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Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 117): Strafrecht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
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Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus einer Telefonüberwachung

BGH, Beschluss vom 7. März 2006, Az.: 1 StR 316/05


Leitsätze des Gerichts:

1. Die Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus einer Telekommunikations-Überwachungsmaßnahme zu Beweiszwecken muss der Tatrichter in der Hauptverhandlung ausdrücklich nur dann prüfen, wenn der Angeklagte der Verwertung rechtzeitig widerspricht.


2. Im Fall einer Kette von aufeinander beruhenden Telekommunikations-Überwachungsmaßnahmen ist der Prüfungsumfang für die Frage der Verwertbarkeit auf die Überwachungsmaßnahme beschränkt, der die Erkenntnisse unmittelbar entstammen.



Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in mehreren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Verurteilung stützt sich im Wesentlichen auf Zufallserkenntnisse, die anlässlich der Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation beim gesondert Verfolgten B. in dem gegen diesen geführten Ermittlungsverfahren gewonnen wurden. Gegen B. hatte der Ermittlungsrichter nach §§ 100a, 100b StPO Telekommunikations-Überwachungsmaßnahmen wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln angeordnet. Der diesen Beschlüssen zugrunde liegende Verdacht gegen B. gründete sich auf Erkenntnisse aus einer weiteren richterlich angeordneten Telekommunikations-Überwachungsmaßnahme beim gesondert Verfolgten Ba., wobei die den Verdacht gegen Ba. begründenden Erkenntnisse ihrerseits einer Telekommunikations-Überwachungsmaßnahme beim gesondert Verfolgten F. entstammten. Die Zufallserkenntnisse sind gegen den rechtzeitig erhobenen Widerspruch eines Verteidigers des Angeklagten nach einem entsprechenden Gerichtsbeschluss in die Hauptverhandlung eingeführt worden.
Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Verfahrensrüge, da nach seiner Auffassung die Erkenntnisse aus der Telekommunikations-Überwachungsmaßnahme bei B. nicht hätten verwertet werden dürfen. Die Revision blieb ohne Erfolg.

Das Landgericht hat die Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung zu Recht berücksichtigt.

1. a) Mit Blick auf die Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens dürfen die aus einer Telekommunikations-Überwachungsmaßnahme gewonnenen Erkenntnisse nicht als Beweismittel verwendet werden, falls wesentliche sachliche Voraussetzungen für die Anordnung der Überwachungsmaßnahme fehlten. Dies gilt auch für die Verwertbarkeit von Zufallserkenntnissen i.S.v. § 100b V StGB. Grundsätzlich ist jedoch ein Verwertungsverbot für den Angeklagten disponibel. Der Angeklagte muss in dem Fall, dass wesentliche sachliche Voraussetzungen für die Überwachungs-Anordnung fehlten, selbst entscheiden können, ob er die Verwertung der Erkenntnisse aus einer solchen Maßnahme gleichwohl wünscht oder nicht, da er ein gewichtiges Interesse an der Verwertung für ihn günstiger Erkenntnisse haben kann. Hieraus folgt, dass der Tatrichter in der Hauptverhandlung die Rechtmäßigkeit einer Telekommunikationsmaßnahme regelmäßig nur dann zu überprüfen braucht, wenn der Angeklagte der Verwertung rechtzeitig widerspricht. Das erkennende Gericht darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass das Ermittlungsverfahren entsprechend den gesetzlichen Vorgaben geführt wurde.

