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Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 114): Zivilrecht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
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Regressanspruch der Kraftfahrzeugversicherung

BGH, Urteil vom 14. September 2005, Az.: IV ZR 216/04


Leitsatz des Gerichts:

Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vor (hier: Trunkenheitsfahrt) und eine weitere nach Eintritt des Versicherungsfalles (hier: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort), können die Beträge, bis zu denen der Versicherer Leistungsfreiheit in Anspruch nehmen kann, addiert werden.




Der Kläger hatte in stark alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem Fremdschäden von ca. 12.500 € entstanden. Anschließend entfernte er sich unerlaubt vom Unfallort. Nachdem die beklagte Versicherung die Schäden reguliert hatte, berief sie sich gegenüber dem Kläger auf Obliegenheitsverletzungen, die er sowohl vor als auch nach Eintritt des Versicherungsfalles begangen habe, und nahm ihn unter Berufung auf die Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung in Höhe von 10.000 € in Regress. Die einschlägigen Regelungen lauten wie folgt:

„§ 2b Einschränkung des Versicherungsschutzes
(1) Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles:
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei
...
e) in der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung, wenn der Fahrer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
(2) Bei Verletzung einer der Obliegenheiten gemäß Abs. 1 oder bei Gefahrerhöhung ist die Leistungsfreiheit des Versicherers in der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen auf den Betrag von höchstens je DM 10.000 beschränkt. ...
§ 7 Obliegenheiten im Versicherungsfall
I. (1) ...
(2) ... Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. ...
V. (1) Wird in der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, so ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung in den in den Abs. 2 und 3 genannten Grenzen frei. ...
(2) Die Leistungsfreiheit des Versicherers ist auf einen Betrag von DM 5.000 beschränkt. Bei vorsätzlich begangener Verletzung der Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht (z.B. bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, unterlassener Hilfeleistung, Abgabe wahrheitswidriger Angaben gegenüber dem Versicherer), wenn diese besonders schwerwiegend ist, erweitert sich die Leistungsfreiheit des Versicherers auf einen Betrag von DM 10.000.“


Der Kläger zahlte an die Beklagte lediglich 5.000 €. Seine Klage auf Feststellung, dass die Beklagte einen darüber hinausgehenden Betrag von ihm nicht verlangen kann, blieb ohne Erfolg.

Die Beklagte hat die ihr zustehenden Regressbeträge zurecht addiert.

1. Die Beklagte hat den Kläger zu Recht nach § 3 Nr. 2, 9 PflVG i.V. mit § 426 I BGB in Regress genommen. Im Innenverhältnis zum Kläger ist die Beklagte leistungsfrei geworden, weil er als mitversicherte Person in den Versicherungsbedingungen festgelegte Obliegenheiten verletzt hat. Er hat den PKW in alkoholisiertem Zustand geführt (§ 2b Abs. 1 Satz 1 Buchst. e AKB) und sich nach dem Unfallereignis unerlaubt vom Unfallort entfernt (§ 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB).

2. Die Leistungsfreiheit der Beklagten ist nach den Versicherungsbedingungen der Höhe nach beschränkt. Dabei sind die Regressbeträge für die einzelnen Obliegenheitsverletzungen zu addieren.

a) Maßgeblich hierfür ist eine Auslegung der Versicherungsbedingungen, die danach zu erfolgen hat, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Ein solcher Versicherungsnehmer entnimmt § 2b Abs. 1 AKB, dass der Versicherer ihm gegenüber bis zu einem Betrag von 10.000 DM unter anderem dann von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, wenn der Fahrer des Fahrzeuges infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage gewesen ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Unabhängig davon legt § 7 I Abs. 2 AKB die Obliegenheiten „im“ Versicherungsfall fest, wenn es also zu einem Schadenereignis gekommen ist, für das der Versicherer eintrittspflichtig ist. Zu diesen Obliegenheiten gehört, dass Versicherungsnehmer und Versicherter alles zu tun haben, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Wird diese Obliegenheit verletzt, besteht für den Versicherer erneut Leistungsfreiheit bis zu 10.000 DM. Der verständige Versicherungsnehmer wird die Klauseln in § 2b einerseits und § 7 AKB andererseits getrennt voneinander betrachten. Er wird erkennen, dass es sich bei ihnen um Regelungen handelt, die selbstständig nebeneinander stehen und unterschiedliche Sachverhalte erfassen. Schon deshalb wird der Versicherungsnehmer nicht davon ausgehen, dass der in den Versicherungsbedingungen bei Verletzung einer Obliegenheit nach § 7 I Abs. 2 AKB ausgewiesene Regressbetrag in demjenigen aufgeht, der bei Verletzung einer Obliegenheit aus § 2b Abs. 1 AKB vorgesehen ist.

b) Bestätigt wird dies dadurch, dass der Versicherer mit beiden Klauseln erkennbar unterschiedliche Interessen wahren will. Die Regelung in § 2b Abs. 1 AKB soll schon den Eintritt des Versicherungsfalles verhindern, indem sie besonders gefahrenträchtige Verhaltensweisen sanktioniert und das versicherte Risiko dadurch begrenzt. Bei § 7 I Abs. 2 AKB steht hingegen das Aufklärungsinteresse des Versicherers im Vordergrund, der gesicherte Feststellungen zum Versicherungsfall treffen möchte und bestrebt ist, den Schaden und damit seine Einstandspflicht möglichst gering zu halten.

c) Die bei Obliegenheitsverletzungen drohende Leistungsfreiheit des Versicherers soll den Versicherungsnehmer dazu anhalten, den vertraglich vereinbarten Obliegenheiten nachzukommen. Dies würde aber leer laufen, sollte ein Versicherungsnehmer, der bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Obliegenheiten nicht beachtet hat, ohne zusätzliches versicherungsrechtliches Risiko nach Eintritt des Versicherungsfalles eine weitere Obliegenheitsverletzung begehen können.

3. Die Kfz-Pflichtversicherungsverordnung, die den gesetzlichen (Mindest-)Umfang der Kfz-Haftpflichtversicherung festlegt, steht dem nicht entgegen. Auch wenn die Kfz-Pflichtversicherungsverordnung eine Zusammenrechnung von Regressbeträgen nicht ausdrücklich vorsieht, schließt sie eine Verdoppelung der Leistungsfreiheitsbeträge jedenfalls nicht aus.


bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
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