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Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 115): Zivilrecht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
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Rückforderung nach unzulässiger Betriebskostenabrechnung

BGH, Urteil vom 18. Januar 2006, Az.: VIII ZR 94/05


Leitsatz des Gerichts:

Der sich aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB ergebende Bereicherungsanspruch eines Wohnungsmieters, der die wegen Versäumung der Abrechnungsfrist des § 556 III 2 BGB nach § 556 III 3 BGB ausgeschlossene Betriebskostennachforderung des Vermieters bezahlt hat, ist nicht in entsprechender Anwendung des § 214 II 1 BGB ausgeschlossen.




Der Kläger hatte von dem Beklagten eine Wohnung gemietet. Das Mietverhältnis endete zum 31. Dezember 2003. Mit Schreiben vom 26. Januar 2004 teilte der Beklagte dem Kläger die Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum vom 1. November 2001 bis zum 31. Dezember 2002 mit. Die sich daraus ergebende Nachforderung beglich der Kläger. In dem vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger den Beklagten auf Rückzahlung des gezahlten Betrages mit der Begründung in Anspruch genommen, die Nachforderung sei wegen Versäumung der einjährigen Abrechnungsfrist nach § 556 III 3 BGB ausgeschlossen gewesen, was er bei der Zahlung nicht gewusst habe. Das Amtsgericht gab der Klage statt, das Landgericht wies sie in der Berufungsinstanz zurück. Die Revision des Klägers führte zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Dem Kläger steht gemäß § 812 I 1 Alt. 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihm beglichenen Nachforderung zu.

1. Die Voraussetzungen des Bereicherungsanspruchs sind gegeben. Die Zahlung des Klägers auf die Betriebskostenabrechnung vom 26. Januar 2004 ist ohne Rechtsgrund erfolgt, da die Nachforderung des Beklagten ausgeschlossen ist.

a) Gemäß § 556 III BGB ist die Betriebskostenabrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Danach hat der Beklagte dem Kläger die Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum vom 1. November 2001 bis zum 31. Dezember 2002 mit Schreiben vom 26. Januar 2004 nicht fristgemäß mitgeteilt. Da nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte die Versäumung der Frist nicht zu vertreten hat, ist die Geltendmachung der Nachforderung ausgeschlossen.

b) Angesichts dessen hat der Kläger seine Zahlung an den Beklagten auf eine nicht bestehende Schuld und damit ohne Rechtsgrund geleistet. Bei nicht fristgerechter Abrechnung verliert der Vermieter den Anspruch auf Nachzahlung von Betriebskosten. Die Regelung des § 556 III 3 BGB enthält eine Ausschlussfrist, deren Ablauf – anders als der Ablauf einer Verjährungsfrist – nicht zu einer bloßen Einredebefugnis gegenüber einem fortbestehenden Recht führt, sondern den Untergang des Rechts zur Folge hat. Der Schuldner, der nach Ablauf einer Ausschlussfrist Leistungen auf einen untergegangenen Anspruch erbringt, leistet ohne Rechtsgrund und kann somit das Geleistete aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurückfordern.

2. Der Anspruch des Klägers ist auch nicht aufgrund der Vorschrift des § 214 II 1 BGB ausgeschlossen, wonach das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete nicht zurückgefordert werden kann. Diese Bestimmung ist hier nicht analog anwendbar. Der Ausschluss der Rückforderung nach § 214 II BGB beruht darauf, dass der Anspruch durch die Verjährung nicht erlischt und der Gläubiger deswegen durch die Leistung des Schuldners nur das erhalten hat, worauf er trotz der Verjährung einen Anspruch besaß. Nach Ablauf einer Ausschlussfrist erlischt das betroffene Recht hingegen, so dass eine gleichwohl noch erbrachte Leistung dann auf eine nicht mehr bestehende Schuld erfolgt. Daher ist § 214 II BGB nach Sinn und Zweck der Vorschrift auf Ausschlussfristen nicht entsprechend anwendbar. Dies gilt auch für die Ausschlussfrist des § 556 III 3 BGB. Die Abrechnungsfrist für Betriebskosten und der Ausschluss von Nachforderungen nach Fristablauf dienen der Abrechnungssicherheit für den Mieter und sollen Streit vermeiden. Sie gewährleisten eine zeitnahe Abrechnung, damit der Mieter in einem überschaubaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abrechnungszeitraum entweder über ein sich zu seinen Gunsten ergebendes Guthaben verfügen kann oder Gewissheit darüber erlangt, ob und in welcher Höhe er mit einer Nachforderung des Vermieters rechnen muss. Daraus lässt sich nicht herleiten, dass dem Mieter, der in Unkenntnis der Ausschlussfrist geleistet hat, ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch versagt ist.

3. Dem Bereicherungsanspruch steht schließlich kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis des Klägers entgegen. Dies kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil ein solches Anerkenntnis nur die Einwendungen des Schuldners ausschließt, die dieser bei Abgabe der Erklärung kannte oder mit denen er zumindest rechnete. Der Kläger wusste aber bei der vorbehaltlosen Zahlung gerade nicht, dass die Betriebskostennachforderung des Beklagten wegen Versäumung der Nachforderungsfrist ausgeschlossen ist, und rechnete hiermit auch nicht. Aus dem gleichen Grunde kann sich der Beklagte gegenüber dem Anspruch des Klägers auch nicht auf Vertrauensschutz (§ 242 BGB) berufen.


bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
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