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Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
BGH, Urteil vom 23. Februar 2006, Az.: 4 StR 444/05
Leitsatz des Bearbeiters:
Eine Verurteilung nach § 316 a StGB setzt voraus, dass der Täter für seinen Angriff „die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs“ ausgenutzt hat. Hierfür reicht in der Regel nicht aus, dass der Fahrzeugmotor noch läuft und der Fahrer allein deshalb mit dem Betrieb des Fahrzeugs beschäftigt ist.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen bestieg der Angeklagte nach dem Besuch zweier Gaststätten ein Taxi. Als das Fahrtziel erreicht war, hielt der Taxifahrer gegen 3.10 Uhr aufgrund der Tageszeit herrschte kein Verkehrsaufkommen das Fahrzeug im Kreuzungsbereich zweier Straßen an, schaltete die Innenraumbeleuchtung ein und brachte bei laufendem Motor den Wählhebel für die Getriebeautomatik in die Parkstellung. Anschließend bat er den im Fahrzeugfond sitzenden Angeklagten um die Entrichtung des Fahrpreises in Höhe von 9,80 Euro. Spätestens jetzt entschloss sich der erheblich angetrunkene Angeklagte, den Taxifahrer unter Einsatz eines mitgeführten Pfeffersprays an der Geltendmachung des Fahrpreises zu hindern. Er beugte sich vor, sprühte dem völlig überraschten Tatopfer Pfefferspray in das Gesicht und flüchtete nach einem kurzen Gerangel aus dem Fahrzeug. Als er wenig später stürzte, konnte er von dem nacheilenden Taxifahrer überwältigt werden. Durch den Einsatz des Pfeffersprays erlitt der Fahrer des Taxis Reizungen und Schmerzen an den Augen.
Mit ihrer Revision strebt die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung des Angeklagten auch wegen eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (§ 316 a StGB) an und beanstandet, dass das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten dessen Alkoholisierung schuldmindernd gewertet hat. Der BGH wies die Revision zurück.
1. Das Landgericht hat zu Recht eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 316 a StGB verneint.
a) Zwar war das Tatopfer zum Zeitpunkt des auf ihn verübten Angriffs Führer eines Kraftfahrzeugs und damit taugliches Tatobjekt einer Straftat nach § 316 a StGB. Führer eines Kraftfahrzeuges im Sinne dieser Bestimmung ist, wer das Fahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist. Befindet sich das Fahrzeug nicht mehr in Bewegung, so ist darauf abzustellen, ob das Opfer als Fahrer noch mit der Bewältigung von Betriebs- oder Verkehrsvorgängen befasst ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn wie hier der Motor des Fahrzeugs noch in Betrieb ist.
b) Liegt ein Angriff auf den Führer eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 316 a StGB vor, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Täter „dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs“ ausgenutzt hat. Das ist der Fall, wenn der Führer eines Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt des Angriffs noch in einer Weise mit der Beherrschung seines Fahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist, dass er gerade deshalb leichter zum Angriffsobjekt eines Überfalls werden kann. Verübt der Täter den Angriff im fließenden Verkehr oder bei einem verkehrsbedingten Halt, stellt dies ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass er dabei auch die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt. Aber auch bei einem nicht verkehrsbedingten Halt wie hier kann im Einzelfall eine Gegenwehr des angegriffenen Fahrzeugführers infolge spezifischer Bedingungen des Straßenverkehrs erschwert sei. Hierfür genügt jedoch nicht, dass der Fahrzeugmotor noch läuft und der Fahrer allein deshalb mit dem Betrieb des Fahrzeugs beschäftigt ist. Vielmehr müssen weitere verkehrsspezifische Umstände vorliegen, die zu einer Beeinträchtigung der Abwehrmöglichkeiten des angegriffenen Fahrzeugführers geführt haben. Derartige Umstände hat das Landgericht mit dem Hinweis verneint, dass zur Tatzeit am Tatort kein Verkehrsaufkommen bestand, und das Tatopfer daher durch den Straßenverkehr nicht in seiner Abwehrmöglichkeit beeinträchtigt war. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, zumal die Feststellungen zudem belegen, dass auch das Fahrzeug des Tatopfers zum Tatzeitpunkt keiner besonderen Überwachung durch den Fahrer bedurfte, da es durch Einlegen des Automatikhebels in die Parkstellung gegen ein Wegrollen oder ungewolltes Beschleunigen hinreichend gesichert war.
2. Auch die vom Landgericht vorgenommene Strafrahmenverschiebung weist keinen Rechtsfehler auf.
a) Beruht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit wie hier auf zu verantwortender Trunkenheit, spricht dies in der Regel gegen eine Strafrahmenverschiebung, wenn sich aufgrund der persönlichen oder situativen Verhältnisse des Einzelfalls das Risiko der Begehung von Straftaten vorhersehbar signifikant infolge der Alkoholisierung erhöht hat. Ob dies der Fall ist, hat grundsätzlich der Tatrichter im Rahmen des ihm gesetzlich eingeräumten Ermessens in wertender Betrachtung zu bestimmen.
b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Entscheidung des Landgerichts, den Strafrahmen des § 250 III StGB gemäß §§ 21, 49 I StGB zu mildern, nicht zu beanstanden. Die erkennende Strafkammer hat bei ihrer Entscheidung in erster Linie darauf abgestellt, dass der Angeklagte bislang noch nicht wegen eines Gewaltdelikts verurteilt worden ist und deshalb eine in der Person des Angeklagten begründete, für ihn vorhersehbare Erhöhung des Risikos der Begehung von Straftaten aufgrund seiner Alkoholisierung nicht gegeben war. Nach den Feststellungen lag auch keine für den Angeklagten vorhersehbare Risikoerhöhung aufgrund der situativen Verhältnisse vor. Der Angeklagte hat vielmehr den Tatentschluss spontan erst unmittelbar vor Begehung der Tat gefasst. In Bezug auf die mitgeführte Pfefferspraydose hat er sich unwiderlegt dahin eingelassen, diese zu seinem Selbstschutz mit sich geführt zu haben.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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