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Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 113): Zivilrecht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
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Restwert eines Unfallfahrzeugs

BGH, Urteil vom 12. Juli 2005, Az.: VI ZR 132/04


Leitsatz des Gerichts:

Realisiert der Geschädigte den Restwert durch den Verkauf seines Fahrzeugs, kann er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zugrundelegen. Macht der Haftpflichtversicherer des Geschädigten demgegenüber geltend, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen, liegt die Darlegungs- und Beweislast bei ihm.




Die Parteien streiten um den Betrag, den sich der Kläger als Restwert seines beschädigten Fahrzeugs nach einem Verkehrsunfall, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer voll einzustehen hat, anrechnen lassen muss. An dem Fahrzeug trat wirtschaftlicher Totalschaden ein. Der vom Kläger beauftragte Sachverständige wies in seinem Gutachten einen Restwert von 1.065 € aus. Dies entsprach dem Angebot eines in der Nähe der tschechischen Grenze ansässigen Restwerthändlers, das der Sachverständige über das Internet recherchiert hatte. Mit anwaltlichem Schreiben wies der Kläger die Beklagte darauf hin, dass die Restwertfestsetzung durch den Sachverständigen falsch sei; in dem Einzugsbereich, der dem im Saarland wohnenden Kläger zugänglich sei, liege das Höchstangebot bei 300 €. Er forderte die Beklagte auf, dafür Sorge zu tragen, dass sich der Restwerthändler binnen drei Tagen bei ihm melde und das Fahrzeug gegen Barzahlung abhole. Zudem kündigte er an, das Fahrzeug nach Ablauf dieser Frist für 300 € zu verkaufen. Nach Ablauf der Frist verkaufte der Kläger das Fahrzeug für 300 €. Kurz darauf ging ein verbindliches höheres Angebot von der im Gutachten genannten Firma ein. Die Beklagte legte der Schadensregulierung den im Gutachten ausgewiesenen Restwert zugrunde. Mit der Klage begehrt der Kläger den Differenzbetrag in Höhe von 765 € zu dem von ihm erzielten Verkaufserlös.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers führte zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Der Kläger muss sich nicht den im Gutachten ausgewiesenen höheren Restwert für sein Fahrzeug anrechnen lassen.

1. Entscheidet sich der Geschädigte im Totalschadensfall für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs, kann er als Schadensersatz nur Ersatz des Wiederbeschaffungswerts abzüglich des Restwerts verlangen. Bei der Ersatzbeschaffung ist der Geschädigte verpflichtet, im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten den wirtschaftlichsten Weg zu wählen. Ein Geschädigter kann allerdings nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte. Er genügt vielmehr in der Regel dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

2. Im vorliegenden Fall muss sich der Kläger den von seinem Sachverständigen ermittelten Restwert schon deshalb nicht anrechnen lassen, weil dieser den Restwert nicht auf dem dem Kläger zugänglichen allgemeinen regionalen Markt, sondern anhand eines über das Internet recherchierten Angebots eines in der Nähe der tschechischen Grenze ansässigen Restwerthändlers ermittelt hatte. Hierauf brauchte sich der Kläger nicht einzulassen, zumal die konkrete Abwicklung nicht geklärt war. Unter diesen Umständen konnte das vom Kläger eingeholte Gutachten keine geeignete Grundlage für die Bestimmung des Restwerts bilden.

3. In einer solchen Situation braucht der Geschädigte kein weiteres Sachverständigengutachten zum Restwert einzuholen und muss grundsätzlich auch nicht den Haftpflichtversicherer über den beabsichtigten Verkauf seines beschädigten Fahrzeugs informieren. Dies entspricht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes, nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt. Will also der Geschädigte sein Fahrzeug der ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler beim Erwerb eines Ersatzfahrzeugs in Zahlung geben, kann ihn der Schädiger nicht auf einen Sondermarkt spezialisierter Restwertaufkäufer verweisen. Vielmehr kann der Geschädigte, der wie im Streitfall den tatsächlich realisierten Restwert abrechnet, seiner Schadensberechnung grundsätzlich diesen Betrag zugrundelegen.
Auch in einem solchen Fall ist der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer jedoch nicht gehindert vorzubringen, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben können, günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen, um dem Wirtschaftlichkeitsgebot und seiner sich aus § 254 II BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen. Derartige Ausnahmen stehen nach allgemeinen Grundsätzen aber zur Beweislast des Schädigers und müssen in engen Grenzen gehalten werden.

4. Vorliegend hat der Kläger seiner Darlegungs- und Beweislast dadurch genügt, dass er seiner Schadensberechnung den tatsächlich für das beschädigte Auto erzielten Preis zugrundegelegt hat. Soweit die Beklagte geltend macht, er hätte einen höheren Preis erzielen müssen, hat sie den ihr obliegenden Beweis nicht geführt. Nach dem gerichtlichen Sachverständigengutachten wären zu dem maßgeblichen Zeitpunkt auf dem maßgeblichen regionalen Markt Restwerte von 300 € bis 1.500 € zu realisieren gewesen. Der vom Kläger erzielte Preis liegt im Rahmen dieser Preisspanne. Das erst nach Verkauf des Fahrzeugs eingegangene verbindliche Angebot des in der Nähe der tschechischen Grenze ansässigen Restwerthändlers ist somit für die Schadensberechnung unerheblich.


bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
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