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Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 114): Zivilrecht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
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Teilnahme an einem sittenwidrigen „Schenkkreis“

BGH, Urteil vom 10. November 2005, Az.: III ZR 72/05


Leitsatz des Gerichts:

Der Kondiktionssperre nach § 817 Satz 2 BGB können ausnahmsweise der Grund und der Schutzzweck der Nichtigkeitssanktion (§ 138 I BGB) – hier: sittenwidriger, nach dem Schneeballsystem organisierter „Schenkkreis“ – entgegenstehen.




Der Der Kläger verlangt die Rückerstattung eines Betrages, den er im Zuge der Teilnahme an einem so genannten „Schenkkreis“ an die Beklagte gezahlt hat. Die „Schenkkreise“ waren nach Art einer Pyramide organisiert, wobei die an der Spitze stehenden Mitglieder des „Empfängerkreises“ von ihnen nachgeordneten „Geberkreisen“ bestimmte Geldbeträge erhielten. Darauf schieden die „Beschenkten“ aus dem Spiel aus; an ihre Stelle traten die Mitglieder der nächsten Ebene, die nunmehr die Empfängerposition einnahmen. Es galt dann, genügend Teilnehmer für neu zu bildende „Geberkreise“ zu finden, die bereit waren, den festgelegten Betrag an die in den „Empfängerkreis“ aufgerückten Personen zu zahlen. Die Anwerbung war Sache der auf der untersten Reihe verbliebenen Mitspieler. In Kenntnis dieses Systems trat der Kläger in einen „Geberkreis“ ein und zahlte an die Beklagte, die mit anderen den „Empfängerkreis“ besetzt hatte, 1.250 €. Amtsgericht und Berufungsgericht haben seiner Rückzahlungsklage entsprochen. Die Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg.

Der Kläger kann von der Beklagten nach § 812 I 1 Alt. 1 BGB die Rückerstattung des eingezahlten Betrages verlangen.

1. Dem Kläger steht die Leistungskondiktion zu, weil er 1.250 € ohne rechtlichen Grund an die Beklagte gezahlt hat. Die Vereinbarung des „Schenkkreises“ war, da auf ein Schneeballsystem gerichtet, sittenwidrig und damit nach § 138 I BGB nichtig (vgl. BGH NJW 1997, 2314, 2315).

2. Der Bereicherungsanspruch scheitert nicht an § 817 Satz 2 BGB. Danach ist eine Rückforderung ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein Gesetz- oder Sittenverstoß zur Last fällt. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, es spreche zwar einiges dafür, dass der Kläger sich der Sittenwidrigkeit der Spielanlage bewusst gewesen sei oder sich zumindest dieser Einsicht leichtfertig verschlossen habe. Mit der Zahlung an die Beklagte habe er indes nicht unmittelbar sittenwidrige Ziele verfolgt; er sei in dieser Phase des „Spiels“ passiv gewesen. Ob dem zu folgen ist, kann dahinstehen. Dem Berufungsgericht ist jedenfalls darin zuzustimmen, dass der Grund und der Schutzzweck der Nichtigkeitssanktion hier ausnahmsweise gegen eine Kondiktionssperre gemäß § 817 Satz 2 BGB sprechen.

a) Die im Streitfall zu beurteilenden, nach dem Schneeballsystem organisierten „Schenkkreise“ waren anstößig (§ 138 I BGB), weil die große Masse der Teilnehmer – im Gegensatz zu den initiierenden „Mitspielern“, die (meist) sichere Gewinne erzielten – zwangsläufig keinen Gewinn machten, sondern lediglich ihren „Einsatz“ verloren. Das „Spiel“ zielte allein darauf ab, zugunsten einiger weniger „Mitspieler“ leichtgläubige und unerfahrene Personen auszunutzen und sie zur Zahlung des „Einsatzes“ zu bewegen. Einem solchen sittenwidrigen Verhalten wirkt § 138 I BGB entgegen, indem er für entsprechende Vereinbarungen Nichtigkeit anordnet. Das würde aber im Ergebnis konterkariert und die Initiatoren solcher „Spiele“ zum Weitermachen geradezu einladen, wenn sie die mit sittenwidrigen Methoden erlangten Gelder behalten dürften.

b) Dieser Wertung steht nicht entgegen, dass das aufgrund eines Spiels Geleistete gemäß § 762 I 2 BGB nicht zurückgefordert werden kann. Diese Vorschrift greift nur dann Platz, wenn die Rückforderung auf den Spielcharakter gestützt wird. Ist die „Spielvereinbarung“ – wie hier – gemäß § 138 I BGB nichtig, gelten die allgemeinen Regeln.


bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
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