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Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 113): Zivilrecht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
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Gewährleistung bei Privatkauf

BGH, Versäumnisurteil vom 6. Juli 2005, Az.: VIII ZR 136/04


Leitsatz des Gerichts:

Enthält ein zwischen Privatpersonen geschlossener Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug einen formularmäßigen Ausschluss jeder Gewährleistung, wird dieser durch den handschriftlichen Zusatz „gekauft wie gesehen“ nicht eingeschränkt (Bestätigung von BGH, Urteil vom 24. April 1996 - VIII ZR 114/95, NJW 1996, 2025).




Der Kläger hatte von dem Beklagten einen gebrauchten PKW gekauft. Die Parteien verwendeten für den Vertragsschluss ein ADAC-Formular, in dem es unter anderem heißt:
„Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss jeder Gewährleistung verkauft - soweit nicht nachfolgend ausdrücklich Eigenschaften zugesichert sind.“
In dem Formular ist weiterhin angekreuzt das Fahrzeug habe „keine sonstigen Beschädigungen“ erlitten. Im Anschluss an die vorgedruckten Zeilen ist von Hand eingefügt „gekauft wie gesehen und wie Probenfahrt“. Nach dem Kauf stellte ein Sachverständiger bei dem Fahrzeug einen nicht sachgerecht behobenen Unfallschaden fest, der bei einem erneuten Schadenseintritt im Frontbereich zu erheblichen Beeinträchtigungen führen könne. Der Kläger verlangte daraufhin vom Beklagten die Wandelung des Kaufvertrages, die der Beklagte ablehnte. Die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises wies das Landgericht ab. Das OLG gab ihr in der Berufungsinstanz dem Grunde nach statt. Die Revision des Beklagten führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Der Beklagte haftet nicht für einen unentdeckten Unfallschaden, da die Parteien einen vollständigen Gewährleistungsausschluss vereinbart hatten.

1. Zwar ist davon auszugehen, dass das verkaufte Fahrzeug im Sinne des § 459 I 1 BGB a.F. im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mit einem Fehler behaftet gewesen ist, der den Wert und die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen und dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch jedenfalls mindert. Dass das verkaufte Fahrzeug zur Zeit der Untersuchung durch den Sachverständigen einen unfachmännisch reparierten erheblichen Unfallschaden aufwies lässt den Schluss zu, dass dieser Schaden auch schon zum Zeitpunkt des nur knapp einen Monat zurückliegenden Verkaufs vorlag. Gründe, die eine andere Beurteilung nahe legen würden, konnte auch der Beklagte nicht aufzeigen.

2. Der von den Parteien vereinbarte Gewährleistungsausschluss umfasst jedoch auch solche Schäden, die bei der Besichtigung des Fahrzeugs und der Probefahrt nicht erkennbar waren. Dies ergibt die Auslegung der entsprechenden Vertragsklausel.

a) Zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört es, dass die Vertragsauslegung in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut der Vereinbarung und den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu berücksichtigen hat. Davon ist das Berufungsgericht abgewichen, indem es den handschriftlichen Zusatz „gekauft wie gesehen und wie Probenfahrt“ zunächst isoliert betrachtet und ausgelegt hat und anschließend nur noch die Frage aufgeworfen hat, ob dem gewonnenen Auslegungsergebnis der vorgedruckte vollständige Gewährleistungsausschluss entgegen steht. Dabei bleibt außer Betracht, dass der erste die Gewährleistung betreffende und durch Unterstreichung hervorgehobene Satz in dem Vertrag lautet: „Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss jeder Gewährleistung verkauft - soweit nicht nachfolgend ausdrücklich Eigenschaften zugesichert (Ziff. 1) sind.“ Der unter Ziffer 1 eingefügte Zusatz „gekauft wie gesehen und wie Probenfahrt“ stellt jedoch, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, keine Eigenschaftszusicherung dar. Andere Einschränkungen des Gewährleistungsausschlusses sind in dem vorformulierten Eingangssatz nicht vorgesehen. Zudem hat der Kläger auch im Prozess zu keiner Zeit geltend gemacht, die Parteien hätten einen Gewährleistungsausschluss nur für solche Mängel gewollt, die bei der Besichtigung und Probefahrt erkennbar gewesen seien, vielmehr ist er – ebenso wie der Beklagte – stets von einem umfassenden Gewährleistungsausschluss für (nicht arglistig verschwiegene) Fehler im Sinne von § 459 Abs. 1 BGB a.F. ausgegangen.

b) Der vereinbarte Gewährleistungsausschluss ist daher erneut auszulegen. Dabei ist das im Prozessvortrag der Parteien zum Ausdruck gekommene einheitliche Verständnis der Regelung ein deutliches Indiz dafür, dass sie schon bei Vertragsschluss übereinstimmend einen vollständigen Gewährleistungsausschluss beabsichtigten und den formularmäßigen umfassenden Ausschluss durch den handschriftlichen Zusatz „gekauft wie besichtigt und wie Probenfahrt“ nicht abschwächen, sondern – aus der Laiensphäre – vielmehr bestätigen wollten. Dafür spricht weiter, dass Freizeichnungsregelungen, die – wie etwa die Klausel „gebraucht, wie besichtigt und unter Ausschluss jeder Gewährleistung“ – eine Verbindung von einem vollständigen Gewährleistungsausschluss mit einer sogenannten Besichtklausel enthalten, von den beteiligten Verkehrskreisen im Gebrauchtwagenhandel grundsätzlich als umfassender Gewährleistungsausschluss verstanden werden, auch wenn der Hinweis „wie besichtigt“ oder „wie gesehen“ für sich genommen nur solche Mängel erfasst, die bei einer den Umständen nach zumutbaren Prüfung und Untersuchung unschwer erkennbar sind. Der Senat legt deshalb auch die Vereinbarung der Parteien dahin aus, dass diese die Gewährleistung für bloße Fehler im Sinne von § 459 I BGB a.F. in vollem Umfang ausgeschlossen haben.

3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts war deshalb aufzuheben. Dieses muss nun weitere Feststellungen zu der Frage treffen, ob dem Kläger ein Wandelungsanspruch zusteht, weil der Beklagte ihm den Unfallschaden arglistig verschwiegen oder Unfallfreiheit des Fahrzeugs zugesichert hat.


bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
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