| |
Angabe des falschen Aktenzeichens in der Berufungsschrift
BGH, Beschluss vom 11. Januar 2006, Az.: XII ZB 27/04
Leitsatz des Gerichts:
Zur Zulässigkeit einer Berufung, wenn in der Berufungsschrift, der entgegen der Sollvorschrift des § 519 III ZPO keine Abschrift des angefochtenen Urteils beigefügt wurde, bei im übrigen richtiger und vollständiger Bezeichnung dieses Urteils ein falsches erstinstanzliches Aktenzeichen angegeben ist.
Das Amtsgericht hatte die Beklagte zur Zahlung rückständigen Mietzinses verurteilt. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein, die sie zugleich begründete. Die Berufungsschrift, der eine Abschrift des angefochtenen Urteils nicht beigefügt war, bezeichnet die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten jeweils mit vollständiger Anschrift unter Angabe ihrer jeweiligen erst- und zweitinstanzlichen Parteirolle. Sie enthält die Erklärung, dass die Beklagte gegen das Urteil des Amtsgerichts Bergheim vom 10.11.2003, Az: 24 C 263/03, Berufung einlege. Nach Eingang der angeforderten Akten beim Landgericht stellte sich heraus, dass das Aktenzeichen des erstinstanzlichen Verfahrens richtig 24 C 262/03 lautete. Nach entsprechendem Hinweis verwarf das Landgericht die Berufung wegen Angabe eines falschen Aktenzeichens als unzulässig. Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten hob der BGH diese Entscheidung auf.
Das Landgericht hat die eingereichte Berufung zu Unrecht als unzulässig verworfen.
1. Die Angabe eines falschen Aktenzeichens in der Berufungsschrift steht der Zulässigkeit der Berufung dann nicht entgegen, wenn aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstände für das Gericht und den Prozessgegner nicht zweifelhaft bleibt, welches Urteil angefochten wird. Solche Zweifel sind schon dann ausgeschlossen, wenn der Berufungsschrift entsprechend der Sollvorschrift des § 519 III ZPO eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils beigefügt wird. Dies ist zwar der sicherste Weg, Zweifelsfälle zu vermeiden, nicht aber zugleich auch der einzige Umstand, aufgrund dessen sich die fehlende oder falsche Angabe des Aktenzeichens als unschädlich erweisen kann.
2. Im vorliegenden Fall bestanden trotz der falschen Bezeichnung keine Zweifel daran, gegen welches Urteil sich die Berufung der Beklagten richtete.
a) Für die Klägerin als Prozessgegnerin dürfte angesichts der bis auf das Aktenzeichen zutreffenden Angaben in der Berufungsschrift, insbesondere auch der darin enthaltenen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil, bereits von Anfang an nicht fraglich gewesen sein, welches Urteil mit der Berufung angefochten werden sollte, zumal keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass zwischen den Parteien weitere Rechtsstreitigkeiten anhängig waren. Zudem müssen etwaige Zweifel des Prozessgegners nicht schon bis zum Ablauf der Berufungsfrist behoben sein; es genügt vielmehr, wenn die Klarstellung ihm gegenüber erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, sofern dadurch seine Rechtsverteidigung nicht beeinträchtigt wird. Hier hat die Beklagte die Klägerin noch vor der Entscheidung des Gerichts über das richtige Aktenzeichen informiert.
b) Aber auch für das Berufungsgericht konnte bei Ablauf der Berufungsfrist nicht zweifelhaft sein, welches Urteil die Beklagte anfechten wollte, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich waren, dass das Amtsgericht am selben Tage ein weiteres Urteil in einem anderen Rechtsstreit derselben Parteien erlassen haben könnte. Insoweit war die versehentlich falsche Angabe des Aktenzeichens unschädlich, weil das Berufungsgericht anhand der im übrigen richtigen und vollständigen Angaben in der Berufungsschrift nicht gehindert war, seine prozessvorbereitende Tätigkeit aufzunehmen. Die falsche Angabe des erstinstanzlichen Aktenzeichens, das immerhin die richtige Zivilabteilung des Amtsgerichts und das richtige Jahr des Eingangs der Klage bezeichnete, hatte hier nur zur Folge, dass das Berufungsgericht zunächst die falschen Akten beim Amtsgericht anforderte, da es sich offensichtlich darauf beschränkte, nur das Aktenzeichen mitzuteilen. Hätte es das angefochtene Urteil bei seiner Aktenanforderung in derselben Weise bezeichnet wie die Berufungsklägerin, dann hätte die Geschäftsstelle bei sorgfältiger und sachgemäßer Bearbeitung mindestens auch die Akten des Rechtsstreits übersandt, in dem das angefochtene Urteil ergangen war. Daraus folgt, dass das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift ungeachtet des falschen Aktenzeichens ausreichend bezeichnet war.
Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass prozessuale Formvorschriften kein Selbstzweck sind. Dies gilt hier um so mehr, als § 519 II Nr. 1 ZPO selbst nicht bestimmt, in welcher Weise das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift zu bezeichnen ist, auch wenn die Mitteilung des Aktenzeichens in aller Regel unverzichtbar sein wird.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
|
|