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Umtauschfrist für DM-Briefmarken
BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005, Az.: XI ZR 395/04
Leitsätze des Gerichts:
1. Eine von der Deutschen Post AG herausgegebene Briefmarke erfüllt alle Voraussetzungen, die § 807 BGB an ein so genanntes „kleines Inhaberpapier“ stellt.
2. Der Fall, dass die Briefmarke ihre Gültigkeit durch einen staatlichen Hoheitsakt verliert, so dass der in ihr verkörperte Anspruch auf eine Beförderungsleistung gemäß § 807 BGB nicht mehr durchgesetzt werden kann, ist im Gesetz nicht geregelt. Im Wege ergänzender Vertragsauslegung ergibt sich, dass verständige und redliche Vertragsparteien bei Kenntnis der Regelungslücke ein Umtauschrecht mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr vereinbart hätten.
Der Kläger, ein Briefmarkenhändler, und die beklagte Deutsche Post AG streiten über deren Verpflichtung zum Umtausch ungültig gewordener Briefmarken.
Anlässlich der Währungsumstellung von Deutsche Mark auf Euro Anfang 2002 hatte das Bundesfinanzministerium Postwertzeichen, deren Nennwert ausschließlich in Deutsche Mark oder in Pfennig angegeben ist, mit Wirkung vom 1. Juli 2002 für ungültig erklärt. Die Beklagte bot daraufhin durch öffentliche Erklärungen an, diese bis zum 30. Juni 2003 gegen neue Euro-Briefmarken zu tauschen. Der Kläger reichte bis zu diesem Zeitpunkt ungültige Briefmarken im Gesamtnennwert von über 300.000 DM bei der Beklagten ein, die diese in Briefmarken mit entsprechendem Euro-Nennwert umtauschte. Auch die erst nach Ablauf der Umtauschfrist im Juli 2003 vorgelegten Briefmarken des Klägers und anderer Kunden tauschte die Beklagte ohne weiteres um. In der Folgezeit erwarb der Kläger von Dritten in großen Stückzahlen weitere „Pfennig-Briefmarken“ weit unter ihrem Nennwert. Diese im August und November 2003 zum Tausch übersandten Postwertzeichen nahm die Beklagte aber nicht mehr an, sondern berief sich nunmehr auf den Ablauf der von ihr festgelegten Umtauschfrist.
Der Kläger verlangt von der Beklagten nun den Umtausch weiterer Briefmarken im Wert von 95.000 DM. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Die dagegen eingelegte Revision des Klägers blieb erfolglos.
Der Kläger kann gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Umtausch der eingereichten Briefmarken geltend machen.
1. Zivilrechtlich sind Briefmarken zu den „kleinen Inhaberpapieren“ zu zählen. Ein Inhaberpapier im Sinne des § 807 BGB liegt vor, wenn der Aussteller des Papiers sich durch Leistung an den Inhaber befreien kann, der Inhaber die versprochene Leistung zu fordern berechtigt ist und der Besitz der Urkunde zur Geltendmachung des Rechts oder der Forderung erforderlich ist. Dies ist bei einer gültigen Briefmarke der Fall. Die Briefmarke verkörpert einen Anspruch auf Beförderung einer Postsendung in dem Umfang, der dem aufgedruckten Wert entspricht. Die Beklagte will die Beförderungsleistung gegenüber jedem mit schuldbefreiender Wirkung erbringen, der gültige Briefmarken in Höhe des vorgesehenen Leistungsentgelts auf die jeweilige Postsendung klebt. Der Wille der Beklagten ist angesichts des Massengeschäfts zudem darauf gerichtet, nicht nachprüfen zu müssen, ob der jeweilige Inhaber auch tatsächlich Eigentümer und rechtmäßiger Besitzer des Postwertzeichens ist. Schließlich kann der Inhaber einer Briefmarke nach deren Untergang keine Leistung mehr verlangen, selbst wenn er die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages für die Marke sicher nachweisen könnte. Die Schutzfunktion des § 797 BGB wird durch die Stempelung erreicht, mit der die Briefmarke entwertet wird. Die Briefmarke erfüllt demnach sämtliche Voraussetzungen des § 807 BGB.
