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Beginn des strafbaren Versuchs
BGH, Urteil vom 9. März 2006 Az.: 3 StR 28/06
Leitsatz des Bearbeiters:
Für den Versuch einer Straftat ist nicht stets erforderlich, dass der Täter bereits eine der Beschreibung des gesetzlichen Tatbestandes entsprechende Handlung vornimmt oder ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht. Auch eine vorgelagerte Handlung kann die Versuchsschwelle überschreiten, wenn sie nach der Vorstellung des Täters bei ungestörtem Fortgang ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung unmittelbar einmündet oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang steht.
Das Landgericht hatte den Angeklagten u. a. wegen versuchter Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des Gerichts plante der gesondert verfolgte Besitzer einer Diskothek, diese in Brand setzen zu lassen, um die Versicherungssumme kassieren zu können. Er beauftragte den Angeklagten, der bei ihm als Türsteher tätig war und den Brand nicht selbst legen wollte, „zwei Leute für die Brandlegung zu besorgen“. Der Angeklagte gewann hierfür A., der seinerseits E. und den Zeugen K. mit dem Versprechen überredete, jeder könne dabei 10.000 € verdienen. Alle vier besprachen gemeinsam den Tatplan, wonach die Außentüre des Gebäudes mit einem zur Verfügung gestellten Schlüssel sowie eine verschlossene Zwischentüre zum Diskothekenraum mit einem mitgeführten Kuhfuß geöffnet, dort aus einem mitgebrachten Kanister Benzin verschüttet und dieses dann entzündet werden sollte. Alle vier begaben sich mit der vorgesehenen Ausrüstung in die Nähe des Tatortes. Der Angeklagte und E. blieben im Fahrzeug, um die anderen nach der Brandlegung aufnehmen zu können. A. und K. gingen zur Diskothek, öffneten mit dem Schlüssel die Außentüre, betraten das Gebäude und wurden noch im Vorraum von der Polizei festgenommen, an die K. den Plan verraten hatte.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Sachrüge. Seine Revision blieb ohne Erfolg.
Der Schuldspruch wegen mittäterschaftlich begangener versuchter Brandstiftung ist nicht zu beanstanden.
1. Bei der vom Landgericht festgestellten Sachlage ist die Schwelle von der Vorbereitung zum Versuch der Brandstiftung überschritten.
a) Gemäß § 22 StGB liegt der Versuch einer Straftat vor, sobald der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn er bereits eine der Beschreibung des gesetzlichen Tatbestandes entsprechende Handlung vornimmt bzw. ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht. Auch eine frühere, vorgelagerte Handlung kann bereits die Strafbarkeit wegen Versuchs begründen. Dies gilt aber nur dann, wenn sie nach der Vorstellung des Täters bei ungestörtem Fortgang ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung unmittelbar einmündet oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang steht. Diese abstrakten Maßstäbe bedürfen jedoch stets der wertenden Konkretisierung unter Beachtung der Umstände des Einzelfalles. Hierbei können etwa die Dichte des Tatplans oder der Grad der Rechtsgutsgefährdung, der aus Sicht des Täters durch die zu beurteilende Handlung bewirkt wird, für die Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium Bedeutung gewinnen.
b) Nach diesen Maßstäben haben sich die Täter hier wegen versuchter Brandstiftung schuldig gemacht. Sie sind entsprechend einem fest gefassten und detaillierten Tatplan bereits mit den erforderlichen Tatmitteln in das in Brand zu setzende Gebäude eingedrungen. Sie mussten nur noch die Zwischentüre mit dem für diesen Zweck mitgeführten Kuhfuß aufhebeln sowie den ebenfalls mitgebrachten Brandbeschleuniger verteilen und entzünden. Damit haben sie vorgelagerte Handlungen begangen, die bei ungestörtem Fortgang ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung unmittelbar eingemündet hätten. Dabei kam dem Öffnen der Zwischentüre nicht das Gewicht eines Zwischengeschehens zu, dessen Ausgang offen gewesen wäre oder das zu neuen Planungen geführt hätte. Die Täter hatten vielmehr die gewaltsame Öffnung der Tür von vorneherein geplant und vorbereitet.
Hinzu kommt, dass hier ein sehr enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der geplanten Brandlegung vorlag. Die bereits in das Gebäude eingedrungenen Täter trennten nur noch wenige Meter und Sekunden von der Tatbestandsverwirklichung, so dass bereits eine hohe Gefährdung des zu schützenden Rechtsgutes gegeben war.
2. Das Landgericht hat den Angeklagten auch zutreffend als Mittäter angesehen. Er hat einen wesentlichen Tatbeitrag erbracht, weil er die Verbindung zwischen dem Auftraggeber und den übrigen Tätern hergestellt und diese erst für ihn „besorgt“ hatte. Gerade im Hinblick hierauf wurde der Angeklagte bei der Strafzumessung als „weiterer Initiator“ bezeichnet.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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