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„Ersatzklausel“ in Versandbedingungen ist unwirksam
BGH, Urteil vom 21. September 2005, Az.: VIII ZR 284/04
Leitsatz des Gerichts:
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Versandhandelsunternehmens gegenüber Verbrauchern verwendete Klausel „Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir Ihnen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel) zu.“ ist unter Berücksichtigung der sich daran anschließenden Sätze „Auch diesen können Sie bei Nichtgefallen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Sollte ein bestellter Artikel oder Ersatzartikel nicht lieferbar sein, sind wir berechtigt, uns von der Vertragspflicht zur Lieferung zu lösen; ...“ gemäß §§ 307 I, 308 Nr. 4 BGB unwirksam.
Die Beklagte betreibt im Internet ein Versandhandelsunternehmen und verwendet hierbei unter anderem folgende Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen:
„3. Gewährleistung
...
[Abs. 3] Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir Ihnen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel) zu. Auch diesen können Sie bei Nichtgefallen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Sollte ein bestellter Artikel oder Ersatzartikel nicht lieferbar sein, sind wir berechtigt, uns von der Vertragspflicht zur Lieferung zu lösen; wir verpflichten uns gleichzeitig, Sie unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und etwa erhaltene Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.“
Der Kläger, ein Verbraucherverband, hat von der Beklagten verlangt, es zu unterlassen, die Klauseln in Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 Halbsatz 1 in Verbrauchsgüterkaufverträge einzubeziehen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hatte sie hinsichtlich der Klausel in Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 abgewiesen. Die Revision des Klägers führte zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Die in Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 der AGB der Beklagten enthaltene Klausel ist gemäß § 308 Nr. 4 BGB und nach § 307 I unwirksam.
1. Die streitige Klausel („Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir Ihnen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel) zu.“) enthält einen gemäß § 308 Nr. 4 BGB unzulässigen Änderungsvorbehalt.
a) Die in Rede stehende Klausel berechtigt die Beklagte, eine versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, weil sie der Beklagten das Recht einräumt, dem Kunden einen „Ersatzartikel“ als vertragsgemäße Leistung zu übersenden, wenn zuvor ein Kaufvertrag über die bestellte Ware zustande gekommen ist. Der Wortlaut der Klausel ist allerdings nicht eindeutig. Einerseits kann die Formulierung, die Beklagte „sende“ in Einzelfällen einen Ersatzartikel zu, als bloße Ankündigung verstanden werden. Andererseits steht der Wortlaut der Klausel aus der Sicht eines verständigen Kunden der Auslegung nicht entgegen, dass sich die Beklagte das Recht zur Lieferung eines Ersatzartikels als vertragsgemäße Leistung vorbehält. Das folgt aus dem Umstand, dass die Klausel unter der Überschrift „Gewährleistung“ steht. Dies legt aus der Sicht des Kunden die Annahme nahe, dass die Beklagte nicht lediglich die Lieferung einer anderen als der bestellten Sache ankündigen will, sondern dass die Ersatzlieferung nach der Vorstellung der Beklagten als vertragsgemäße Leistung gelten soll, die der Kunde nur unter Einhaltung der gemäß Nr. 1 der AGB für die Lieferung bestellter Artikel geltenden Rückgabefrist von 14 Tagen zurückweisen kann. Die Mehrdeutigkeit der Klausel geht gemäß § 305c II BGB zu Lasten der Beklagten. Bei der Prüfung der Wirksamkeit der in Rede stehenden Klausel ist daher die Auslegung zugrunde zu legen, dass die Beklagte sich ein vertragliches Recht zur Lieferung eines Ersatzartikels vorbehält.
b) Der Änderungsvorbehalt hinsichtlich der Lieferung eines Ersatzartikels ist gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. Danach ist ein formularmäßiger Änderungsvorbehalt nur zulässig, wenn er unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Die Zumutbarkeit einer Leistungsänderungsklausel ist dann zu bejahen, wenn die Interessen des Verwenders die für das jeweilige Geschäft typischen Interessen des anderen Vertragsteils überwiegen oder ihnen zumindest gleichwertig sind. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Zwar berücksichtigt die Klausel die Interessen des Kunden insoweit, als sich die Beklagte lediglich die Zusendung qualitativ und preislich gleichwertiger Artikel vorbehält. In der Formularbestimmung ist jedoch nicht berücksichtigt, dass zahlreiche Artikel vom Kunden nach seinen individuellen Wünschen und Bedürfnissen ausgewählt werden. Demgegenüber bietet die Klausel einen weiten Spielraum für Abweichungen von der bestellten Ware, die dem Kunden im Einzelfall unzumutbar sein können. Das Interesse des Kunden wird auch nicht dadurch gewahrt, dass dem Kunden nach Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 der AGB für den ersatzweise gelieferten Gegenstand ein Rückgaberecht innerhalb von 14 Tagen eingeräumt wird. Hierdurch wird der Kunde schlechter gestellt als nach der gesetzlichen Regelung. Gemäß § 434 III BGB steht es einem Sachmangel gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache liefert. Der Käufer einer mangelhaften Sache kann Nacherfüllung, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, vom Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis mindern. Diese Rechte können ohne zeitliche Beschränkung bis zu der durch die Einrede der Verjährung gezogenen Grenze von mindestens zwei Jahren (§ 438 BGB) ausgeübt werden. Dagegen steht dem Kunden nach Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 der AGB im Falle der Lieferung eines Ersatzartikels lediglich ein 14-tägiges Rückgaberecht zu.
2. Auch wenn die AGB der Beklagten dahin zu verstehen sein sollten, dass ein Vertrag grundsätzlich nicht vor der Zusendung eines Ersatzartikels zustande kommt, ist die streitige Klausel gemäß § 307 I 2 BGB in Verbindung mit Satz 1 unwirksam. In diesem Fall verstößt die Klausel gegen das Transparenzgebot, weil sie nicht klar und verständlich ist und den Kunden hierdurch entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Die Klausel ist geeignet, bei einem juristisch nicht vorgebildeten Kunden den Eindruck zu erwecken, die Lieferung des Ersatzartikels stelle eine vertragsgemäße Leistung der Beklagten dar, die lediglich durch Ausübung des befristeten Rückgaberechts zurückgewiesen werden könne. Eine solche Klauselgestaltung kann einen rechtsunkundigen Besteller im Einzelfall davon abhalten, die Ware zurückzugeben, wenn die Frist von zwei Wochen abgelaufen ist. Hierzu wäre der Kunde nach der gesetzlichen Regelung jedoch berechtigt, weil es ihm freisteht, ein neues Angebot der Beklagten nicht anzunehmen und die ohne vertragliche Grundlage gelieferte Ware ohne Einhaltung einer Frist zurückzugeben.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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