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Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 116)
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
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Haftung der Spielbank für Verluste gesperrter Spieler

BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005, Az.: III ZR 65/05


Leitsätze des Gerichts:

1. Eine wunschgemäß erteilte Spielsperre kann Ansprüche auf Ersatz von Spielverlusten begründen, wenn die Spielbank die Sperre nicht durch ausreichende Kontrollen durchsetzt.


2. Eine Spielbank kann bei einer antragsgemäß – im Gegensatz zu einer einseitig – verhängten Spielsperre Schutzpflichten haben, die auf Wahrnehmung der Vermögensinteressen ihrer Gäste gerichtet sind (Abweichung von BGH, Urteil vom 31. Oktober 1995 - XI ZR 6/95 = BGHZ 131, 136).



Die Beklagte betreibt öffentlich-rechtlich konzessionierte Spielcasinos, unter anderem in Bad Oeynhausen und Dortmund-Hohensyburg. Der Ehemann der Klägerin, der nach deren Vorbringen spielsüchtig ist, unterzeichnete am 21. Januar 1997 einen an das Spielcasino Bad Oeynhausen gerichteten formularmäßigen „Antrag auf Selbstsperre“ für unbefristete Zeit vom 21. Januar 1997 an für alle deutschen und österreichischen Spielbanken. Der Antrag enthielt folgenden Hinweis: „Mir ist weiterhin bekannt, dass diese Selbstsperre nur für das ‚Große Spiel’ vorgemerkt wird und für das Automatenspiel nicht berücksichtigt werden kann, weil meine persönlichen Daten im Automatenspiel nicht registriert werden und damit keine Überwachungsmöglichkeit besteht“. Am 16. Dezember 1997 suchte der Ehemann der Klägerin trotz der Sperre das von der Beklagten betriebene Spielcasino Dortmund-Hohensyburg auf. Dort befinden sich neben dem abgesperrten und Personenkontrollen unterliegenden Bereich des „Großen Spiels“ auch Automatenspielsäle („Kleines Spiel“), die ohne Personenkontrolle betreten werden können. An den Eingängen zu den Sälen sind Schilder angebracht, wonach minderjährigen, gesperrten oder nicht zum Spiel zugelassenen Personen der Zutritt zum Spielsaal/Automatensaal nicht gestattet ist und im Falle eines Spielverlustes für diese Personen kein Anspruch auf Rückerstattung der Spieleinsätze, im Falle eines Gewinns weder ein Anspruch auf Rückerstattung der Spieleinsätze noch auf Auszahlung der Gewinne besteht. In dem Bereich, der keiner Personenkontrolle unterliegt, befinden sich sogenannte Telecash-Geräte, mit deren Hilfe Besucher Geld von ihren Konten abheben können. Dazu übergibt der Spieler seine Scheckkarte den Mitarbeitern der Beklagten, die sodann nach Eingabe der entsprechenden PIN-Nummer durch den Spieler den gewünschten Betrag auszahlen. Der Ehemann der Klägerin hob auf diese Weise insgesamt 20 mal je 500 DM ab, die dem Konto der Klägerin und ihres Ehemanns belastet wurden, und verspielte den Gesamtbetrag an den aufgestellten Automaten. Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 9.750 DM gegen die Beklagte geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die dagegen eingelegten Rechtsmittel der Beklagten blieben erfolglos.

Der Klägerin steht gemäß § 812 I 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der Einsätze ihres Ehemannes gegen die Beklagte zu, da sich die Beklagte durch die Annahme des Antrags auf Eigensperre gegenüber dem Ehemann der Klägerin verpflichtet hatte, keine wirksamen Spielverträge mit diesem abzuschließen.

