecht sieht in § 211 I StGB als Strafe für einen Mord die lebenslange Freiheitsstrafe vor.
b) Die Auslieferung des Beschwerdeführers verstößt auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Vollziehung einer lebenslangen Freiheitsstrafe nicht gegen unabdingbare verfassungsrechtliche Grundsätze.
aa) Nach dieser Rechtsprechung gehört es zu den Voraussetzungen eines menschenwürdigen Strafvollzugs, dass dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine Chance verbleibt, seine Freiheit wiederzuerlangen. Um diese Aussicht abzusichern, gebietet das Rechtsstaatsprinzip für die Strafvollstreckung in Deutschland eine Entlassungspraxis, die gerichtlicher Kontrolle offen steht. Verfahrensrechtliche Einzelheiten gehören aber nicht zu den unabdingbaren Grundsätzen der deutschen Verfassungsordnung, die im Auslieferungsverkehr auch vom ersuchenden Staat erfüllt werden müssen. Hier kommt es nur darauf an, dass in einem anderen Rechtssystem jedenfalls eine praktische Chance auf Wiedererlangung der Freiheit besteht.
bb) Eine solche praktische Chance auf Wiedererlangung der Freiheit ist im vorliegenden Verfahren auch für den Beschwerdeführer gegeben. Nach Section 4801 des California Penal Code kann ihn das „Board of Prison Terms“ im Laufe der Zeit, etwa wegen guter Führung, für eine Begnadigung oder eine Strafumwandlung vorschlagen, wobei die letztendliche Entscheidung über einen solchen Vorschlag beim Gouverneur liegt.
cc) Der Zulässigkeit der Auslieferung steht schließlich nicht entgegen, dass in Kalifornien die Begnadigung oder die Umwandlung der Strafe nicht in einem justizförmigen Verfahren geprüft werden. Das Gebot, fremde Rechtsordnungen und -anschauungen grundsätzlich zu achten, schließt es aus, die Erforderlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung zum unverzichtbaren Bestand der deutschen öffentlichen Ordnung im Auslieferungsverkehr zu rechnen. Kann sich die Hoffnung des Verurteilten, seine Freiheit wiederzuerlangen, auf eine behördliche, in das Rechtssystem eingebettete Gnadenpraxis stützen, besteht kein Anlass, die Auslieferung deshalb zu verweigern, weil es an der nach deutschem Verfassungsrecht gebotenen Justizförmigkeit fehlt.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
|
|