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Pfändung einer Internet-Domain
BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005, Az.: VII ZB 5/05
Leitsätze des Gerichts:
1. Eine „Internet-Domain“ stellt als solche kein anderes Vermögensrecht i. S. v. § 857 I ZPO dar. Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 I ZPO in eine „Internet-Domain“ ist vielmehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen.
2. Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Domaininhabers gegen die Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag kann nach §§ 857 I, 844 I ZPO durch Überweisung an Zahlungs Statt zu einem Schätzwert erfolgen.
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss. Sie hat beantragt, die Ansprüche des Schuldners u. a. gegen die DENIC eG Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft aus den Registrierungsverträgen auf Aufrechterhaltung der Registrierung sowie Umregistrierung von mehreren Internet-Domains zu pfänden. Das Amtsgericht hat antragsgemäß einen Pfändungsbeschluss erlassen. Die Gläubigerin hat daraufhin beantragt, ihr die gepfändeten Ansprüche an Zahlungs Statt zu einem Schätzwert zu überweisen. Auf die zwischenzeitlich eingelegte Erinnerung des Schuldners hat das Amtsgericht den Pfändungsbeschluss mit der Anordnung aufgehoben, dass die Wirkung der Aufhebung erst mit Rechtskraft des Beschlusses eintrete. Den Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Überweisungsbeschlusses hat es zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Gläubigerin sofortige Beschwerde eingelegt und die Überweisung der Ansprüche des Schuldners aus den Registrierungsverträgen mit der DENIC über zwei näher bezeichnete Domains zu einem Schätzwert an Zahlungs Statt beantragt. Gleichzeitig hat sie erklärt, dass sie auf die Rechte hinsichtlich der restlichen Internet-Domains verzichte. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen. Dagegen wendet sie sich mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Pfändung der Gläubigerin ins Leere gegangen sei.
1. Mit dem Pfändungsbeschluss hatte das Amtsgericht nicht die Internet-Domains, sondern nur die Ansprüche des Schuldners aus den Registrierungsverträgen mit der DENIC gepfändet. Diese stellen ein pfändbares „anderes Vermögensrecht“ im Sinne von § 857 I ZPO dar, auf das die Gläubigerin in rechtlich zulässiger und wirtschaftlich sinnvoller Weise im Wege der Zwangsvollstreckung zugreifen konnte.
a) Als Vermögensrecht nach § 857 I ZPO pfändbar sind Rechte aller Art, die einen Vermögenswert derart verkörpern, dass die Pfandverwertung zur Befriedigung des Geldanspruchs des Gläubigers führen kann. Ob eine „Internet-Domain“ als ein derartiges pfändbares Vermögensrecht anzusehen ist, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Nach einer Auffassung stellt bereits eine Internet-Domain als solche ein absolutes Recht dar, welches nach § 857 I ZPO pfändbar ist. Diese Ansicht wird teilweise damit begründet, dass es sich bei einer Internet-Domain um ein Recht sui generis, vergleichbar mit einer Lizenz, handele, und somit die Übertragbarkeit und Pfändbarkeit gegeben sei (LG Essen, Rpfleger 2000, 168). Vereinzelt wird die Pfändbarkeit einer Internet-Domain verneint (LG München I, CR 2001, 342 ff). Eine Internet-Domain könne mangels eines der Domainvergabe vorgeschalteten Prüfungsverfahrens durch die DENIC nicht als ein vom Inhaber losgelöstes Recht angesehen werden mit der Folge, dass diese nicht der Pfändung unterliege.
b) Nach anderer und richtiger Auffassung stellen die schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber einer Internet-Domain gegenüber der DENIC oder einer anderen Vergabestelle zustehen, ein Vermögensrecht i. S. v. § 857 I ZPO dar. Eine Internet-Domain als solche ist dagegen kein „anderes Vermögensrecht“. Der Domain kommt keine etwa mit einem Patent-, Marken- oder Urheberrecht vergleichbare ausschließliche Stellung zu. Diese Rechte zeichnen sich dadurch aus, dass sie ihrem Inhaber einen Absolutheitsanspruch gewähren, der vom Gesetzgeber begründet worden ist und nicht durch Parteivereinbarung geschaffen werden kann. Eine Internet-Domain ist lediglich eine technische Adresse im Internet. Die ausschließliche Stellung, die darauf beruht, dass von der DENIC eine Internet-Domain nur einmal vergeben wird, ist allein technisch bedingt. Eine derartige, rein faktische Ausschließlichkeit begründet kein absolutes Recht i. S. v. § 857 I ZPO.
Die Inhaberschaft an einer „Internet-Domain“ gründet sich auf die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag zustehen. Diese Ansprüche sind Gegenstand der Pfändung nach § 857 I ZPO. Mit Abschluss des Vertrages über die Registrierung einer Internet-Domain erhält der Anmelder der Domain einen Anspruch auf Registrierung nach Maßgabe der DENIC-Registrierungsbedingungen und -richtlinien. Dieser Anspruch ist gerichtet auf Eintragung der Domain in das DENIC-Register und den Primary Nameserver. Mit der Eintragung erlischt zwar dieser Anspruch. Aus den Registrierungsbedingungen der DENIC ergibt sich aber, dass der Vertrag auf Dauer geschlossen ist. Aus diesem Dauerschuldverhältnis schuldet die DENIC dem Anmelder nach der erfolgten Konnektierung insbesondere die Aufrechterhaltung der Eintragung im Primary Nameserver. Daneben bestehen weitere Ansprüche des Domaininhabers wie die auf Anpassung des Registers an seine veränderten persönlichen Daten oder ihre Zuordnung zu einem anderen Rechner durch Änderung der IP-Nummer.
c) Der Antrag der Gläubigerin ist daher darauf gerichtet, diese schuldrechtlichen Ansprüche des Schuldners aus dem Vertragsverhältnis mit der DENIC zu pfänden. Dem steht nicht entgegen, dass die Gläubigerin lediglich beantragt hat, die Ansprüche des Schuldners aus den Registrierungsverträgen mit der DENIC auf Aufrechterhaltung der Registrierung sowie auf Umregistrierung zu pfänden. Mit dem Anspruch auf Aufrechterhaltung der Registrierung hat die Gläubigerin den Hauptanspruch des Schuldners aus dem Registrierungsvertrag mit der DENIC gepfändet. Die dem Schuldner aus diesem Vertragsverhältnis weiter zustehenden Ansprüche sind nicht isoliert verwertbar und damit nicht einzeln pfändbar. Die Pfändung des Anspruchs auf Aufrechterhaltung der Registrierung aus einem Vertrag des Domaininhabers mit der DENIC umfasst daher auch alle weiteren sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Nebenansprüche.
3. Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Schuldners gegen die DENIC kann nach §§ 857 I, 844 I ZPO durch Überweisung an Zahlungs Statt zu einem Schätzwert erfolgen. Das Beschwerdegericht muss nun Feststellungen dazu treffen, ob der von der Gläubigerin angegebene Wert zutreffend ist.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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