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Reißverschlussverfahren beim Einfädeln auf der Autobahn
OLG Köln, Urteil vom 24. Oktober 2005, Az.: 16 U 24/05
Leitsatz des Bearbeiters:
Das Reißverschlussprinzip gilt nicht für das Einfädeln vom Beschleunigungsstreifen auf die Autobahn. Kommt es hierbei zu einem Zusammenstoss, spricht der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Einfädelnden.
Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Der Kläger befuhr mit seinem PKW die Beschleunigungsspur einer Autobahnauffahrt. Als er versuchte, sich vor dem Beklagten auf die rechte Fahrspur einzuordnen, kam es zu einem Zusammenstoss mit dessen Fahrzeug. Zum Unfallzeitpunkt herrschte auf der Autobahn zähfließender Verkehr. Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte hätte ihm nach dem Reißverschlussverfahren das Einfädeln auf die Autobahn ermöglichen müssen. Seine auf Schadensersatz gerichtete Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg.
Der Beklagte haftet dem Kläger nicht auf Schadensersatz, da sich der Kläger nicht auf ein Vorfahrtsrecht berufen kann.
1. Das sogenannte Reißverschlussverfahren ist in § 7 IV StVO geregelt. Es schreibt vor, dass bei einer Fahrbahn mit mehreren Fahrstreifen, von denen einer endet oder aus sonstigen Gründen nicht durchgehend befahren werden kann, den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Wechsel auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen ist, dass sich diese unmittelbar vor der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können. Dieses Prinzip gilt zwingend, sobald der Abstand der Fahrzeuge ein Einordnen mit ausreichendem Abstand nicht mehr zulässt. Allerdings gilt auch beim Reißverschlussverfahren der Vorrang dessen, der den weiterführenden Fahrstreifen benutzt. Der Vorrang darf aber nicht erzwungen werden.
2. Das Reißverschlussverfahren findet allerdings keine Anwendung auf dem Beschleunigungsstreifen der Autobahn. Hier gilt § 18 III StVO, der dem Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn Vorfahrt einräumt. Auf die Beachtung dieser Regelung darf der Benutzer der durchgehenden Fahrbahn auch vertrauen. Der einfahrende Verkehr ist wartepflichtig und darf nur so einfahren, dass er den durchgehenden Verkehr nicht behindert oder gar gefährdet. Wenn es in dieser Situation zu einem Zusammenstoss kommt, spricht für das Verschulden des Einfädelnden der Beweis des ersten Anscheins.
3. Diesen Anscheinsbeweis hat der Kläger im vorliegenden Fall nicht entkräften können. Seine Behauptung, dass vor dem LKW des Beklagten eine für das Einfädeln ausreichend große Lücke bestanden habe und sich der Unfall nur deshalb ereignet habe, weil der Beklagte beschleunigt habe, konnte nicht nachgewiesen werden. Nachdem auf Seiten des Beklagten somit kein Fehlverhalten vorlag, haftet der Kläger allein für den entstandenen Schaden.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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