b) Dem Gericht ist es jedoch nicht verwehrt, die in die Hauptverhandlung einzuführenden Beweismittel auf ihre Verwertbarkeit zu prüfen. Für Erkenntnisse aus einer Telekommunikations-Überwachung gilt dabei:
Gelangt der Tatrichter zu dem Ergebnis, dass der Kernbereich der privaten Lebensgestaltung berührt ist und deshalb ein Beweisverwertungsverbot vorliegt, so sieht er von der Aufnahme des Beweises ab. Wollen die Verfahrensbeteiligten gleichwohl den Beweis erheben lassen, so müssen sie einen hierauf gerichteten Antrag stellen. Auch über ein derartiges Verwertungsverbot kann der Angeklagte disponieren, soweit allein seine eigene Sphäre tangiert ist.
Hat der Tatrichter im Übrigen Bedenken gegen die Verwertbarkeit, kann er darauf verzichten, dieses Beweismittel zum Gegenstand der Beweisaufnahme zu machen und die Verfahrensbeteiligten entsprechend unterrichten. Wollen die Verfahrensbeteiligten gleichwohl das Beweismittel in die Hauptverhandlung einführen, so müssen sie dies beantragen.
Ordnet der Vorsitzende die Aufnahme des Beweises an, so müssen die Verfahrensbeteiligten, wenn sie ein Verwertungsverbot geltend machen wollen, der Anordnung widersprechen und gegebenenfalls einen Gerichtsbeschluss nach § 238 II StPO herbeiführen. Der Tatrichter ist dagegen nicht verpflichtet, den Beschluss über die Anordnung von Telekommunikations-Überwachungsmaßnahmen stets von Amts wegen zu überprüfen. Auch ist nicht erforderlich, dass der Tatrichter in den Urteilsgründen die Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus einer Telekommunikations-Überwachung darlegt.

2. Nach diesen Grundsätzen war die Verwertung der Zufallserkenntnisse aus der Telefonüberwachung gegen B. nicht zu beanstanden.

a) Die Anordnungen von Telekommunikations-Überwachungsmaßnahmen gegen B. sind frei von Rechtsfehlern, welche ein Beweisverwertungsverbot begründen könnten. Das Landgericht hat die Anordnungen der Überwachungsmaßnahmen durch den zuständigen Ermittlungsrichter gegen B. auch auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft und festgestellt, dass die Anordnungsvoraussetzungen des § 100a Satz 1 StPO beim Erlass vorlagen.

b) Auch die Rüge, das Landgericht habe die vorausgegangenen Telekommunikations-Überwachungsmaßnahmen gegen Ba. und F. nicht hinreichend in ihre Prüfung mit einbezogen, dringt nicht durch.
Im Fall einer Kette von aufeinander beruhenden Überwachungsmaßnahmen ist die Überprüfung der Rechtmäßigkeit auf die Anordnung der Telekommunikations-Überwachungsmaßnahme beschränkt, der die verwerteten Erkenntnisse unmittelbar entstammen. Eine Fernwirkung durch die Rechtswidrigkeit einer nur vorgelagerten, für das Verfahren selbst nicht unmittelbar beweiserheblichen Telekommunikations-Überwachungsmaßnahme ergibt sich dagegen nicht. An dem allgemeinen Grundsatz, dass Beweisverwertungsverboten keine Fernwirkung zukommt, ist festzuhalten. Ein Verfahrensfehler, der ein Verwertungsverbot für ein Beweismittel bewirkt, darf nicht ohne weiteres dazu führen, dass das gesamte Strafverfahren „lahmgelegt“ wird. Bei einer Kette von aufeinander beruhenden Überwachungsmaßnahmen, welche gerade bei Ermittlungsverfahren wegen Straftaten nach dem BtMG nicht selten vorkommt, würde die Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots infolge einer rechtswidrigen Telekommunikations-Überwachungsmaßnahme zu einem Dominoeffekt führen. Dann hätte die fehlerhafte Anordnung der Ausgangsüberwachung die Nichtverwertbarkeit aller Erkenntnisse aus einer Vielzahl nachfolgender Telekommunikations-Überwachungsmaßnahmen zur Folge. Vor diesem Hintergrund verbietet bereits das Interesse an der Aufklärung des wahren Sachverhalts die Annahme einer Fernwirkung. Zudem ist zu berücksichtigen, dass bei einer Fernwirkung sämtliche Überwachungsmaßnahmen bis hin zur Ausgangsüberwachung überprüft werden müssten, was einen unangemessen großen Prüfungsumfang bedeuten. Die Überprüfung ist daher auch mit Blick auf das Beschleunigungsgebot auf diejenige Maßnahme zu beschränken, der die verwerteten Erkenntnisse entstammen.


bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
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