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Schadensersatz für mangelhaften PKW
BGH, Urteil vom 20. Juli 2005, Az.: VIII ZR 275/04
Leitsätze des Gerichts:
1. Der Käufer einer mangelhaften Sache hat auch dann gemäß § 284 BGB Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, wenn er wegen des Mangels vom Kaufvertrag zurücktritt. Der Anspruch ist nicht gemäß § 347 II BGB auf den Ersatz notwendiger Verwendungen oder solcher Aufwendungen beschränkt, durch die der Verkäufer bereichert wird.
2. § 284 BGB erfasst auch Aufwendungen für kommerzielle Zwecke.
3. Aufwendungen des Käufers auf eine gekaufte Sache, die sich später als mangelhaft erweist, sind in der Regel vergeblich, wenn der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurückgibt oder sie jedenfalls nicht bestimmungsgemäß nutzen kann und deshalb auch die Aufwendungen nutzlos sind.
4. Kosten, die dem Käufer eines Kraftfahrzeugs für dessen Überführung und Zulassung entstehen, sind Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB. Wird der Kauf wegen Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs rückabgewickelt, nachdem der Käufer das Fahrzeug zeitweise genutzt hat, so mindert sich der Anspruch auf Ersatz auch dieser Aufwendungen entsprechend der Nutzungsdauer oder der Laufleistung des Fahrzeugs.
Die Klägerin hatte von der Beklagten einen Pkw zur gewerblichen Nutzung erworben. Der Kaufpreis wurde teilweise durch ein Darlehen finanziert. Nach der Übernahme ließ die Klägerin die Stoßfänger des Fahrzeugs lackieren, Leichtmetallfelgen und Breitreifen montieren sowie Schmutzfänger, einen Tempomat, ein Autotelefon und ein Navigationssystem einbauen. Nachdem die Klägerin zahlreiche Mängel des Fahrzeugs gerügt hatte, deren Beseitigung nicht vollständig gelang, einigten sich die Parteien auf die Rückabwicklung des Kaufs. Die Klägerin verlangt dabei von der Beklagten Rückzahlung der Anzahlung sowie Ersatz für die von ihr eingebaute Zusatzausstattung, die aufgewendeten Darlehensraten, die Überführungs- und Zulassungskosten und angefallene Gutachterkosten, abzüglich einer zeitanteiligen Vergütung für die Nutzung des Fahrzeugs. Die Beklagte erstattete lediglich die Anzahlung sowie die Darlehensraten und die Gutachterkosten. Die weitergehende Zahlungsklage der Klägerin hatte überwiegend Erfolg.
Der Klägerin steht ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 437 Nr. 3, § 284 BGB zu.
1. Gemäß § 437 Nr. 3 BGB kann der Käufer wegen eines Mangels der Kaufsache unter anderem Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Dass die Beklagte die in der Lieferung des mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung (§ 280 I 1, § 433 I 2 BGB) nicht zu vertreten hätte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
Der Anspruch der Klägerin wird hier auch nicht durch § 347 II BGB ausgeschlossen. Die Vorschrift bestimmt, dass im Falle des Rücktritts Aufwendungen nur zu ersetzen sind, soweit sie notwendige Verwendungen darstellen oder der andere Teil durch sie bereichert ist. Die Bestimmung mag als abschließende Regelung anzusehen sein, soweit Aufwendungen allein als Folge eines Rücktritts im Rahmen und auf der Grundlage eines Rückgewährschuldverhältnisses nach §§ 346 ff. ersetzt verlangt werden. Hat der Gläubiger aber daneben Anspruch auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, so tritt dieser Anspruch neben den Aufwendungs- und Verwendungsersatzanspruch nach § 347 II BGB. Die gegenteilige Auffassung liefe im Ergebnis darauf hinaus, den Gläubiger, der wegen einer Pflichtverletzung des Schuldners vom Vertrag zurücktritt und zugleich nach § 284 BGB anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt, schlechter zu stellen, als wenn er vom Rücktritt abgesehen und sich auf das Aufwendungsersatzbegehren beschränkt hätte.
Der Anwendungsbereich des § 284 BGB ist auch nicht auf den Ersatz solcher Aufwendungen beschränkt, mit denen anders als im vorliegenden Fall nichtkommerzielle Zwecke verfolgt werden. Die Vorschrift des § 284 BGB soll gerade die Unterscheidung zwischen Aufwendungen für kommerzielle und solchen für andere Zwecke überflüssig machen.
2. Zu ersetzen sind nach § 284 BGB vergebliche Aufwendungen, die der Gläubiger im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, der mit den Aufwendungen verfolgte Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden. Vergebliche Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer, die der Gläubiger im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung erbracht hat, die sich aber wegen der Nichtleistung oder der nicht vertragsgerechten Leistung des Schuldners als nutzlos erweisen. Aufwendungen des Käufers auf eine gekaufte Sache, die sich später als mangelhaft herausstellt, sind demnach in der Regel vergeblich, wenn der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurückgibt oder sie jedenfalls nicht bestimmungsgemäß nutzen kann und deshalb auch die Aufwendungen nutzlos sind. Ob Zubehörteile, die der Käufer in das später wegen Mangelhaftigkeit zurückgegebene Fahrzeug hat einbauen lassen, für ihn anderweit verwendbar wären, ist für die Ersatzpflicht des Verkäufers grundsätzlich ohne Bedeutung. Die Klägerin kann daher die Aufwendungen für die Zusatzausstattung geltend machen.
3. Nachdem die Klägerin hier das Fahrzeug bis zur Rückabwicklung des Kaufvertrags bereits genutzt hatte, ist ihr Aufwendungsersatzanspruch entsprechend zu kürzen. Dies betrifft in erster Linie den Ersatz für die nachträglich eingebaute Zusatzausstattung. Nichts anderes gilt aber für die Kosten für Überführung und Zulassung des Fahrzeugs. Diese Kosten zählen zu den Vertragskosten, die der Käufer unter den Voraussetzungen des § 284 BGB ersetzt verlangen kann. Dass Kosten der Überführung und der Zulassung bei der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs erneut aufgebracht werden müssen, unterscheidet sie nicht von den Aufwendungen für die Beschaffung von Zubehör, es sei denn, dass Zubehörteile vor der Rückgabe des Fahrzeugs an den Verkäufer ausgebaut und anschließend für ein Ersatzfahrzeug wiederverwendet werden oder der Käufer auf eine entsprechende Zusatzausstattung des Ersatzfahrzeugs verzichtet. Zudem profitiert der Fahrzeugkäufer auch nach Beendigung des Überführungs- und Zulassungsvorgangs von den dafür aufgewendeten Kosten, da ihm ohne diese Aufwendungen die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs im Straßenverkehr nicht zur Verfügung stünde. Der Anspruch der Klägerin ist daher bei einer anzusetzenden Nutzungszeit des Fahrzeugs von insgesamt fünf Jahren und einer tatsächlichen Nutzungsdauer von einem Jahr um 20 % zu kürzen.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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