2. Dem Kläger steht kein Umtauschrecht gegen die Beklagte zu. Der Fall, dass Briefmarken durch einen staatlichen Hoheitsakt ihre Gültigkeit verlieren, ist nicht geregelt. Die Lücke ist mit Hilfe ergänzender Vertragsauslegung zu schließen. Daraus ergibt sich indes kein Anspruch der betroffenen Postkunden auf Umtausch ungültiger Briefmarken, der über das von der Beklagten unterbreitete befristete Umtauschangebot hinausgeht.
a) Die ergänzende Vertragsauslegung richtet sich danach, was redliche und verständige Parteien bei Kenntnis der planwidrigen Regelungslücke nach dem Vertragszweck und sachgemäßer Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) vereinbart hätten. Danach hätte man sich zwar auf eine Umtauschmöglichkeit für ungültig gewordene Briefmarken geeinigt, diese aber auf ein Jahr befristet. Durch einen Tausch der ungültigen Marken gegen neue Euro-Marken wird die Störung des Äquivalenzverhältnisses auf einfache Weise und ohne eine unzumutbare Belastung beider Vertragsteile beseitigt. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Briefmarken nicht bar eingelöst werden und die Beklagte den Kaufpreis bereits als Einnahme verbucht hat.
b) Die Befristung der Umtauschmöglichkeit auf ein Jahr nach Ablauf der Gültigkeit ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat ein sachliches Interesse an einer solchen Regelung. Dieses ergibt sich zum einen daraus, dass die „Pfennig-Briefmarken“, von denen mehr als 1.000 verschiedene Motive im Umlauf waren, weniger fälschungssicher sind als die neuen Euro-Briefmarken. Die Beklagte ist daher daran interessiert, nicht unnötig lange der Gefahr ausgesetzt zu sein, dass gefälschte Briefmarken zum Umtausch vorgelegt werden. Zum anderen ist der erhebliche Verwaltungsaufwand für den Umtausch der Marken zu berücksichtigen, zumal er nicht aufgrund einer freien Entscheidung der Beklagten, sondern der europäischen Währungsumstellung notwendig geworden ist.
c) Dagegen ist ein berechtigtes Interesse der betroffenen Postkunden an einem zeitlich unbegrenzten oder längerfristigen Umtauschrecht nicht zu erkennen. Die Einführung des Euro als neue Währung zum 1. Januar 2002 war seit längerem allgemein bekannt. Seit Januar 2001 wurden deshalb ausschließlich Briefmarken mit Wertangaben in Deutsche Mark und in Euro neu herausgegeben, die auch nach dem 30. Juni 2002 nicht ungültig wurden. Damit standen den Postkunden insgesamt zweieinhalb Jahre für die Umstellung von Pfennig- auf Euro-Briefmarken zur Verfügung. Eine über den 30. Juni 2003 hinausreichende Umtauschfrist war angesichts dessen nicht geboten.
3. Die Beklagte ist auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) daran gehindert, sich gegenüber dem Kläger auf den Ablauf der Jahresfrist zu berufen. Auch wenn die Beklagte angekündigt hat, die für ungültig erklärten Briefmarken würden „voraussichtlich“ bis zum 30. Juni 2003 umgetauscht, hat sie keinen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass sie ihr Angebot auch noch nach diesem Termin aufrecht erhalten werde. Der Umstand, dass sich die Beklagte selbst nicht strikt an die von ihr vorgesehene Jahresfrist gehalten, sondern auch nach diesem Datum noch Briefmarken ohne weiteres umgetauscht hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Ein sorgfältiger Erklärungsempfänger durfte allein deswegen noch nicht darauf vertrauen, dass die Beklagte auch in Zukunft „Pfennig-Briefmarken“ umtauschen werde. Der Kläger handelte infolgedessen auf eigenes Risiko, als er die Briefmarken nach Ablauf der Umtauschfrist von Dritten erwarb.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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