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„Sender“ einer Gewinnzusage
BGH, Urteil vom 23. Juni 2005, Az.: III ZR 4/04
Leitsatz des Gerichts:
Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Unternehmer, der Verbrauchern unter falschem Namen Gewinnmitteilungen zukommen lässt, „Sender“ einer Gewinnzusage nach § 661 a BGB ist.
Der Kläger macht Ansprüche aus Gewinnzusagen geltend. Er hatte von zwei Firmen (C. V. S.L. und H. & H. V. S.L.) Bestellprospekte erhalten, in dem ihm jeweils ein Gewinn bzw. Prämienzahlungen versprochen wurden. Der Kläger erhielt die versprochenen Gewinne nicht. Er nimmt nun mit der A. Import- Export GmbH & Co. KG eine weitere Firma auf Auszahlung der Gewinne in Anspruch, da diese tatsächlich den Versandhandel betrieben und die Gewinnmitteilungen versandt habe. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers mit unzureichender Begründung verneint.
1. Nach § 661 a BGB steht dem Empfänger einer Gewinnmitteilung ein Anspruch auf den versprochenen Gewinn zu. Derartige Mitteilungen hat der Kläger hier unzweifelhaft erhalten.
2. Strittig ist nur, wer als Absender der Mitteilungen anzusehen ist.
a) „Sender“ im Sinne des § 661 a BGB ist derjenige Unternehmer, den ein durchschnittlicher Verbraucher in der Lage des Empfängers einer Gewinnzusage als Versprechenden ansieht. Als „Sender“ einer Gewinnzusage nach § 661 a BGB können ferner solche Unternehmer in Anspruch genommen werden, die Verbrauchern unter nicht existierenden oder falschen Namen, Firmen, Geschäftsbezeichnungen oder Anschriften Gewinnmitteilungen zukommen lassen. „Sender“ kann auch derjenige Unternehmer sein, der unter fremdem Namen, d.h. unter dem Namen einer anderen existierenden (natürlichen oder juristischen) Person handelt.
b) Entsprechend diesem weiter gefassten Senderbegriff kommt hier in Frage, der „A. Import- Export GmbH & Co. KG“ (Schuldnerin) die Versendung der Gewinnmitteilungen unter der Bezeichnung „C. V.“ und „H. & H.“ nach den Grundsätzen des Handelns unter fremdem Namen zuzurechnen. Die Schuldnerin führte unstreitig „Tätigkeiten im Versandhandel“ aus. Nach dem von der Revision herangezogenen Vortrag des Klägers betrieb in Wahrheit die Schuldnerin den Versandhandel: Die C. V. S.L. und die H. & H. S.L. verfügten nicht über Rufnummern; die Schuldnerin stellte die in den Katalogen genannten Telefonnummern zur Verfügung. Die Satz- und Lithographiearbeiten für die Kataloge sowie die Buchführung wurden von ihr erledigt. Die Adressen stammten von ihr und sie war Vertragspartner der Warenhersteller. Über eine M. GmbH & Co. KG versandte sie die Werbeschreiben und besorgte den Paketversand. Diesem Vorbringen ist die Beklagte nur mit der pauschalen Behauptung entgegengetreten, sie habe alle Tätigkeiten als Geschäftsbesorger für die C. V. S.L. und die H. & H. S.L. ausgeübt. Hierdurch ist sie, wie die Revision zu Recht rügt, ihrer sekundären Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen. An diese sind entsprechend dem Schutzzweck des § 661 a BGB keine geringen Anforderungen zu stellen.
Zudem liegt nahe, dass bei dem Kläger, dem Empfänger der Gewinnmitteilungen, keine konkrete Vorstellung über die Identität des Versenders bestand. Ihm dürfte es letztlich nur auf den Handelnden, nach seinem Vorbringen die Schuldnerin, angekommen sein.
3. Das Berufungsgericht muss nun unter Beachtung dieser Grundsätze abschließend über den Anspruch des Klägers entscheiden.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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