1. Mit der Annahme des Antrags eines Spielers auf Eigensperre geht die Spielbank eine vertragliche Bindung gegenüber dem Antragsteller ein, ihn vor den aufgrund seiner Spielsucht zu befürchtenden wirtschaftlichen Schäden zu bewahren.

a) Sinn der Abrede ist der Schutz des Spielers vor sich selbst. Der Spieler will sich selbst mit Hilfe der Spielbank den für ihn als gefahrträchtig erkannten Zugang verstellen. Auf Seiten der Spielbank wird dies akzeptiert, indem sie erklärt, den Spieler vom Spiel auszuschließen und keine Spielverträge mehr abzuschließen.

b) Ihrem Inhalt nach war die von der Beklagten übernommene vertragliche Verpflichtung darauf gerichtet, in ihren Betrieben das Zustandekommen von Spielverträgen mit dem gesperrten Spieler zu verhindern. Diese Verpflichtung bestand allerdings nur im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren. In diesem Sinne ist der im Antrag enthaltene Hinweis auf mangelnde Überwachungsmöglichkeiten beim Automatenspiel als ein solcher auf diese Grenzen der von der Beklagten übernommenen Vertragspflichten zu verstehen. Er besagt dementsprechend nicht etwa, dass der gesperrte Spieler uneingeschränkt zum Automatenspiel zugelassen werde. Wird diese Überwachungspflicht schuldhaft verletzt, hat die Bank nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung (jetzt: § 280 I BGB) Schadensersatz zu leisten.

c) Diese Grundsätze gelten nur für eine vom Spieler selbst beantragte Eigensperre, nicht aber für eine von der Spielbank einseitige ausgesprochene Spielsperre. Eine solche erklärt eine Spielbank im eigenen Interesse, um Gäste, die den Spielbetrieb stören oder auch charakterlich nicht für eine Teilnahme daran geeignet sind, vom Spiel fernzuhalten und auf diese Weise Rufschädigungen zu vermeiden. Dem Betroffenen erwachsen aus einer derartigen Spielsperre aber keinerlei Rechte.

2. Die dargestellten Haftungsgrundsätze gelten vorliegend uneingeschränkt für das Große Spiel. Hier ist eine Personenkontrolle nicht nur möglich und zumutbar, sondern in der für die Beklagten gültigen Spielordnung ausdrücklich vorgeschrieben. Die Beklagte haftet im vorliegenden Fall aber auch für die im Bereich der Automatenspiele entstandenen Verluste. Denn zumindest bei den hier in Rede stehenden Telecash-Abhebungen hätte für die zuständigen Mitarbeiter der Beklagten hinreichender Anlass bestanden, eine Kontrolle durchzuführen, ob der Ehemann der Klägerin zu den gesperrten Spielern zählte. Auch die technischen Möglichkeiten hierfür haben ohne Weiteres bestanden.

3. Aufgrund der übernommenen vertraglichen Schutzpflicht ist die Beklagte verpflichtet, die Klägerin so zu stellen, wie wenn die erforderliche Kontrolle ordnungsgemäß durchgeführt und ihr Ehemann daraufhin vom Automatenspiel ausgeschlossen worden wäre. Der Schadensersatzpflicht der Beklagten steht der an den Eingängen zu den Automatenspielverträgen angebrachte Hinweis, dass für gesperrte Spieler im Falle eines Spielverlustes kein Anspruch auf Rückerstattung der Spieleinsätze bestehe, nicht entgegen. Eine solche Aussage könnte allenfalls als Allgemeine Geschäftsbedingung rechtliche Verbindlichkeit erzeugen. Als solche wäre sie aber wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG (jetzt: § 307 I, II BGB ) unwirksam, da sich die Beklagte, wenn sie ihre Hauptpflicht, die Einhaltung der Spielsperre zu überwachen, verletzt hat, nicht von ihrer Haftung freizeichnen kann.

4. Mit dieser Entscheidung weicht der III. Zivilsenat von der Entscheidung des XI. Zivilsenat vom 31. Oktober 1995 (XI ZR 6/95 = BGHZ 131, 136) ab. Der XI. Zivilsenat hatte darin entschieden, dass eine wunschgemäß erteilte Spielsperre grundsätzlich keine Ansprüche auf Ersatz von Spielverlusten begründet, wenn die Spielbank die Sperre nicht durch ausreichende Kontrollen durchsetzt, und dass eine Spielbank auch bei einer verhängten Spielsperre keine Schutzpflichten trifft, die auf Wahrnehmung der Vermögensinteressen ihrer Gäste gerichtet sind. Einer Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen bedurfte es aber nicht, da mittlerweile der III. Zivilsenat für das hier in Rede stehende Rechtsgebiet zuständig ist.


bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
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