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Haftung der Gemeinde für Schäden durch Überflutung
BGH, Urteil vom 19. Januar 2006, Az.: III ZR 121/05
Leitsatz des Gerichts:
Beim Überlauf eines offenen Regenrückhaltebeckens infolge eines Katastrophenregens kann sich die Gemeinde gegenüber der Haftung aus enteignendem Eingriff grundsätzlich auf höhere Gewalt berufen. Das setzt allerdings voraus, dass sie alle technisch möglichen und mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand realisierbaren Sicherungsmaßnahmen ergriffen hatte, um eine Überschwemmung der Nachbargrundstücke zu verhindern, oder dass sich der Schaden auch bei solchen Maßnahmen ereignet hätte (Fortführung von BGHZ 158, 263 und 159, 19).
Der Kläger ist Eigentümer eines im Gebiet der beklagten Gemeinde gelegenen Hausgrundstücks. Oberhalb des Grundstücks befindet sich am Hang ein von der Beklagten betriebenes offenes Regenrückhaltebecken, das an die Regenwasserkanalisation eines Neubaugebiets angeschlossen ist. Nach der wasserrechtlichen Genehmigung hierzu hatte die Beklagte durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass bei einer Überstauung des Beckens die Nachbargrundstücke nicht überflutet werden. Am 17./18. Juli 2002 kam es im Umkreis der Gemeinde zu einem Starkregen, in dessen Folge auch das Haus des Klägers überflutet wurde. Der Kläger hat dies zum größten Teil auf einen vermeidbaren Übertritt erheblicher Wassermengen aus dem Regenrückhaltebecken zurückgeführt. Die Beklagte hat sich dagegen auf einen statistisch nur alle 100 Jahre vorkommenden Katastrophenregen berufen. Das Landgericht hat die auf Zahlung von Schadensersatz gerichtete Klage abgewiesen, das Berufungsgericht gab ihr teilweise statt. Der BGH hob diese Entscheidung auf und verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück.
Eine Haftung der Gemeinde ist nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht gegeben.
1. Ein Anspruch des Klägers kann sich aus enteignendem Eingriff ergeben. Solche Ansprüche kommen in Betracht, wenn an sich rechtmäßige hoheitliche Maßnahmen bei einem Betroffenen zu meist atypischen und unvorhergesehenen Nachteilen führen, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen. Dies gilt auch für Schäden aus dem Überlauf eines in das Kanalsystem der Gemeinde eingegliederten Regenrückhaltebeckens, ungeachtet dessen, dass es dazu erst aufgrund starker Regenfälle kommen konnte. Derartige Umstände liegen nicht außerhalb der von hoher Hand geschaffenen und in dem Bauwerk selbst angelegten Gefahrenlage. Ein Amtshaftungsanspruch scheidet dagegen aus, da Mängel beim Bau und Betrieb der Anlage nicht festgestellt werden konnten.
2. Eine Haftung aus enteignendem Eingriff ist jedoch ausgeschlossen, wenn sich die betroffene Gemeinde im Schadensfall auf höhere Gewalt berufen kann. Im vorliegenden Fall kommt dafür in Betracht, dass der Überstau des Regenrückhaltebeckens durch einen ganz ungewöhnlichen und seltenen Starkregen (Katastrophenregen) verursacht wurde. In einem solchen Fall verwirklicht sich zwar ebenso die ständige latente Gefährdung der Anliegergrundstücke. Die auf der Verantwortung für die Herrschaft über bestimmte Gefahrenstellen, insbesondere für den Betrieb gefährlicher Anlagen, beruhende Haftung des Inhabers findet jedoch fast durchweg ihre Grenze an den Wirkungen höherer Gewalt. Das Schadensereignis ist dann letztlich nicht mehr den Risiken der Anlage, sondern dem von außen kommenden „Drittereignis“ (hier: Naturkatastrophe) zuzurechnen.
3. Ein Haftungsausschluss wegen der Wirkungen elementarer Naturkräfte setzt wie allgemein die Berufung auf höhere Gewalt aber voraus, dass das Schadensereignis mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann. Dieser Gesichtspunkt lässt sich in gleicher Weise auf die Ersatzpflicht aus enteignendem Eingriff infolge der Überflutung eines Regenrückhaltebeckens übertragen. Es reicht deswegen in solchen Fällen nicht aus, dass die Gemeinde einen ganz außergewöhnlichen Starkregen vorträgt. Sie muss darüber hinaus darlegen und notfalls beweisen, dass sie alle technisch möglichen und mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand realisierbaren Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat, um einen Überstau des Regenrückhaltebeckens und eine Überschwemmung der Nachbargrundstücke zu verhindern, oder dass sich der Schaden auch bei derartigen Maßnahmen ereignet hätte. Als eine solche Gegenmaßnahme kommt vorliegend zumindest der bereits in der wasserrechtlichen Genehmigung verlangte, eine Überflutung ausschließende Wall in Betracht.
4. Das Berufungsgericht muss nun erneut prüfen, ob sich die beklagte Gemeinde unter diesen Gesichtspunkten auf einen Haftungsausschluss berufen kann. Dabei muss es auch den Vortrag der Beklagten berücksichtigen, dass das Grundstück des Klägers einige Minuten später ohnehin durch vom Hang neben dem Regenrückhaltebecken herabfließende Wassermassen in gleicher Weise überschwemmt worden wäre.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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