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Staatliches Monopol auf Sportwetten
BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, Az.: 1 BvR 1054/01
Leitsätze des Bearbeiters:
1. Das in Bayern bestehende staatliche Wettmonopol für Sportwetten ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit unvereinbar, weil seine Ausgestaltung eine effektive Suchtbekämpfung, die den Ausschluss privater Veranstalter rechtfertigen könnte, nicht sicherstellt.
2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, den Bereich der Sportwetten bis zum 31. Dezember 2007 neu zu regeln.
Die Beschwerdeführerin betreibt aufgrund einer Erlaubnis nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz ein Wettbüro, in dem sie als Buchmacherin gewerbsmäßig Wetten bei Pferderennen abschließt und vermittelt. Im Juli 1997 beantragte sie eine Erweiterung ihres Gewerbes auf die Vermittlung von Sportwetten an Wettunternehmen im EU-Ausland. Dies wurde von den Verwaltungsgerichten unter Hinweis auf das Verbot für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten mit festen Gewinnquoten in Bayern abgelehnt. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin nun die Unwirksamkeit des staatlichen Wettmonopols geltend. Das BVerfG gab dem Antrag teilweise statt.
1. Das in Bayern bestehende staatliche Wettmonopol für Sportwetten ist in seiner gegenwärtigen gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit unvereinbar. Ein Ausschluss gewerblicher Wettangebote durch private Wettunternehmen ist nur dann gerechtfertigt, wenn das bestehende Wettmonopol auch in seiner konkreten Ausgestaltung der Vermeidung und Abwehr von Spielsucht und problematischem Spielverhalten dient. Diesen Anforderungen wird das Staatslotteriegesetz derzeit nicht gerecht.
a) Dem staatlichen Wettmonopol liegen legitime Gemeinwohlziele (Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht; Schutz der Spieler vor betrügerischen Machenschaften seitens der Wettanbieter; Schutz vor irreführender Werbung) zugrunde. Fiskalische Interessen des Staates können dagegen nicht zur Rechtfertigung eines Wettmonopols herangezogen werden. Die Abschöpfung von Mitteln aus dem Glücksspiel für Gemeinwohlzwecke ist nur als Weg zur Suchtbekämpfung gerechtfertigt, nicht dagegen als selbständiges Ziel. Die gesetzliche Errichtung eines staatlichen Wettmonopols stellt auch ein geeignetes Mittel dar, die mit dem Wetten verbundenen Gefahren zu bekämpfen. Der Gesetzgeber durfte auch von der Erforderlichkeit eines Wettmonopols ausgehen.
b) Das in Bayern errichtete staatliche Wettmonopol stellt jedoch in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, weil es eine effektive Suchtbekämpfung nicht sicherstellt. Das Ziel der Bekämpfung der Suchtgefahren ist allein durch ein staatliches Wettmonopol noch nicht gesichert, da ein solches Monopol auch fiskalischen Interessen des Staates dienen kann. Durch das Staatslotteriegesetz wird nicht hinreichend gewährleistet, dass das staatliche Wettangebot konsequent in den Dienst einer aktiven Suchtbekämpfung und der Begrenzung der Wettleidenschaft gestellt ist und ein Konflikt mit fiskalischen Interessen des Staates nicht zu Gunsten dieser ausgeht.
c) Auch tatsächlich wird derzeit mit den staatlichen Wetten nicht konsequent das Ziel verfolgt, Suchtgefahren durch Sportwetten zu bekämpfen. Die Veranstaltung der Sportwette ODDSET verfolgt erkennbar auch fiskalische Zwecke. Vor allem aber ist der Vertrieb nicht aktiv an einer Bekämpfung der Suchtgefahren ausgerichtet. Das tatsächliche Erscheinungsbild entspricht vielmehr dem der wirtschaftlich effektiven Vermarktung einer grundsätzlich unbedenklichen Freizeitbeschäftigung. Dies zeigt eine breit angelegte Werbung, in der das Wetten als sozialadäquate, wenn nicht sogar positiv bewertete Unterhaltung dargestellt wird. Auch wird durch das breit gefächerte Netz von Lotto-Annahmestellen die Möglichkeit zum Sportwetten zu einem allerorts verfügbaren „normalen“ Gut des täglichen Lebens. Eine aktive Suchtprävention wird ebenfalls nicht betrieben.
2. Der Gesetzgeber ist daher gehalten, den Bereich der Sportwetten neu zu regeln. Ein verfassungsmäßiger Zustand kann sowohl durch eine konsequente Ausgestaltung des Wettmonopols erreicht werden, die sicherstellt, dass es wirklich der Suchtbekämpfung dient, als auch durch eine gesetzlich normierte und kontrollierte Zulassung gewerblicher Veranstaltung durch private Wettunternehmen. Für die Neureglung ist eine Frist bis zum 31. Dezember 2007 angemessen. Während der Übergangszeit bleibt die bisherige Rechtslage anwendbar. Das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, sind daher weiterhin gesetzlich verboten. Auch in der Übergangszeit muss allerdings bereits damit begonnen werden, das bestehende Wettmonopol konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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