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Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 116)
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
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Aufklärungspflicht der Bank beim Kauf von Wertpapieren

BGH, Urteil vom 24. Januar 2006, Az.: XI ZR 320/04


Leitsatz des Gerichts:

Kreditinstitute haben keine zivilrechtliche Pflicht oder Obliegenheit zur schriftlichen Dokumentation der Erfüllung ihrer Beratungs- und Aufklärungspflichten gegenüber Kapitalanlegern.




Die Klägerin nimmt die beklagte Bank wegen angeblicher Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Umschichtung eines Wertpapierdepots auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin hatte 1996 ihre Anteile an verschiedenen Aktien- und Rentenfonds verkauft und anschließend Anteile an von der Gruppe der Beklagten emittierten Multimedia-, Biotechnologie-, Software- und Internetfonds erworben. In der Folgezeit verloren diese Anteile stark an Wert und konnten schließlich nur für einen Bruchteil wieder veräußert werden. Die Klägerin hat behauptet, ein Angestellter der Beklagten habe ihr trotz ihres konservativen Anlageverhaltens die Umschichtung des Depots empfohlen, ohne sie über die Risiken der neu erworbenen Fondsanteile aufzuklären. In späteren Telefongesprächen habe der Angestellte trotz des Kursverfalls zum Halten der Anteile geraten, weshalb die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet sei. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Eine Verletzung der Aufklärungspflichten beim Wertpapierkauf durch die Beklagte konnte die Klägerin nicht nachweisen.

1. Die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Verletzung einer Beratungs- oder Aufklärungspflicht der Beklagten.

a) Grundsätzlich ist derjenige, der eine Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung behauptet, dafür auch beweispflichtig. Die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll. Dem Anspruchsteller obliegt dann der Nachweis, dass diese Gegendarstellung nicht zutrifft.

b) Eine Beweislastumkehr oder Beweiserleichterungen ergeben sich hier nicht aus einer Verletzung einer Dokumentationsobliegenheit. Nach dem Sachvortrag der Parteien hat die Beklagte die Erfüllung ihrer Beratungs- und Aufklärungspflichten zwar nicht schriftlich dokumentiert. Eine solche Pflicht besteht nach den gesetzlichen Vorschriften aber auch nicht.

aa) Aus einem Vertragsverhältnis kann sich zwar gemäß § 242 BGB eine Dokumentationspflicht des Vertragspartners ergeben, der die Belange des anderen wahrzunehmen hat und dabei Maßnahmen oder Feststellungen trifft, die der andere nicht selbst erkennen oder beurteilen kann. Eine solche Pflicht, die etwa Ärzte trifft, besteht aber bei der Anlageberatung durch Kreditinstitute ebenso wenig wie bei der Beratung durch Rechtsanwälte und Steuerberater. Der beratene Anleger kann auch ohne besondere Fachkunde eigene Aufzeichnungen über das Beratungsgespräch fertigen oder zu dem Gespräch einen Zeugen hinzuziehen. Selbst ohne Zeugen besteht im Prozess die Möglichkeit, durch Abtretung oder durch Parteivernehmung eine beweisrechtlich ebenbürtige Stellung mit der Bank herzustellen.

bb) Eine Aufzeichnungspflicht folgt auch nicht aus dem Wertpapierhandelsgesetz. Die in § 34 I WpHG aufgeführten Aufzeichnungspflichten beziehen sich nur auf den Geschäftsabschluss und setzen damit erst nach der (unterlassenen) Aufklärung ein. Auch die §§ 31, 32 WpHG begründen keine Dokumentationspflicht der beratenden Bank. Diese Vorschriften sehen eine Aufzeichnung des Beratungsgespräches nicht ausdrücklich vor. Eine Ausweitung der Dokumentationspflichten gegenüber § 34 I WpHG im Wege der Auslegung ist ebenfalls nicht möglich, da der Gesetzgeber hierfür in § 34 II allein den förmlichen Weg einer Rechtsverordnung vorgesehen hat.

cc) Auch aus Nr. 3.7 der zur Zeit des Beratung geltenden Richtlinie gemäß § 35 II WpHG des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel, wonach die Aufklärung des Kunden so durchzuführen ist, dass sie im Rahmen der Prüfung nach § 35 I oder § 36 I WpHG nachvollzogen werden kann, ergibt sich ebenfalls keine Dokumentationspflicht. Bei der Richtlinie handelt es sich um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, die keine neuen Pflichten begründen kann und die die Zivilgerichte nicht bindet. Die Nachvollziehbarkeit erfordert auch nicht stets eine schriftliche Dokumentation des Gesprächs, sondern kann auch durch organisatorische Maßnahmen, z.B. durch Mitarbeiterschulungen, Handbücher und Kontrollen, sichergestellt werden.

2. Im vorliegenden Fall konnte die Klägerin die von ihr behauptete Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Beklagte nicht beweisen. Ihre Schadensersatzklage war daher zurückzuweisen.

Link: Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) via Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht


bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
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